Scheidung und Ehetrennung 111-134 ZGB

 

Die Scheidung beendet die Ehe, sie erfolgt, weil die Lebensgemeinschaft aus einem wichtigen Grund nicht mehr fortgesetzt werden soll. Es braucht kein Verschulden eines Ehegatten

 

Scheidungsvoraussetzungen

Scheidung und Ehetrennung, Scheidung der Ehe, auf gemeinsames Begehren, auf Klage,
Möglichkeiten der Ehescheidung

 

Scheidungsgründe

111, 112 ZGB: Scheidung auf gemeinsames Begehren

Die Ehe gilt als gescheitert, wenn die Ehegatten sich einig sind, dass sie die Scheidung wollen. Scheidungsgrund ist der ernsthafte d.h. wohlüberlegte und nicht mangelhafte gemeinsame Scheidungswille.

Es wird nicht vorausgesetzt, dass ein Ehegatte das Scheitern der Ehe zu verschuldet hat. Die Ernsthaftigkeit wird gerichtlich überprüft, indem es Anhörungen der Ehegatten durchführt.

114 ZGB: Scheidungsklage nach 2 Jahre getrennt leben

Dieser Scheidungsgrund ist für Fälle konzipiert, in denen sich nur ein Ehegatte scheiden lassen möchte. Das Getrenntleben von min. 2 Jahren ist Voraussetzung, dass die Scheidungsklage eingereicht werden kann. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, indem ein Ehegatte das eheliche Zusammenleben willentlich beendet. Blosse Abwesenheit reicht nicht.

115 ZGB: subsidiäre Scheidungsklage wegen Unzumutbarkeit der Weiterführung der Ehe

Der subsidiäre Scheidungsgrund der Unzumutbarkeit ist für Fälle, wenn dem Ehegatten mit Scheidungswille die Weiterführung der Ehe über 2 Jahre nicht zugemutet werden kann, weil schwerwiegende Gründe vorliegen. Wichtig, es geht dabei nicht um Unzumutbarkeit des Zusammenlebens (Das kann durch Trennung aufgehoben werden). Sondern um seelische Unzumutbarkeit bzgl. der rechtlichen Verbindung zum Ehegatten.

Die schwerwiegenden Gründe müssen entweder objektiv sein, oder dem beklagten Ehegatten zugerechnet werden können. Der scheidungswillige Ehegatte darf die Gründe nicht verursacht haben.

Schwerwiegende Gründe Bsp.: (Gesamtabwägung nötig)
Schwerste körperliche Attacken, Psychische Krankheit, Belästigung und Verfolgung, strafrechtliche Vorwürfe, Täuschung über wahre Eheabsichten, Doppelleben des Ehegatten, Im Stich lassen der Familie usw.

 

Scheidungsfolgen

Eine Scheidung wirkt sich immer ex nunc aus, hat also keine Rückwirkenden Wirkungen.

 

Kinderbelange

Das Gericht hat gem. 133 zu entscheiden über:

  • Elterliche Sorge (296, 298) i.d.R. aber gemeinsame Elterliche Sorge
  • Obhut
  • Persönlicher Verkehr oder Betreuungsanteile (273)
  • Kindesunterhalt/ Verteilung der Kinderkosten (276)

Das Gericht beachtet dabei das Kindeswohl, gemeinsame Anträge der Eltern und die Meinung des Kindes soll angehört werden, wenn das Kind urteilsfähig ist.

Prozessmaxime

Wenn es im Prozess um minderjährige Kinder geht, gelten die Offizial- und die Untersuchungsmaxime.
Durch die Offizialmaxime ist das Gericht nicht an die Parteibegehren der streitenden Eltern oder des Kindes gebunden, sondern kann so entscheiden, dass es für das Kindeswohl am besten ist.
Durch die Untersuchungsmaxime ist das Gericht nicht nur abhängig von Aussagen der Eltern, sondern kann selbst Untersuchungen des Sachverhalts anstellen und somit besser für das Kindeswohl sorgen.

