Informationelle Selbstbestimmung

 

Informationelle Selbstbestimmung ist in Art. 13 BV verankert, welcher der Schutz der Privatsphäre garantiert. Art. 13 gehört dogmatisch dem Persönlichkeitsschutz an.

 

Rechtsquellen

  • Art. 13 Abs. 2 BV i.V.m Art. 13 Abs. 1 BV weil nicht nur Daten geschützt sind.
  • Art. 8 der Europäischen Grundrechtscharta EGRC

 

Schutzbereich

Jeder hat einen Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung. Das bedeutet, dass jeder grundsätzlich selbst bestimmen darf, wer auf welche seiner Daten Zugriff hat. Der Schutzbereich umfasst jedes staatliche sammeln, aufbewahren, erheben, speichern und weitergeben.

Unter Staat fallen auch wie üblich Organisationen, die Staatsaufgaben wahrnehmen (SBB, Swisscom, Versicherungen usw.)

 

Schutzwirkung von Dritten

Der Staat hat eine Schutzpflicht die Bürger vor übergriffen Dritter (Google, Facebook, Migros usw.) zu schützen.

Bsp. Google streetview möchte alles fotographieren. Der Schweizer Staat zwingt sie zum Schutz der Bürger, alle Personen und Autokennzeichen automatisiert zu verpixeln und alle wichtigen, vertraulichen Orte (Krankenhäuser, Gefängnisse, Schulen, Frauenhäuser usw.) manuell unkenntlich zu machen.

Somit schützt der Schweizer Staat die Bürger.

Informationelle Selbstbestimmung – Grundrecht IV Staatsrecht # 16

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