Verwaltungsrecht

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Gesetzesdelegation horizontal
Horizontale Gesetzesdelegation geschieht durch die Gewalten im Staat. Wenn die Legislative, die grds. die Befugnis hat Gesetze und Verordnungen zu erlassen, diese Befugnis an die Exekutive abtritt.

Monopol mittelbar rechtliches
Die Bürger sind verpflichtet die Dienstleistung beim Staat zu kaufen z.B. Gebäudeversicherung

Administrative Rechtsnachteile
Sanktion entzieht Befugnisse und Vorteile von Privaten, die sie einst erlangt haben, wieder. z.B. Man muss mehr Sozialversicherung bezahlen, Verweigerung von Verwaltungsleistungen (Stipendium, Wasser abstellen, Sozialhilfen), Widerruf begünstigender Verfügungen (Führerausweis, Anwaltspatent entziehen)

Äquivalenzprinzip
Bei einem Geschäft darf der Aufwand der Verwaltung und die Kosten der eingezogenen Kausalabgabe nicht unverhältnismässig auseinanderfallen.

Ausschliessliche Beamtenhaftung
Der geschädigte Dritte muss seine Ansprüche gegen den fehlbaren Beamten richten und nicht gegen den Staat. Der Beamte bezahlt für seine Fehler.

Ausschliessliche Staatshaftung
Der geschädigte Dritte muss seine Ansprüche gegen den Staat richten und nicht gegen den schädigenden Beamten. Der Staat bezahlt für seine Beamten. Möglicherweise steht dem Staat ein Rückgriff (Regress) gegen den Beamten vor.

Autonomie
Ein Verwaltungsträger mit Autonomie, hat bei seiner Aufgabenerledigung erhebliche Entscheidungsfreiheit, welche nicht durch Weisungen der vorgesetzten Behörde eingeschränkt werden kann.

Beamte
Bundesbeamte nennt man heute auch Angestellte des öffentlichen Rechts.

Beamte i.e.S.
Beamte i.e.S. sind alle Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis angestellt sind und öffentlich-rechtliche Aufgaben erledigen.

Beamte i.w.S.
Beamte i.w.S. sind alle Personen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben erledigen.

Beamtenhaftung
Das Einstehen des einzelnen Beamten für selbst verursachte Schäden.

Bedarfsverwaltung
Bereitstellung von Sach- und Personenmittel, die zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben benötigt werden als staatlicher Player Monopolbereich. (Gebäudeversicherung, Postmonopol bis 50g Briefe)

Beiträge (Vorzugslasten)
Abgabe, die jedem auferlegt wird, der einen Sondervorteil durch den Gebrauch von öffentlichen Einrichtungen erwächst. z.B. Grundeigentümerbeiträge an Strom, Wasser und Kanalisationsanlagen, oder an Lawinen- und Steinschlagschutzvorrichtungen.

Bestandesgarantie
Wichtigster Bestandteil – Abwehranspruch Schutz konkreter Eigentumsrechte gegen unzulässige Eingriffe. Verbot für alle Staatlichen Organe die Eigentumsrechte zu stark zu beschränken.

Bundesstaatliche Funktion der Wirtschaftsfreiheit
Art. 95 Abs. 2 Der Staat wird verpflichtet, einen einheitlichen Wirtschaftsraum zu schaffen. Erwerbstätige Personen, Güter, Dienstleistungen und Kapital können auf dem Gebiet der gesamten Schweiz frei zirkulieren, es gibt keine Zölle oder Handelsschranken und Diplome sind überall gültig. Konkretisiert wird dies durch das Binnenmarktgesetz (BGBM).

Dezentrale Verwaltungsträger
Die rechtsfähigen Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie öffentliche Unternehmen, die mit der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben betraut sind.

Dezentralisation
Wenn Aufgaben auf, dezentrale Verwaltungsträger ausgelagert werden.

Dienstbefehl
Der Dienstbefehl ist wie die Verfügung ein individuell-konkrete, hoheitliche einseitige Aufforderung etwas zu tun, dulden oder unterlassen. Der Unterschied ist, dass sich eine Verfügung auf Private, und ein Dienstbefehl auf eine untergeordnete Stufe innerhalb der Behörde bezieht.

