Schadenersatz und Genugtuung

 

Im OR werden mit Hilfe des Schadenersatzes nur Wirtschaftliche Schäden ausgeglichen. Schadenersatz und Genugtuung unterscheiden sich dadurch, dass bei Genugtuung eben auch nicht wirtschaftliche Schäden ausgeglichen oder zumindest abgeschwächt werden.

Art. 43 Abs. 1bis wird eine Ausnahme gemacht Bei Haustieren kann man Heilungskosten verlangen, auch wenn diese höher sind als ein neues Tier kosten würde.

Die Schadenersatzzahlung darf den Geschädigten maximal gleich gut stellen als vor dem schädigenden Ereignis. Wenn er den Schaden mitverschuldet hat, wird der Schadenersatz reduziert. (Art. 44 Abs. 1) Grds. Wird Schaden immer mit der Differenztheorie berechnet, welche das Vermögen vor und nach dem schädigenden Ereignis vergleicht.

 

Geldzahlung und Naturalrestitution

Art und Menge des Schadenersatzes wird vom Richter bestimmt (Art. 43 Abs. 1)

Naturalrestitution

Wenn der Schaden direkt repariert, und nicht nur SE in Geld form gezahlt wird.

Bsp. Mein Nachbar zerstört meinen Garten – ich möchte nicht Geld für den Minderwert meines Gartens haben, ich möchte, dass der Nachbar den Garten wieder in Ordnung bringt oder in Ordnung bringen lässt. (vgl. Art. 68: der Schuldner muss nicht persönlich leisten)

Naturalrestitution gibt es nicht bei SE wegen Körperverletzung, weil man verhindern möchte, dass das Opfer noch länger mit dem Täter zu tun hat. Man möchte nicht, dass der Täter meine Wunde zusammennäht oder sein persönlicher Arzt.

Genugtuung nach Art. 47-49 ist immer i.V.m. einer Anspruchsgrundlage (z.B. Art. 41 Abs. 1 oder Art. 97 Abs. 1 oder Art.58 Abs. 1)

 

Definition Genugtuung Art. 47, Art. 49

Die Genugtuung ist eine Ausgleichsleistung für seelisches Leid («immaterielle Unbill»), welches aus einer qualifizierten Verletzung des Persönlichkeitsrechts resultiert, ohne dass dabei ein Schaden im Sinne der Differenzhypothese vorliegen muss. (Körperverletzung und Tötung/ Verletzung von Urheberrechten, Freiheit, Ehre/ Mobbing/ Sexueller Belästigung)

Art. 47 ist eine Hilfsnorm für Fälle einer Tötung oder Körperverletzung. Art. 47 ist lex specialis zu Art. 49, das heisst falls beide zutreffen geht Art. 47 dem Art. 49 vor.

Art. 49 ist die Allgemeine Hilfsnorm der Genugtuung für alle möglichen Fälle einer Persönlichkeitsverletzung. 

Genugtuung wird in der Schweiz vor Gericht nur sehr zurückhaltend ausgesprochen.

 

Art. 45 Abs. 3 Versorgerschaden (i.V.m. Art. 41 Abs. 1)

  1. Tötung des Versorgers
  2. Versorgereigenschaft (Ein Versorger unterstützt eine andere Person regelmässig um deren Existenz ganz oder teilweise sicherzustellen. Es muss keine Ehe vorliegen.)
  3. Versorgerschaden (Umfang und Dauer der Versorgung)
Schadenersatz und Genugtuung OR AT # 18
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