Grundprinzipien des Verwaltungsrechts

 

Es gibt verschiedene zentrale Prinzipien des Verwaltungsrechts, die den Schweizer Staat charakterisieren: Gesetzmässigkeit (Legalitätsprinzip (Art. 36 BV)), öffentliches Interesse (Art. 5 Abs. 2 BV), Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV), Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), Willkürverbot (Art. 9) und Treu und Glauben (Art. 9/ 5 Abs. 3 BV)

 

Übersicht

  • Gesetzmässigkeit – Legalitätsprinzip (Art. 36 BV)
  • Rechtsgleichheit (Art. 8 BV)
  • Willkür (Art. 9 BV)
  • Treu & Glauben (Art. 9/ 5 Abs. 3 BV)
  • Rechtsänderung während laufendem Verfahren
  • Ermessen

 

Rang der Rechtsnormen des Verwaltungsrechts

Verfassungsmässige Rechte sind die wichtigsten Rechte im Schweizer Bundesstaat, die dem Einzelnen individuell abrufbare Rechtsansprüche auf Bundesebene verleihen.
Viele davon sind in der BV enthalten andere gelten als ungeschriebene Maximen oder Leitlinien. Es sind:

  • Alle Grundrechte (Art. 7-34 BV),
  • Verbot der Diskriminierung wegen des Bürgerrechts (Art. 37 Abs. 2 BV),
  • derogatorische Kraft des Bundesrechts (Art. 49 BV),
  • Gewaltenteilungsprinzip (Art. 51 BV strittig),
  • Schlichter Gemeingebrauch von Strassen (Art. 82 Abs. 3 BV),
  • Berufliche Freizügigkeit in der CH (Art. 95 Abs. 2 Satz 2 und Art. 196 Ziff. 5 BV),
  • Legalitätsprinzip im Abgaberecht (Art. 5 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 1 BV),
  • Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3),
  • Völkerrechtliche Garantien insb. EMRK und UNO-Pakt II)

Achtung: das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 I BV), sowie das Willkürverbot in der Rechtsanwendung (Art. 9 BV) sind zwar verfassungsmässige Rechte, vermitteln aber kein rechtlich geschütztes Interesse i.S.v. Art. 115 lit. b BGG. Somit scheitert die Beschwerdelegitimation.

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Die 4 Ränge des Gesetzes

Grundprinzipien: Legalitätsprinzip, öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeitsprinzip Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), Willkürverbot (Art. 9) und Treu und Glauben (Art. 9/ 5 Abs. 3 BV)

Der Grund dafür, dass man mit der BöA Klagen auch auf weniger wichtige Gesetze stützen kann, liegt in der Legitimation.
Bei der BöA braucht man nur ein «schutzwürdiges Interesse», und bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde sogar ein «rechtlich geschütztes Interesse»

 

Gesetzmässigkeit – Legalitätsprinzip (Art. 36 BV)

Der Grundgedanke des Legalitätsprinzips ist, die Bürger vor dem meist überlegenen Staat zu schützen.
Das Legalitätsprinzip ist das, was man bei Punkt «III) Rechtfertigung des Eingriffs» bei einer BöA prüft.
Das Legalitätsprinzip besagt, dass jedes Staatliche Handeln eine gesetzliche Grundlage benötigt, im Sinne des öffentlichen Interesses geschieht und verhältnismässig sein muss. Der Grundgedanke dazu ist in Art. 5 BV verankert.

 

Legalitätsprinzip nach Handlungsbereichen und -formen

Eingriffs- und Leistungsverwaltung

Bei der Eingriffsverwaltung gilt das Legalitätsprinzip streng, denn der Staat nimmt sich etwas von den Bürgern.
Bei der Leistungsverwaltung gilt das Legalitätsprinzip nicht so streng, denn der Bürger bekommt Leistungen vom Staat, was für den Bürger ein Vorteil ist.

Bedarfs- und Wirtschaftende Verwaltung

Bedarfsverwaltung: Das Legalitätsprinzip hat nur dort Geltung, wo vom Staat die Bereitstellung von Sach- und Personenmittel übernommen wird, also in den Bereichen, in denen der Staat ein Monopol hat.

Wirtschaftende Verwaltung: Wenn Private und der Staat gleichgestellt sind und am Markt konkurrieren muss sich auch der Staat nicht mehr ans Legalitätsprinzip halten, sonst wäre er zu stark benachteiligt.

Legalitätsprinzip im Sonderstatusverhältnis

Personen, die in einem Sonderstatusverhältnis zum Staat stehen, müssen eine Lockerung der Anforderungen an Normdichte und generell-abstraktheit über sich ergehen lassen. Sind also ein bisschen schlechter vor staatlichem Handeln geschützt.

Im Sonderstatusverhältnis sind bspw. Angehörige der Armee, Professoren, Studenten, Bundesangestellte.

 

Öffentliches Interesse (Art. 5 Abs. 2 BV)

Öffentliches Interesse ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Das öffentliche Interesse gilt grds. für die gesamte Rechtsordnung. Besonders wichtig ist es bei der Grundrechtseinschränkung, also der Legalitätsprüfung gemäss Art. 36 BV.

