Staatsrecht

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BöA
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

BöA (Entscheid) Anfechtungsobjekt
Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts sind individuell-konkrete, hoheitliche Anordnungen, die Rechte und Pflichten begründen.

BöA (Entscheid) Ausnahmekatalog
Art. 83 BGG sieht Ausnahmen vor, in welchen die Beschwerde ans BGer gegen Entscheide unzulässig ist.

BöA (Entscheid) Beschwerdelegitimation Besondere Berührtheit
Besonders berührt ist, wer stärker betroffen ist als jedermann und eine spezifische Nähe zur Streitsache hat. Der Adressat eines Entscheides ist regelmässig besonders berührt.

BöA (Entscheid) Streitwertgrenze
Die Streitwertgrenze nach Art. 85 BGG kommt nur bei bestimmten vermögensrechtlichen Angelegenheiten zur Anwendung.

BöA (Entscheid) Vorinstanzen Gericht auf Bundesebene
Gemäss Art. 86 lit. a, b, c ist das Gericht auf Bundesebene eine geeignete Vorinstanz.

BöA (Entscheid/ Erlass) Beschwerdegründe
Nach Art. 95 BGG kann die Verletzung von Bundesrecht (Grundrechte der BV sind Bundesrecht) (lit. a), Völkerrecht (lit. b) oder Kantonsverfassungen (lit. c) gerügt werden.

BöA (Entscheid/ Erlass) Beschwerdelegitimation Schutzwürdiges Interesse
Schutzwürdiges Interesse ist gegeben, bei einem aktuellen und praktischen Interesse. Das heisst, wenn der Beschwerdeführer einen tatsächlichen Nutzen an der Aufhebung oder Änderung des Erlasses/Entscheides hätte und er davon profitieren könnte. Ausnahme: Eine Frage von Grundsätzlicher Bedeutung, die sich jederzeit wieder stellen könnte.

BöA (Entscheid/ Erlass) Beschwerdelegitimation Teilnahme am Verfahren der Vorinstanz
Der Beschwerdeführer muss am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen haben, oder dazu keine Möglichkeit gehabt haben.

BöA (Entscheid/ Erlass) Form
Gemäss Art. 42 BGG muss die BöA in schriftlicher oder elektronischer Form eingereicht werden. Gemäss Art. 106 BGG muss sie dem qualifiziertem Rügeprinzip entsprechen.

BöA (Entscheid/ Erlass) Frist
Gemäss Art. 100/101 BGG muss die Beschwerde innert 30 Tagen eröffnet werden.

BöA (Entscheid/ Erlass) Parteifähigkeit
Die Parteifähigkeit ist das prozessuale Pendant zur zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit. (Art. 11 und 53 ZGB) Sie beschreibt die Fähigkeit in einem Rechtsanwendungsverfahren als Partei aufzutreten.

BöA (Entscheid/ Erlass) Prozessfähigkeit
Die Prozessfähigkeit ist das prozessuale Pendant zur zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit. (Art. 12 und 54 ZGB). Sie beschreibt die Fähigkeit selbst oder durch einen Vertreter an Prozesshandlungen teilzunehmen. Die Prozessfähigkeit für natürliche Personen setzt sich zusammen aus Volljährigkeit (Art. 14 ZGB) und Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB).

BöA (Entscheid/ Erlass) Vorinstanzen letztes Kantonales Gericht
Gemäss Art. 86 lit. d BGG ist das letzte Kantonale Gericht eine geeignete Vorinstanz, sofern nicht die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 33 lit. i VGG zulässig ist. Die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht wäre möglich, wenn ein Bundesgesetz dies vorsieht.

BöA (Erlass) Anfechtungsobjekt
Erlasse sind generell-abstrakte hoheitliche Anordnungen, die Rechte und Pflichten in allgemeingültiger Weise begründen. Sie gelten für eine unbestimmte Anzahl von Personen (generell) und für eine unbestimmte Anzahl von Sachverhalten (abstrakt).