Eigentum i.S.d. Bestandesgarantie
• Vermögenswerte Rechte des Zivilrechts (Eigentum an Mobilien und Immobilien, Beschränkte dingliche Rechte, Obligatorische Rechte, Besitzrechte, Immaterialgüterrechte, Nachbarrecht) • Vermögenswerte Rechte des öffentlichen Rechts (Sozialversicherungsrechtliche Ansprüche) • Wohlerworbene Rechte des öffentlichen Rechts (Jagd- und Fischereirechte, Sondernutzungskonzessionen, Monopolrechte) • Gewisse faktische Interessen (Vorteile und Chance aus tatsächlichen Gründen, Lage und Beschaffenheit eines Grundstückes, Gewinnchancen, Hoffnung auf Wertsteigerung)

Eignung
Geeignet ist eine Massnahme, die das angesteuerte Ziel erreicht. Ungeeignet wäre sie, wenn sie zu milde ist, um das Ziel zu erreichen, oder zu einem anderen Ergebnis führte.

Eingriffsverwaltung
Eingriff in Rechte und Pflichten von Privaten. Man bekommt etwas auferlegt. (Steuern, Armeedienst)

Erforderlichkeit
Eine Massnahme ist erforderlich, wenn sie das mildeste, geeignete zur Verfügung stehende Mittel ist, um das Ziel zu erreichen.

Erfüllungsverwaltung
Staat erfüllt gewisse Aufgaben selbst. (Staatliche Schulen, Polizei, Armee)

Ermessen
Ermessen bezeichnet den Entscheidungsspielraum oder Freiraum, den die exekutiven Behörden haben, weil er von der Gesetzgebung gewährt wird. Entschliessungsermessen: Behörde kann eine Massnahme anordnen, muss es aber nicht tun. Auswahlermessen: Behörde hat die Wahl zwischen verschiedenen Massnahmen, eine davon muss aber angeordnet werden.

Ersatzvornahme
Wenn der Private eine Pflicht auferlegt bekommt, sie pflichtwidrig nicht erfüllt und die Behörden einen Dritten zur Erledigung dieser Pflicht engagieren müssen. Der Private hat dann keine positive Leistungspflicht mehr, aber muss etwas dulden.

Ersatzvornahme Antizipierte Ersatzvornahme
Wenn die Behörde antizipiert, also schon im vornherein erkennt, dass der Private seine Pflicht nicht erfüllen kann oder weil nicht abgewartet werden kann, weil Gefahr droht, ob der Private seine Pflicht erfüll oder nicht. In diesen Fällen ordnet die Behörde direkt die Erfüllung durch einen Dritten an.

Exekutorische Sanktionen
Bezwecken die unmittelbare Durchsetzung von Pflichten. Den Schutz vor Störungen des rechtmässigen Zustandes oder Widerherstellung dieses Zustandes. z.B. Schuldbetreibung, unmittelbarer Zwang gegen Sachen oder Personen (in den Pneu schiessen, Festhalten durch Polizei). Diese Sanktionen haben nur Durchsetzungs- und kein Strafcharakter.

Externe Beamtenhaftung
Der Beamte schädigt einen privaten Dritten.

faktische Monopole
Aufgrund der hoheitlichen Stellung hat der Staat als einziger die Befugnisse auf öffentlichem Grund etwas zu tun. z.B. verlegen von Gasleitungen auf öffentlichem Grund.

Finanzvermögen
Dient nur mittelbar der Erfüllung staatlicher Aufgaben. Es sind Geldwerte, die das Gemeinwesen wegen ihrem Wert hat und nicht, weil es die Sachen direkt braucht. Es ist realisierbar (verwertbar), pfändbar. Z.B. Aktien, Immobilien, welche als Geldanlagen angeschafft wurden, Wertschriften, Bargeld.

Formelle Enteignung
Einer Person wird das Eigentum entzogen. Sie bekommt volle Entschädigung. Die Eigentumsrechte gehen auf den Enteigner über. Alle bei der Bestandesgarantie aufgeführten Rechte, können enteignet werden. z.B. Enteignung von Grundeigentum, beschränkten dinglichen Rechten, Fahrnis, obligatorische Rechte, Nachbarrechte.

formelle Rechtskraft
Verfügung kann in diesem Zeitpunkt mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten werden und das Verfahren ist somit beendet. Die Verfügung ist rechtswirksam und kann nicht mehr abgeändert werden.

Förmliche Rechtsmittel
Verpflichten die Rechtsmittelinstanz zur Behandlung und Erledigung durch ein Urteil z.B. Beschwerde, Rekurs, Einsprache und Revision.

