Geldwäscherei

 

Die Art. 305bis und 305ter wurden in der Schweiz geschaffen, als der Druck aus dem Ausland auf den Finanzplatz Schweiz so gross wurde nach dem Bekanntwerden einiger grosser Fälle.

Geldwäscherei ist ein Rechtspflegedelikt, weil der Staat einen Anspruch auf Einziehung von illegal erlangtem Geld hat. Diese Einziehung wird erschwert, verzögert oder verunmöglicht.

 

Wie funktioniert Geldwäscherei

Man unterscheidet drei Phasen:

In der ersten Phase (placement) werden illegal erlangte Vermögenswerte in das legale Finanzsystem eingeschleust durch Einzahlung auf Bankkonten, Investitionen oder Wetteinsätze. In der zweiten Phase wird das schmutzige Geld durch Scheingeschäfte, internationale Finanztransaktionen hin und her geschoben, um die Herkunft zu verschleiern (layering). In der finalen, dritten Phase (integration) fliesst das gewaschene Geld wieder dem Täter zu, damit er es für seine Zwecke verwenden kann. Oft wird es als Gewinn aus rechtmässigen Geschäftstätigkeiten verbucht.

 

Art. 305bis Geldwäscherei

Geldwäscherei ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es wird kein Erfolg (Vereitelung der Auffindung oder Einziehung der Vermögenswerte) verlangt. Strafbar sind bereits Handlungen, die geeignet sind, eine Auffindung oder Einziehung gem. Art. 70 zu verhindern.

  1. Tatbestand
    1. Obj. Tatbestand
      1. Tatobjekt (Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen stammen (1))
      2. Tätereigenschaft (Jeder auch der Vortäter, der das Geld illegal erlangt hat)
      3. Handlung (irgendeine Handlung, die geeignet ist, die Herkunft zu verschleiern, oder die Auffindung oder Einziehung der Vermögenswerte zu verhindern (2))
    2. Subj. Tatbestand
      1. Vorsatz (Eventualvorsatz reicht, «annehmen musste». Er muss in der Laiensphäre verstanden haben, dass das Geld aus einem erheblich strafwürdigen Delikt stammt.)
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
  4. Sonstige Strafbarkeitsvoraussetzungen

 

(1) Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen stammen

Vermögenswerte sind sämtliche Aktiven, d.h. Edelmetalle, andere Gegenstände, Wertpapiere, Gläubigerrechte sowie Grundstücke und Rechte an diesen aber kein Bar- und Buchgeld.
Wird mit schmutzigem Geld eine Sache gekauft, nennt man diese ein Surrogat, auch diese sind einziehungsfähig.

Mit Verbrechen ist das Verbrechen i.S.d. Art. 10 Abs. 2 gemeint. Das Verbrechen muss zwar tatbestandsmässig und rechtswidrig, nicht unbedingt aber schuldhaft vollbracht sein.
Seit 2016 gelten bestimmte qualifizierte Steuerdelikte als taugliche Vortaten.

Die Vortat, aus der die Geldbeträge stammen, kann auch im Ausland begangen worden sein. Sie muss dort aber strafbar sein und gem. schweizerischem Massstab als Verbrechen zu qualifizieren sein.

Vermischung von sauberem und schmutzigem Geld

Es gibt 2 Theorien:

1. Proportionalitätstheorie: Der Prozentsatz von Schmutzigem zu dem sauberem Geld wird auch nach Wertsteigerung durch Transaktionen noch gleich behalten und kann eingezogen werden.

z.B. du hast 1000 saubere und 1000 deliktische Franken auf deinem Konto (50% sind schmutzig), du legt alles in Aktien an und am Schluss hast du 4000 CHF. 50% des gesamten neuen Kontostandes darf eingezogen werden also 2000.
Man geht davon aus, dass für immer 50% deines Kontos deliktisch sind und eingezogen werden können.

2. Die Bodensatztheorie: Alles was sauber ist sedimentiert auf den Boden deines Kontos und darf nicht angetastet werden.

z.B. deine 1000 sauberen plus die 1000 deliktischen Franken liegen auf dem Konto.
Man geht gem. in dubio pro reo davon aus, dass die ersten 1000 Fr. auf deinem Konto die sauberen sind. Wenn du also nur 1000 abhebst und damit 1000 Gewinn machst ist das alles sauberes Geld.
Wenn du aber 2000 abhebst sind 50% des Geldes deliktisch und auch 50% des Gewinns dann deliktisch.

 

(2) Handlungen Bsp.:

  • Umwechseln von Geld
  • Ankauf von Wertpapieren, Edelmetallen und anderen Wertanlagen
  • Transfer des Geldes in die Schweiz oder aus der Schweiz
  • Investition des Geldes in Gesellschaften, Strohmänner

 

Art. 305ter Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht

wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft also eine im Finanzsektor tätige Person hat gem. Abs. 1 die Pflicht, zu wissen, wer Eigentümer dieser Vermögenswerte ist.

Diese Abstrakte Gefährdungsdelikt übernimmt somit eine Finanzmarktaufsichts-Rolle und soll helfen Geldwäscherei zu bekämpfen.

Gem. Abs. 2 haben diese Personen auch ein Melderecht, wenn sich Schlüsse ziehen lassen, dass Vermögenswerte nicht sauber sind.

Geldwäscherei Strafrecht # 20

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