Gläubigermehrheit und Vertrag zugunsten Dritter OR AT # 24

Gläubigermehrheit   Ist ein Schuldner eine Leistung an mehrere Gläubiger schuldig, so unterscheidet man zwischen drei Formen von Gläubigermehrheit. Teilgläubigerschaft (ungeregelt) Teilbare Leistungen, hat der Schuldner anteilig an die beiden Gläubiger zu leisten.   Gemeinschaftliche Gläubigerschaft (diverse Regelungen) Unteilbare Leistungen

Formen von Schuldnermehrheit OR AT # 23

Formen von Schuldnermehrheit   Falls mehrere Schuldner einem Gläubiger eine Leistung schuldig sind, unterscheidet man zwischen drei verschiedenen Formen von Schuldnermehrheit: Teilschuld, gemeinschaftliche Schuld und Solidarschuld. Teilschuld (ungeregelt) Beide Schuldner nur anteilig zur Leistung verpflichtet. Gläubiger hat 2 unabhängige Ansprüche.

Ungerechtfertigte Bereicherung OR AT # 19

Ungerechtfertigte Bereicherung    Die Ungerechtfertigte Bereicherung Art. 62 ff. soll rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen Rückgängig machen. Art. 62 Abs. 1 ist die Grundnorm und Unterteilung findet man in Abs. 2. Bereicherungsansprüche sind subsidiäre Auffangsbestimmungen. Sie werden nach Vertrag, Vertragsähnlich, Sachenrecht, GoA geprüft.

Obligationen aus unerlaubter Handlung OR AT # 16

Obligationen aus unerlaubter Handlung   Neben Obligationen aus Vertrag oder Ungerechtfertigter Bereicherung gibt es auch Obligationen aus unerlaubter Handlung. Unerlaubte Handlungen führen immer zu Schadenersatz. Bei der unerlaubten Handlung befindet man sich im ausservertraglichen Recht (Deliktsrecht/Haftpflichtrecht).   Obligationen aus unerlaubter