Die Elterliche Sorge

i.d.R. wird gemeinsame Elterliche Sorge belassen (133, 298 I e contrario). Ist es dem Kindeswohl dienlich, kann das Gericht die Elterliche Sorge einem Elternteil allein übertragen (298 I). Es kann auch keine Elterliche Sorge angeordnet werden und ein Vormund bestellt werden (298 III)

Obhut

Obhut beschreibt das Zusammenleben mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft.
Es gibt gemeinsame Obhut und alternierende Obhut. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge auch gemeinsame Obhut.

Persönlicher Verkehr oder Betreuungsanteile (273)

133 verweist auf 273 ZGB.

Kindesunterhalt/ Verteilung der Kinderkosten (276 ff.)

Die Festsetzung für den Unterhalt läuft nach den Regeln über die Wirkungen des Kindesverhältnisses ab (276 ff.). Der Betreuungsunterhalt 285 II ZGB ist Teil des Kindesunterhaltes, obwohl er eigentlich für den Ehegatten bestimmt ist. Für die Bemessung des Barunterhalts wird die Zürcher Tabelle benützt.

Reihenfolge der Unterhalte bei knappen Mitteln:

  1. Unterhalt für Minderjährige Kinder
  2. Unterhalt für getrennten Ehegatten
  3. Unterhalt für Volljährige Kinder (ausser bei 276a ZGB Gymnasiasten-Fall)

Gem. 134 i.V.m. 315b werden bei wesentlich ändernden Verhältnissen die Unterhaltszahlungen angepasst. Es braucht dazu ein Antrag der Eltern, des Kindes oder der KESB.

 

Nachehelicher Unterhalt 125-134 ZGB

Nachehelicher Unterhalt ist eine Weiterführung der Familienunterhaltspflichten gem. 163, 164 ZGB. Kindesunterhalt gem. 276 ff. muss bei Bestehen eines Kindesverhältnisses sowieso gezahlt werden, denn die Auflösung der Ehe hat keine Auswirkungen auf das Kindesverhältnis.

Ob, wie lange und in welchem Ausmass nach der Scheidung Unterhalt zu bezahlen ist, ist in jedem Scheidungsfall anders zu beurteilen (125 II ZGB). 125 ff. sollen die wirtschaftliche Schlechterstellung nach der Ehe ausgleichen.

Man spricht von Nachehelicher Solidarität, die im Gegensatz zur «clean-break-Theorie» steht. Diese besagt, dass nach der Ehe keine Abhängigkeiten mehr bestehen sollen.

Lebensprägende und nicht lebensprägende Ehe

Lebensprägende Ehe: länger als 10 Jahre, Kinderreich, langjähriger Vertrauensaufbau.
Man hat einen Anspruch darauf, die während der Ehe zuletzt gelebte Lebenshaltung fortzuführen.

Nicht lebensprägende Ehe: kürzer als 5 Jahre, keine Kinder, kein langjähriges besonderes Vertrauen
Man hat nur Anspruch darauf, so zu leben, wie man vor der Ehe gelebt hat.

Rechtsfolgen einer lebensprägenden oder nicht lebensprägenden Ehe

Scheidung und Ehetrennung, War die Ehe lebensprägend, ja, nein,
Beurteilungstruktur, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht 
Quelle: Hausheer/ Geiser/ Aebi-Müller – Familienrecht schweizerisches ZGB, 6. Aufl. – Bern, 2018

 

Höhe des Nachehelichen Unterhalt

Die bisherige Lebensführung soll die obere Grenze des Unterhalts bilden. Es soll also niemand durch Unterhaltszahlungen bessergestellt werden. Das familienrechtliche Existenzminimum des Unterhaltsschuldners bildet die Untergrenze.

Die Höhe hängt vom Einkommen (und Vermögen) ab. Grds. soll das Vermögen aber nicht verzehrt werden.

Primär soll der Berechtigte selbst für seinen Unterhalt aufkommen.

Faustregel: Bis 45/ 50-Jährige bisher noch gar nicht erwerbstätige Personen sollen in die Erwerbstätigkeit einsteigen. Zuvor erwerbstätige Personen sowieso.
Betreuungspflichten können einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen. Das vom BGer entwickelte «Schulstufenmodell» verlangt, dass einer Erwerbstätigkeit von 50% nachgegangen werden kann sobald das Kind in den Kindergarten geht. 80% Erwerbstätigkeit ab der Sekundarstufe I und 100% ab dem 16. Altersjahr des Kindes.

Bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen: Beide Existenzminima werden gedeckt und der Überschuss wird verteilt.
Bei sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen (wenn Geld angespart wurde): Konkrete Methode, d.h. Unterhaltsberechtigte muss beweisen, wie viel Geld er vorher benötigt hat und hat Anspruch auf ein gleiches Leben nach der Trennung.

129: Eine Abänderung der Unterhaltszahlungen ist i.d.R. nur eine Reduktion und nur in Ausnahmefällen eine Erhöhung möglich, z.B. dann, wenn der gebührende Unterhalt der berechtigten Person nicht gedeckt werden konnte (129 III).

Manko-Fälle 286a

konnte der gebührende Unterhalt nicht gedeckt werden, beim Schuldner haben sich aber die finanziellen Verhältnisse erheblich gebessert, kann rückwirkend für die letzten 5 Jahre Unterhalt gefordert werden.

 

Güterrecht (Verweis) 120 ZGB

Eine Scheidung ist das Ende der Ehelichen Gemeinschaft und das Ende des Güterstandes.
Die Regeln über das Güterrecht finden Anwendung.

 

Berufliche Vorsorge 122-124e ZGB

Die Altersvorsorge basiert in der Schweiz auf dem 3-Säulen-Prinzip gem. 111 I BV.

Scheidung und Ehetrennung, 3-Säulen-Prinzip, Vorsorge,
Das 3-Säulen-Prinzip der Schweiz

2. Säule: Berufliche Vorsorge

Unter dem Begriff Austrittsleistung versteht man den Anspruch des «Vorsorgezahlers» gegenüber der Vorsorgeeinrichtung auf das eingezahlte Geld. Man hat diesen Anspruch auf Auszahlung bei Eintritt des Vorsorgefalles.

Wurde in die Pensionskasse Eigengut eingezahlt, wird dies von der Teilung ausgenommen und kommt ausschliesslich demjenigen Ehegatten zu, dem es gehört.

Pro:

  • Eingezahltes Geld kann von den Steuern abgezogen werden.
  • Eingezahltes Geld kann von keinem Gläubiger herausverlangt werden

Contra:

  • Stirbt man vor Erreichen des Rentenalters, verfällt das Geld und die Erben haben keinen Anspruch darauf.

Eintritt der Scheidung

Tritt die Scheidung vor dem Vorsorgefall ein, wird das Vermögen geteilt, tritt sie erst nach dem Vorsorgefall ein, wird die Rente geteilt. Grds. soll gleichmässig (50/50) geteilt werden. 124b erfasst nicht hälftige Teilung.

Scheidung und Ehetrennung, Eheschluss, Scheidungsverfahren Guthaben,
Aufteilung der beruflichen Vorsorge im Scheidungsfall 
Quelle: Vorlesung Familienrecht, PROF. DR. IUR ROLAND FANKHAUSER/ PROF. DR. IUR. JONAS SCHWEIGHAUSER, FS 2020

Quelle: Vorlesung Familienrecht, PROF. DR. IUR ROLAND FANKHAUSER/ PROF. DR. IUR. JONAS SCHWEIGHAUSER, FS 2020

3. Säule a und b

Man spricht von Säule 3a und 3b. 3a ist die oben genannte freiwillige, aber öffentlich geregelte private Vorsorge. 3b wird auch als freie Vorsorge also das normale private Sparen bezeichnet.

 

Weitere Scheidungsfolgen (Familienwohnung, Name, Erbrecht)

Name 119 ZGB

119: Der Name bleibt nach der Scheidung gleich, ausser er erklärt dem Zivilstandsbeamten, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will.

Familienwohnung 121 ZGB

121: Die Wohnung der Familie kann einem Ehegatten allein übertragen werden, wenn er aufgrund Kinder oder anderer wichtiger Gründe darauf angewiesen ist. Dazu werden z.B. Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag übertragen, ein befristetes und entgeltliches Wohnrecht gewährt.