Formlose Rechtsbehelfe
Man bekommt keinen sicheren Rechtsschutzanspruch. Das Gesuch oder die Beschwerde kann abgelehnt werden. («Nein, wir erwägen den Fall nicht nochmals neu») z.B. Aufsichtsbeschwerde, Wiedererwägungsgesuch

Gebietskörperschaften
Kriterium ist der Wohnsitz - Bsp.: Bund, Kantone, politische Gemeinden

Gebühren
Entgelt für eine Benützung einer öffentlichen Einrichtung oder eine Tätigkeit des Gemeinwesens. • Verwaltungsgebühren (kleine Gebühren - Kanzleigebühr und Kontrollgebühr): z.B. Uni Prüfungen, neuen Pass/ ID, Baubewilligung, Gerichtsgebühr, • Benutzungsgebühren, wenn Benutzung dem öffentlichen Recht untersteht: z.B. Studiengebühren, Landegebühren auf Flugplätzen, Spitaltaxen in öffentlichen Spitälern • Konzessionsgebühren z.B. Wasserkraftgebühr • Aufsichtsabgaben, wenn Tätigkeit von Privaten durch Staat beaufsichtigt wird. z.B. Swisscom, Post, SBB

Gesetzesdelegation vertikal
Die vertikale Gesetzesdelegation geschieht durch die Ebenen des Schweizer Staates. Wenn also der Bund eine Gesetzgebungskompetenz and die Kantone delegiert. Z.B. im StGB Art. 335.

Gesteigerter Gemeingebrauch
Entweder nicht bestimmungsgemässer oder nicht gemeinverträglicher Gebrauch, wobei die Behinderung der anderen Berechtigten nur soweit gehen darf, dass diese von der Benutzung nur für kurze Zeit ausgeschlossen sind. (z.B. Demonstration oder Fahrradrennen auf Strassen, Kiesabbau)

Gewährleistungsverwaltung
Staat gewährleistet, dass Private die Aufgabe im Sinne des Staates erfüllen. (Post, SBB, Swisscom, Krankenversicherungen, Privatschulen)

Gewohnheitsrecht
Gewohnheitsrecht ist im öffentlichen Recht selten, es kommt aber vor, wenn über einen langen Zeitraum ununterbrochen eine einheitliche Praxis der Behörden angewendet wird.

Haftungssubjekt
Haftungssubjekt ist der, der bezahlen muss (Staat/ Beamter)

Hoheitliches Handeln
Nicht-hoheitliches Handeln zeichnet sich dadurch aus, dass der Staat mit Privaten auf Augenhöhe ist und Verträge schliesst. (Panzer Kaufen für Militär, Einrichtungsgegenstände für Uni) Hier werden die Regeln des Privatrechts angewandt.

Individualrechtliche Funktion der Wirtschaftsfreiheit
Art. 27 BV schützt den Privaten vor unzulässigen Eingriffen und zu starken Lenkungen des Staates. Der Art. verleiht aber auch den Anspruch, auf Teilnahme am freien Wettbewerb auf dem Markt.

Institutionelle Funktion der Wirtschaftsfreiheit
Die Grundsatzentscheidung, dass in der Schweiz eine Wirtschaftsordnung des freien Wettbewerbs gilt, wird in Art. 94 BV getroffen. Ausserdem soll sich der Staat so wenig wie nötig einmischen und die Wirtschaft lenken. Der Staat soll für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft sorgen, z.B. sollen Kartelle und Monopole vermieden werden.

Institutsgarantie
Der Staat soll das Rechtsinstitut «Eigentum» nicht abschaffen oder verändern dürfen. Der Kerngehalt des Art. 26 ist, dass jeder Anspruch auf Eigentum hat.

Interne Beamtenhaftung
Der Beamte schädigt den Staat selbst.

Kausalabgaben
Geldleistungen, welche die Privaten aufgrund vom öffentlichen Recht dem Staat bezahlen müssen. Abgabe für eine staatliche Leistung, oder besonderen Vorteil, die man auch in Anspruch nimmt. Ziel ist die Selbstfinanzierung der Aufgabenerfüllung, d.h. dass sich die Aufgabe wirtschaftlich für den Staat lohnt oder nicht zu viel minus macht. z.B. Schwerverkehrsabgabe (Art. 85 BV), Abgabe für die Benutzung von Nationalstrassen (Art. 86 Abs. 2 BV)

Kautionen
Hinterlegung eines Geldwertes zur Sicherung der späteren Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht. Man bekommt das Geld dann nach Erledigung der Pflicht wieder zurück. z.B. bei der Zwischenlagerung beim Zoll muss Kaution hinterlegt werden.

