Recht auf Leben Art. 10 Abs. 1 BV

 

Das Recht auf Leben ist eines der zentralsten Grundrechte der Schweiz aber auch aller anderen Nationen, welche die EMRK ratifiziert haben.

 

Rechtsquellen

  • Art. 10 Abs. 1 BV
  • Art. 2 Ziff. 1 EMRK
  • Art. 6 Abs. 1 UNO-Pakt II

 

Schutzbereich von Recht auf Leben

Das Recht auf Leben ist immer gültig, auch wenn sich der Staat im Notstand befindet.

Leben beginnt sicher mit der Geburt (strittig ist, ob schön Embryonen und Föten als Leben gelten) und endet mit dem Tod.

Kerngehalt von Art. 10 Abs. 1 ist, dass die Todesstrafe verboten ist.

 

Schutzpflichten des Staates

Das Grundrecht «Recht auf Leben» gibt dem Staat auch Pflichten:

  • Staat muss Person schützen, wenn sie bedroht, gefährdet ist.
  • Schutz vor Risiken der Zivilisation. Z.B. Strassenverkehr, Umweltschutz das ist allerdings keine totale Pflicht, denn der Staat kann ja nicht den Strassenverkehr komplett sicher machen.
  • Pflicht zur Aufklärung der Todesursache für Angehörige

 

Eingriffe in das Grundrecht Recht auf Leben

Zielgerichtete Tötung

Zielgerichtete Tötung durch den Staat ist unter allen Umständen untersagt (Kerngehalt von Art. 10).
Die EMRK ist in diesem Bereich nicht so streng, die CH hat sich allerdings strengere Vorlagen mit Art. 10 gesetzt als sie unbedingt müssen.

Tötung riskiert

Wird ein Risiko eingegangen, dass eine Tötung passiert, muss eine Abwägung ähnlich der zum Notstand im Strafrecht passieren.
Bspw. Beim polizeilichen schiessen auf einen flüchtenden Verbrecher, der unbedingt gestoppt werden muss, weil er sonst für die Gesellschaft gefährlich ist.

Es müssen sehr gute Gründe vorliegen, dass das passieren darf:

  • Der Verbrecher muss sehr gefährlich sein und schwere Verbrechen begangen haben;
  • Es darf keine anderen Mittel geben;
  • Es muss eine grosse Gefahr für andere Menschen vorliegen, wenn der Täter entkommt.

Erschiesst ein Scharfschütze mit einem gezielten Kopfschuss den Geiselnehmer, ist das nicht als zielgerichtete Tötung durch den Staat zu verstehen, sondern als Rettungsaktion mit Tötungsrisiko. Der Staat hat ja nicht primär das Ziel jemanden zu töten, sondern das primäre Ziel ist Leben zu retten.

 

Sterbehilfe durch Staat

Der Staat hat keine Verpflichtung abgeleitet aus Art. 2, 8 EMRK, oder der BV den Menschen ein Suizid zu ermöglichen.

 

 

Recht auf Leben – Grundrecht III Staatsrecht # 15

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