205 II: sofern die Familienwohnung im Miteigentum steht und der Ehepartner, der sie für sich haben möchte, ein überwiegendes Interesse nachweisen, sowie volle Entschädigung leisten kann, kann ihm die Wohnung zugesprochen werden. (205 II)

Erbrecht 120 ZGB

Grds. bestehen keine Erbrechte, wenn die Ehe geschieden ist.

 

Scheidungsverfahren

Die ZPO ist massgebend und nicht mehr das ZGB.

 

Scheidung auf gemeinsames Begehren 285 ff. ZPO

Die Ehegatten müssen ein Scheidungsbegehren beim Gericht einreichen. Es werden die Voraussetzungen geprüft und geschaut, ob alle vorausgesetzten Scheidungsfolgen vertraglich vereinbart sind. Zusätzlich finden Anhörungen statt.

  1. Besteht ein Scheidungsgrund?
  2. Wie sind die Kinderbelange zu regeln?
    1. Sorgerecht (gemeinsame elterliche Sorge 296 II oder alleinige 298 I)
    2. Obhut (Wo soll das Kind hauptsächlich leben)
    3. Persönlicher Verkehr/ Betreuungsanteile (Kontakt zwischen Kind und dem Elternteil, der die elterliche Sorge nicht innehat)
    4. Kindesunterhalt/ Verteilung der Kinderkosten (276 ff. 285)
  3. Nachehelicher Unterhalt (125 ZGB als Ausgleich für 163 ff.)
  4. Güterrechtliche Auseinandersetzung (120, 181-251)
  5. Vorsorgeausgleich (122-124e 3-Säulen-Prinzip und Aufteilung davon)
  6. Gerichts- und Anwaltskosten (Wer hat die zu tragen)

 

Scheidung auf Klage (290 ff. ZPO)

Die Scheidungsklage kann ohne schriftliche Begründung eingereicht werden. Sie enthält gem. 290 lit.:

  1. Namen und Adressen der Ehegatten sowie die Bezeichnung allfälliger Vertreterinnen und Vertreter;
  2. das Rechtsbegehren, die Ehe sei zu scheiden sowie die Bezeichnung des Scheidungsgrunds (114/ 115 ZGB);
  3. die Rechtsbegehren hinsichtlich der vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen;
  4. die Rechtsbegehren hinsichtlich der Kinder;
  5. die erforderlichen Belege;
  6. das Datum und die Unterschriften.

Das Gericht am Wohnsitz eines Ehegatten kann ausgesucht werden (23 ZPO). Eheschutz kann als vorsorgliche Massnahme angeordnet werden.

Grds. gilt beim Scheidungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz 277 ZPO.
Ausnahme: Bei Güterrecht (181) und nachehelichem Unterhalt (125) gilt der Verhandlungsgrundsatz (277 I ZPO)
Gegenausnahme: Bei vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen besteht eine Pflicht zur Einreichung von Urkunden (277 II ZPO)

Grundsätzlich sind alle Scheidungsfolgen gemeinsam mit der Scheidung im gleichen Urteil zu entscheiden. (Einheit des Scheidungsverfahrens, 283 ZPO)

 

Ehetrennung (117-118)

Die Praktische Relevanz der Ehetrennung ist gering. Es kann gerichtlich verlangt werden, dass das Getrenntleben angeordnet wird. Die Regeln des Getrenntleben gem .176 ZGB finden Anwendung. Die Voraussetzungen sind gleich wie bei der Scheidung.

Der Einzige Unterschied zum normalen Getrenntleben ist, dass die Gütertrennung von Gesetzes wegen eintritt. Was beim Getrenntleben (176) nicht so ist und erst mit der Scheidung eintritt.

Scheidung und Ehetrennung Familienrecht #8

Ein Kommentar zu „Scheidung und Ehetrennung Familienrecht #8

  • 28/02/2022 um 10:33 Uhr
    Permalink

    Interessant, dass das Getrenntleben von mindestens 2 Jahren Voraussetzung dafür ist, die Scheidungsklage einzureichen. Ich habe mich mit meinem Ehemann ausgesprochen und wir wollen uns die nächste Zeit scheiden lassen. Hoffentlich finde ich die Tage einen professionellen Anwalt dafür.

    Antworten

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