Konzession
Verleihung des Rechts, und der Pflicht solange ein öffentliches Interesse daran besteht, zur Ausübung einer dem Staat vorbehaltenen, monopolisierten Tätigkeit (z.B. Personentransport, Radio und Fernsehen) oder zur Sondernutzung einer öffentlichen Sache. (z.B. Wassernutzungskonzession für Wasserkraftwerke)

Kostendeckungsprinzip
Gesamthaft gesehen, dürfen alle Abgaben für einen Verwaltungszweiges höchsten geringfügig grösser sein, als die gesamten Kosten, die bei diesem Verwaltungszweig anfallen. Der Verwaltungszweig, darf sich also nicht durch hohe Kausalabgaben bereichern.

Leistungsverwaltung
Gewährungen von staatlichen Leistungen. Man kriegt etwas. (Stipendien, IV, AHV)

Lücke echt
Gesetz gibt auf eine Rechtsfrage keine Antwort. (sehr selten)

Lücke unecht
Gesetz führt zwar zu einer Antwort auf eine Rechtsfrage, welche aber unbefriedigend, stossen oder moralisch falsch ist. (häufiger)

Materielle Enteignung
Einer Person wird das Eigentum belassen, aber es gibt einen schweren Eingriff in sein Eigentum. D.h. seine Nutzungs- oder Verfügungsbefugnisse über sein Eigentum sind stark eingeschränkt und eine bestimmungsgemässe und wirtschaftlich sinnvolle Nutzung ist nicht mehr möglich. Ein schwerer Eingriff kann auch vorliegen, wenn eine Person schwerer als alle um ihn herum getroffen wird (Sonderopfer). Das wäre nämlich ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot aus Art. 8 BV.

Materielle Rechtskraft
Wenn materielle Rechtskraft erwachsen ist, ist die Verfügung grds. unabänderbar und kann auch von der Verwaltungsbehörde nicht mehr widerrufen werden. Eine Verfügung kann nur materiell rechtskräftig werden, wenn sie bereits formell rechtskräftig ist.

Monopol
Ein Staatliches Monopol liegt vor, wenn der Staat die ausschliessliche Möglichkeit hat eine wirtschaftliche Tätigkeit zu verrichten und sonst niemand.

Monopol unmittelbar rechtliches
Der Staat ist ausschliesslich ermächtigt z.B. Post

New public management (NPM)
Verwaltungsbehörden sollten wirkungsorientiert und effizienter arbeiten durch Unternehmerisches Denken und Handeln.

Nicht-hoheitliches Handeln
Nicht-hoheitliches Handeln zeichnet sich dadurch aus, dass der Staat mit Privaten auf Augenhöhe ist und Verträge schliesst. (Panzer Kaufen für Militär, Einrichtungsgegenstände für Uni) Hier werden die Regeln des Privatrechts angewandt.

Öffentlich-rechtliche Ansprüche
Öffentlich-rechtliche Ansprüche sind durchsetzbare Berechtigungen, die ein Privater gegen den Staat hat aus dem öffentlichen Recht.

Öffentlich-rechtliche Anstalten
Verwaltungseinheit, welche durch das Gesetz aus Personen und Sachen zusammengesetzt wurde, um eine bestimmte Aufgabe dauernd zu erfüllen. z.B. ETH, Uni, Basler Verkehrsbetriebe (BVB), Industrielle Werke Basel (IWB) Während öffentlich-rechtliche Körperschaften einen breiten Aufgabenkreis abdecken, sind öffentlich-rechtliche Anstalten nur für eine spezifische Aufgabe zuständig.

Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung
Eher leichte Eingriffe in das Eigentum. Nur Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse werden leicht beschränkt, das Eigentum bleibt, grds. schon beim Eigentümer. Sie bekommt keine Entschädigung. z.B. Bauvorschriften mit Ästhetikklausel (Haus muss von aussen wie ein Chalet aussehen), Denkmalmassnahmen (Ein Fenster kann nicht gebaut werden)

Öffentlich-rechtliche Körperschaften
Eine öffentlich-rechtliche Körperschaft untersteht dem öffentlichen Recht, ist mit Hoheitsgewalt ausgestattet und hat eine gewisse Selbständigkeit. Sie haben immer eine Rechtspersönlichkeit und werden relativ autonom verwaltet. Sie erledigen einen breiten Aufgabenbereich.