BöA (Erlass) Ausnahmekatalog
Der Ausnahmekatalog kann bei Erlassen nie einschlägig sein, da er sich nur auf Entscheide bezieht.

BöA (Erlass) Beschwerdelegitimation besondere Berührtheit
Besonders berührt ist, wer stärker betroffen ist als jedermann und eine spezifische Nähe zur Streitsache hat. Bei Erlassen ist nur eine zukünftige, hypothetische Betroffenheit erforderlich.

BöA (Erlass) Vorinstanzen
Bei einer abstrakten Normenkontrolle kann der Beschwerdeführer direkt ans BGer gelangen, wenn kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann. Art. 87 Abs. 1 BGG

BöA (Stimmrechtsbeschwerde) Anfechtungsobjekt
Anfechtungsobjekt sind sämtliche Akte von Behörden oder privaten, die die von Art. 34 BV geschützten Gehalte zu beeinträchtigen drohen. Dazu gehören auch Realakte wie Abstimmungserläuterungen, behördliche Informationstätigkeit oder behördliche Unterstützung einer Seite im Abstimmungskampf (Art. 88 Abs. 2 BGG) Diese Akte müssen zuerst vor der zuständigen kantonalen Instanz angefochten werden. Deren ablehnende Entscheide bilden dann zulässige Anfechtungsobjekte vor dem Bundesgericht im Sinne von Art. 82 lit. c BGG.

BöA (Stimmrechtsbeschwerde) Beschwerdegründe
Nach Art. 95 BGG kann die Verletzung von Bundesrecht (Art. 34 Abs. 2 BV ist ein Bundesrecht) (lit. a) oder die Verletzung von kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung (lit. d) gerügt werden.

BöA (Stimmrechtsbeschwerde) Beschwerdelegitimation
Gemäss Art. 89 Abs. 3 BGG sind Stimmberechtigte des konkreten Urnengangs zur Beschwerde legitimiert. Zusätzlich zu den gesetzlichen Voraussetzungen muss der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen haben und ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (schutzwürdiges Interesse) haben. Schutzwürdiges Interesse ist gegeben, bei einem direkten, praktischen und aktuellen Interesse. Das heisst, wenn der Beschwerdeführer einen tatsächlichen Nutzen an der Änderung des Entscheides hätte und dadurch die Abstimmung oder Wahl womöglich anders ausgefallen wäre.

BöA (Stimmrechtsbeschwerde) Form und Frist
Ist der kantonale Instanzenzug ausgeschöpft, dh. das letztinstanzliche kantonale Gericht hat entschieden, so entspricht die Frist der BöA nach Art. 82 lit. a für Entscheide, also 30 Tage. Wenn man allerdings nach Art. 100 Abs. 3 lit. b direkt den Entscheid der Kantonsregierung/Kantonsparlament anficht, so beträgt die Frist nur 5 Tage.

BöA (Stimmrechtsbeschwerde) Vorinstanzen
Art. 88 Abs. 2 schreibt den Kantonen vor, dass sie ein Rechtsmittel bieten müssen für Stimmrechtsbeschwerden innerhalb des Kantons. Der Kantonale Instanzenzug muss ausgeschöpft sein, bevor man ans BGer kann. Art. 88 Abs.2 Satz 2 besagt. Dass einen Kantonsregierungs- oder Kantonsparlamentsentscheid direkt beim BGer angefochten werden kann.

BöA Sachurteilsvoraussetzungen
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind die 8 formellen Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen, damit das BGer überhaupt einmal auf die BöA eintritt und sie materiell untersucht. Art. 82 BGG - Anfechtungsobjekt Art. 86 BGG - Vorinstanzen Art. 83 BGG - Ausnahmekatalog Art. 85 BGG - Streitwertgrenze Art. 89 BGG - Beschwerdelegitimation Art. 95 BGG - Beschwerdegründe Art. 11,53 und 12,54 ZGB Partei- und Prozessfähigkeit Art. 42,106 und 100,101 BGG - Form und Frist

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