Öffentlich-rechtliche Stiftungen
Die Stiftung wird durch einen staatlichen Stiftungsakt begründet und ist eine Verwaltungseinheit, die mit ihrem Stiftungsvermögen öffentliche Aufgaben erfüllt. Die Gründung der öffentlich-rechtlichen Stiftung unterscheidet sich von der privatrechtlichen Stiftung gem. Art. 80 ZGB Bsp.: schweizerischer Nationalpark, schweizerisches Landesmuseum, Pro Helvetia In der Regel hat die Stiftung Rechtspersönlichkeit und ist rechtsfähig (=selbständig)

Öffentliche Abgaben
Öffentliche Abgaben sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, welche in Steuern und Kausalabgaben unterteilt werden. Grds. dienen öffentliche Abgaben der Finanzierung des Staates damit dieser Aufgaben erfüllen kann.

Öffentliche Sachen
Öffentliche Sachen sind: Strassen, Plätze, Gewässer, Wälder, Luftraum, Felsen, Firne, Bahnhöfe, Öffentliche Sachen dienen der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben. Sie müssen unter der hoheitlichen Gewalt des Bundes/ Kantons/ Gemeinde stehen. Somit sind sie Eigentum des Gemeinwesens.

Öffentliche Sachen im Gemeingebrauch
Dienen nicht der Erfüllung spezifischer Verwaltungsaufgaben, sondern stehen der Allgemeinheit zum Gemeingebrauch (normale Benutzung) zur Verfügung. Z.B. Strassen, Plätze, Seen, Flüsse, öffentliche Bereiche von Bahnhöfen, Wälder, Luftraum, Kulturunfähiges Land (Firne, Gletscher, Flussbett, Felsen und Schutthalden)

Öffentliches Interesse (Art. 5 Abs. 2 BV)
Öffentliches Interesse ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Das öffentliche Interesse gilt grds. für die gesamte Rechtsordnung. Im öffentlichen Interesse liegen Aspekte des Gemeinwohls, die sich als besonders wichtig herausgestellt haben. Z.B. Schutz der öffentlichen Ordnung, Schutz Grundrechte Dritter. Oder die Gesundheit der Gesellschaft.

Opportunitätsprinzip
Die Polizei kann bei Ordnungsschwierigkeiten einschreiten, muss es aber nicht. Der Polizei bleibt ein Entschliessungsermessen. Sie ist allerdings verpflichtet dieses Ermessen nicht nach Lust und Laune auszunutzen, sondern aufgrund sachlicher Gründe zu entscheiden.

Personalkörperschaften
Kriterium ist eine bestimmte persönliche Eigenschaft - Bsp.: universitäre Studentenschaften SKUBA

Plan
Eine Zusammenfassung von zukunftsorientierten Schritten zur Steuerung künftigen Handelns. Bsp.: Raumplan, legt fest was Bauland ist, detailliert in Parzellen, richtet sich an Private.

Polizeibegriff Funktioneller – Polizei als Tätigkeit
Hoheitliche Tätigkeit, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor Gefährdungen schützt. (z.B. Polizeikorps, Verkehrspolizei, Kriminalpolizei) Das was man sich normalerweise unter Polizei vorstellt.

Polizeibegriff Organisatorischer – Polizei als Behörde
Diejenigen Staatlichen Behörden, welche die Polizeigüter schützen. (Polizeikorps, Verkehrspolizei, aber auch Bau-, Gewerbe und Gesundheitspolizei (=Kantonsarzt, Kantonschemiker, Kantonstierarzt) Gerichtspolizei (=Staatsanwaltschaft, und Untersuchungsrichter) Der Begriff geht weiter als der funktionelle

Primäre Beamtenhaftung mit subsidiärer Staatshaftung
Primär muss der Beamte selbst bezahlen, ist dieser aber zahlungsunfähig, kann sich der geschädigte an den Staat wenden.

Privatrechtliche Verwaltungsträger
Private, welche unmittelbar mit Verwaltungsaufgaben betraut sind. Es handelt sich um Gesellschaften des Zivilrechts also Aktiengesellschaften und Genossenschaften. z.B. RUAG (Rüstungsunternehmen), Grossanlagen der Kehrichtbeseitigung

Realakt
Realakte sind alle Verwaltungsmassnahmen die keinen Rechtserfolg (Rechte und Pflichten) begründen wollen, sondern einen tatsächlichen Erfolg/ Veränderung herbeiführen.

Realkörperschaften
Kriterium ist Eigentum - Bsp.: Genossenschaften von Grundeigentümer in der Landwirtschaft

Rechtsgleichheit gem. Art. 8 BV
Ein Erlass verstösst gegen die Rechtsgleichheit, wenn er gleiche Situationen ungleich behandelt, oder ungleiche Situationen gleich behandelt.

Rechtsmissbrauch
Rechtsmissbrauch wäre die zweckwidrige Verwendung von Rechtsinstituten zur Verwirklichung von Interessen, die dieses nicht schützen will.

Rechtsmittel Aufsichtsbeschwerde (71 VwVG)
Formloser Rechtsbehelf, mit dem man bei einer Aufsichtsbehörde darum bittet, die Verfügung abzuändern, aufzuheben oder eine andere Massnahme zu treffen.

Rechtsmittel Einsprache (Spezialgesetze wie 52 ATSG)
Eine Einsprache ist ein förmliches Rechtsmittel, mit dem man die Verfügung bei der Verfügenden Behörde zu einer Neubeurteilung angefochten wird. Man schreitet also nicht voran im Instanzenzug, sondern dreht eine extraschleife und versucht es bei derselben Behörde noch einmal. Einsprachen sind teilweise der erste Schritt, den man gehen muss, bei einer Verfügung.

Rechtsmittel Revision (66 VwVG)
Revision ist ein förmliches Rechtsmittel. Wenn ein besonders schwerwiegender, ursprünglicher Fehler besteht kann somit die Verfügung, welche formelle Rechtskraft hat doch noch mit der Revision aufgehoben oder geändert werden. Revisionsgründe: Beeinflussung der Verfügung durch Straftat, Gutheissung der Beschwerde durch den EGMR, Auftauchen neuer Tatsachen/ Beweise.

Rechtsmittel Verwaltungsbeschwerde
Es handelt sich um ein förmliches Rechtsmittel, mit dem man Verfügungen anfechten kann. Beschwerdegründe sind: Rechtswidrigkeit der Verfügung, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, Unangemessenheit.

Rechtsmittel Widererwägung (29 I BV)
Eine Widererwägung, als formloser Rechtsbehelf, ist ein Gesuch des Betroffenen an die Behörde die Verfügung zu prüfen. Wenn sich die Umstände seit dem Erlass der Verfügung wesentlich geändert haben, hat man sogar einen Anspruch darauf abgeleitet aus Art. 29 Abs. 1 BV.

Rechtssicherheit
Schützt das generelle Vertrauen in die Voraussehbarkeit der Rechtsentwicklung und die Beständigkeit des geltenden Rechts.

Repressive Sanktionen
Stellen nicht den rechtmässigen Zustand wieder her, sondern gleichen begangenes Unrecht aus und verhindern künftige Pflichtverletzungen. z.B. Disziplinarmassnahmen, Verwaltungsstrafen (Ordnungsbusse)

Richterrecht
Richterrecht meint zusätzliche Regeln, die sich über einen langen Zeitraum durch Gerichtspraxis gefestigt haben

Rückwirkung echte
Anwendung neuen Rechts auf einen Sachverhalt, der abschliessend vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts passiert ist.

Rückwirkung unechte
2 Möglichkeiten: Anwendung neuen Rechts auf zeitlich offene Dauersachverhalte. Anwendung neuen Rechts nur für die Zeit nach seinem Inkrafttreten, wobei aber in einzelne Teile des Sachverhalts auch schon vor dem Inkrafttreten passiert sind.

Schlichter Gemeingebrauch
Schlichter Gemeingebrauch heisst bestimmungsgemässe und gemeinverträgliche Nutzung einer öffentlichen Sache im Gemeingebrauch. (z.B. Fahren auf Strassen, baden in öffentlichen Gewässern)

Solidarische Haftung von Staat und Beamten
Die Ansprüche kann der Private gegen den Beamten, den Staat oder gegen beide richten.

Sondernutzung
Nicht bestimmungsgemässer Gebrauch, wobei der Benutzer über einen Teil ausschliesslich und dauernd Verfügen kann. (z.B. Verlegung von Gleisen, Leitungen, Wasserkraftwerk am Fluss, Bootssteg im See bauen, anbringen von Werbemitteln auf öffentlichem Grund)

Sondersteuer Kostenanlastungssteuer
Für eine Gruppe von Personen, welche die Kosten hauptsächlich verursacht oder mehr von staatlichen Leistungen profitiert – Hundesteuer, Kurtaxen, Schwerverkehrsabgabe LSVA

Sondersteuer Lenkungssteuern
Dienen der Verhaltenslenkung durch Verteuerung von Gütern: - Alkohol- und Tabaksteuer, CO2 Abgabe

Sondersteuer Zwecksteuern
Das Geld ist für spezielle Aufgaben bestimmt – Alkohol- und Tabaksteuer für AHV, Mineralöbsteuer für Strassenverkehr, Kurtaxe für die Tourismusgebiete

Spezialität
Viele Verwaltungsträger sind spezialisiert und erledigen nur Aufgaben, in ihrem jeweiligen Bereich.

Staatshaftung
Das Einstehen des Staates (Bund/ Kanton/ Gemeinde) für Schäden.

Steuern
Die Abgabepflicht ist unabhängig davon, ob man eine Staatliche Leistung in Anspruch nimmt Steuern dienen der Aufgabenerfüllung des Staates. z.B. Steuern für Strassen, Schulen usw. egal ob man auf der Strasse fährt oder schulpflichtige Kinder hat.

Steuern direkte
Steuersubjekt (muss Steuer zahlen) und Steuerträger (wird wirtschaftlich belastet) sind ein und dieselbe Person z.B. direkte Bundessteuer (Art. 128 Abs. 1 BV), Verrechnungssteuer auf gewissen Vermögenserträgen (Art. 132 Abs. 2 BV)

Steuern indirekte
Steuersubjekt und Steuerträger fallen auseinander Steuer wird vom Steuersubjekt auf andere Person überwälzt. Der Importeur muss zwar Zölle bezahlen (Steuersubjekt) wälzt diese Kosten aber auf den Käufer des Produktes ab, indem er den die Zölle auf den Preis des Produktes dazurechnet. Wirtschaftlich belastet ist der Käufer (Steuerträger) z.B. Mehrwertsteuer (Art. 130 BV), besondere Verbrauchssteuern (Art. 132 Abs. 1 BV)

Steuersubjekt
Steuersubjekt muss Steuer zahlen.

Steuerträger
Steuerträger wird wirtschaftlich belastet

Störerprinzip
Polizeiliche Massnahmen dürfen sich nur gegen den Störer (Gefahrenquelle) wenden und nicht gegen nur mittelbare Verursacher der Störung oder sogar Unbeteiligte. Der Störer ist unabhängig von dem Verschulden. Verhaltensstörer: Derjenige, der durch sein Verhalten eine Störung bewirkt hat. Zustandsstörer: Derjenige, der über die Sache, welche die Störung bewirkt die Herrschaft hat. Zweckveranlasser: Derjenige, der durch Tun oder Unterlassen Dritte zu Störungen veranlasst.

Subdelegation
Subdelegation bezeichnet den Vorgang, wenn der Bundesrat seine Verordnungskompetenz an die Departemente weiter delegiert.

Subventionen
Subventionen sind Geldleistungen des Gemeinwesens an ein anderes Gemeinwesen oder Private, wenn diese eine bestimmte Aufgabe erfüllen. Subventionen sind ein Mittel zur Verhaltenslenkung. z.B. Subventionen für Bio-Bauern,

Subventionen Abgeltungen
Für die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben (Forschungsförderung)

Subventionen Anspruchssubventionen
Man hat durch Spezialgesetz einen Anspruch, wenn man die Anforderungen erfüllt. (Direktzahlungen Bauern)

Subventionen Erhaltungssubventionen
Im Nachhinein, wenn Aufgabe erfüllt (Direktzahlung an Landwirte)

Subventionen Ermessenssubventionen
Nach Entschliessungsermessen der Behörde.

Subventionen Finanzhilfen
Für Private Aufgaben (Sportverbände, Ausbildung, Beiträge an Hilfswerke)

Subventionen Förderungssubventionen
Stellen sicher, dass Aufgabe erledigt wird (Ausbildungs-, Kulturbeiträge)

Unbestimmter Rechtsbegriff
Ein Unbestimmter Rechtsbegriff ist ein Wort in einem Gesetzestext, welches nicht genau definierbar ist. Die Rechtsfolgen und die Voraussetzungen für die Rechtsfolgen sind nur in grober, unbestimmter, offener Weise umschrieben. Man muss ihn auslegen.

Universalität
Ein Verwaltungsträger hat die volle sachliche Zuständigkeit für alle Aufgaben

Verfassungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtsbarkeit heisst, dass ein Gesetz, Internationaler Vertrag, Entscheid oder Verfügung verfassungswidrig ist.

Verfassungsmässige Rechte
Verfassungsmässige Rechte sind die wichtigsten Rechte im Schweizer Bundesstaat, die dem Einzelnen individuell abrufbare Rechtsansprüche verleihen.

Verfügung
Sie ist ein auf öffentliches Recht gestützter einseitiger, verbindlicher Entscheid/ Anordnung einer Behörde, individuell auf eine Person und konkret auf einen Sachverhalt abgestimmt, um ein Rechtsverhältnis zu regeln.

Verordnung Gesetzesvertretende Verordnungen
Gesetzesvertretende Verordnungen regeln Details, Ergänzung der Gesetze im Rahmen des erlaubten.

Verordnung Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen begründen Rechte und Pflichten von privaten Personen.

Verordnung Selbstständige Verordnungen
Selbstständige Verordnungen sind auf die Verfassung gestützt.

Verordnung Unselbstständige Verordnungen
Unselbstständige Verordnungen sind auf ein Bundesgesetz gestützt.

Verordnung Vollziehende Verordnungen
Vollziehende Verordnungen regeln den Vollzug ohne neue Rechte und Pflichten zu begründen

Vertrauensschutz
Schützt das individuelle Vertrauen des Bürgers in eine konkrete Rechtslage.

Verursacherprinzip
Die Kosten einer polizeilichen Massnahme hat der Verursacher der Massnahme zu tragen. Sind mehrere Personen für eine Störung verantwortlich, werden die Polizeikosten anteilsmässig verteilt. Meistens ist der Verursacher der Störer.

Verwaltung im funktionellen Sinne
Die Gesamte Staatstätigkeit, ausser Rechtssetzung und Beurteilung von Rechtstreitigkeiten und Strafen, die von Amtes wegen und mit hoheitlichen Mitteln erfüllt wird. (also sozusagen alles was in den Aufgabenbereich der Exekutive fällt.)

Verwaltung im organisatorischen Sinne
Die öffentlichen Verwaltungsbehörden, mit Privaten, die Verwaltungsaufgaben erfüllen bilden die Verwaltung im organisatorischen Sinne.

Verwaltungsvermögen
Dient unmittelbar der Erfüllung ganz bestimmter staatlicher Aufgaben. Es ist nicht realisierbar (verwertbar), nicht pfändbar. Z.B. Immobilien für Angestellte, Verwaltungsbüros, Sozialwohnungen, Fahrzeuge des Staates, Armeematerial.

Verwaltungszwang
Gesamtheit aller verwaltungsrechtlichen Sanktionen mit denen die Erfüllung von verwaltungsrechtlichen Pflichten erzwungen wird.

Vorwirkung negative
Das jetzt noch geltende Recht wird nicht mehr angewendet, weil es bald nicht mehr gelten wird. Negative Vorwirkung ist grds. unzulässig ausser das neue, noch nicht in Kraft getretene, Gesetz kann rückwirkend angewendet werden.

Vorwirkung positive
Ein noch nicht in Kraft getretener Erlass wird bereits angewendet, weil er bald in Kraft treten wird. Positive Vorwirkung ist grds. unzulässig, ausser es hilft sinnlose Ergebnisse zu verhindern.

Wertgarantie Art. 26 Abs. 2
Der dritte Teilgehalt der Eigentumsgarantie gibt dem Enteigneten einen Anspruch auf Entschädigung (Wertersatz) für Eingriffe in die Bestandesgarantie, sofern eine zulässige formelle- oder materielle Enteignung vorliegt (Art. 26 Abs. 2 BV).

Willkür gem. Art. 9 BV
Ein Erlass ist willkürlich, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt, an schweren inneren Widersprüchen leidet oder sinn- und zwecklos ist (BGE 123 II 16, 16 E. 6a).

Wirkung eines Verwaltungsgerichtsentscheides
Reformatorische: Gericht stellt Fehler fest und entscheidet neu anschliessend. Kassatorische: Gericht stellt Fehler fest, hebt den Entscheid auf und weist and die Vorinstanz zurück.

Wirtschaftende Verwaltung
Staat tritt am Markt auf als privater wirtschaftlicher Player. Staat Konkurrent mit Privaten (Post ab 50g Briefe/ Pakete)

Wohlerworbene Rechte
Als wohlerworben gelten vermögenswerte Rechte, die einen besonderen Bestandesschutz geniessen. Ein Entzug eines wohlerworbenen Rechts kommt einer formellen Enteignung gleich und muss deshalb voll entschädigt werden.

Zentralisation
Wenn alle Verwaltungsaufgaben vom gleichen Verwaltungsträger erledigt werden.

Zentralverwaltung
Bund, Kantone und Gemeinden bilden die Zentralverwaltung.

Zumutbarkeit
Die negativen Auswirkungen des Eingriffs dürfen nicht unverhältnismässig schwerer wiegen als die positiven Auswirkungen. Eingriffsmittel und Eingriffswirkung müssen in einem vernünftigen Verhältnis stehen, damit der Eingriff zumutbar ist.