Es ist kein verfassungsmässiges Recht, somit kann eine Verletzung davon nicht selbständig vor dem BGer gerügt werden. In Kombination mit einer Beschwerde gegen Verletzung von Bundesrecht gemäss Art. 49 lit. i VwVG oder Art. 95 lit. a. BGG ist eine Beschwerde allerdings möglich.

 

Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV)

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt für die gesamte Rechtsordnung. Verhältnismässig ist eine Massnahme, wenn sie geeignet, erforderlich und zumutbar ist.

  • Eignung: Geeignet ist eine Massnahme, die das angesteuerte Ziel erreicht. Ungeeignet wäre sie, wenn sie zu milde ist, um das Ziel zu erreichen, oder zu einem anderen Ergebnis führte.
  • Erforderlichkeit: Eine Massnahme ist erforderlich, wenn sie das mildeste, geeignete zur Verfügung stehende Mittel ist, um das Ziel zu erreichen.
  • Zumutbarkeit: Die negativen Auswirkungen des Eingriffs dürfen nicht unverhältnismässig schwerer wiegen als die positiven Auswirkungen. Eingriffsmittel und Eingriffswirkung müssen in einem vernünftigen Verhältnis stehen, damit der Eingriff zumutbar ist.

Verhältnismässigkeit ist kein verfassungsmässiges Recht und deswegen kein selbständiges Anfechtungsobjekt vor Gericht. In Kombination mit einer Beschwerde gegen Verletzung von Bundesrecht gemäss Art. 49 lit. i VwVG oder Art. 95 lit. a. BGG ist eine Beschwerde allerdings möglich.

 

Rechtsgleichheit Art. 8 BV

Man hat einen Anspruch auf Gleichbehandlung (Abs. 1) in der Rechtsetzung, sowie in der Rechtsanwendung. Abs. 2 beinhaltet das Diskriminierungsverbot, Abs. 3 die Gleichstellung von Mann und Frau.

Definition Rechtsgleichheit: Ein Erlass verstösst gegen die Rechtsgleichheit, wenn er gleiche Situationen ungleich behandelt, oder ungleiche Situationen gleichbehandelt.

 

Gleichbehandlung in der Rechtsetzung

Ein Erlass kann bereits gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen, wenn er ohne vernünftigen Grund gleiches ungleich oder ungleiches gleichbehandelt.

 

Gleichbehandlung in der Rechtsanwendung

Wenn gleiche Fälle unterschiedlich behandelt werden oder unterschiedliche Fälle über einen Kamm geschert werden. Teilweise wird es bereits problematisch, wenn es zur Frage kommt, für wen gilt der generell-abstrakte Erlass und auf welche Sachverhalte ist er anzuwenden.

Praxisänderungen sind immer ein wenig kritisch, denn grds. wird vom Rechtsgleichheitsgebot abgewichen. Andererseits ist es natürlich auch notwendig, dass man sich neuen Umständen anpasst und eine Praxis auch ändern kann. Es ist immer eine Abwägung zwischen richtiger, fairer Rechtsanwendung und Rechtssicherheit.

Voraussetzungen einer Praxisänderung

  • Für die neue Praxis sprechen ernsthafte und sachliche Gründe
    • Die Behörde muss darlegen können, dass die neue Praxis einen Vorteil hat. (Gleich gut reicht nicht aus)
  • Änderung erfolgt in grundsätzlicher Weise
    • Behörde muss signalisieren, dass dies jetzt eine neue Praxis ist und dass diese nicht nur für diesen Fall gilt.
  • Interesse an richtiger Rechtsanwendung überwiegt Interesse an Rechtssicherheit
  • kein Verstoss gegen Treu und Glauben
    • Praxisänderung muss angekündigt werden, sofern sie mit einem unerwarteten Rechtsverlust verbunden ist.

Gerichtlich lässt sich eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots mit einer BöA beim BGer (Art.95 lit. a), sowie mit einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 49 lit. a VwVG) durchsetzen. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht möglich, weil das gleichbehandlungsgebot kein Verfassungsmässiges Recht ist.

 

Willkür Art. 9 BV

 

Willkür in der Rechtsetzung

Definition: Ein Erlass ist willkürlich, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt, an schweren inneren Widersprüchen leidet oder sinn- und zwecklos ist (BGE 123 II 16, 16 E. 6a)

 

Willkür in der Rechtsanwendung

Die Rechtsanwendung ist willkürlich:

  • bei offensichtlicher Gesetzesverletzung
  • bei offensichtlicher Missachtung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes oder der tragenden Grundgedanken eines Gesetzes
    bei groben Ermessensfehlern, Achtung, blosse Unangemessenheit ist eben kein Rechtsfehler und somit auch keine Willkür.
  • wenn der Entscheid an einem inneren, nicht auflösbaren Widerspruch leidet im Falle eines stossenden Widerspruchs zum Gerechtigkeitsgedanken

Es gelten die gleichen Rechte für die gerichtliche Durchsetzung wie bei dem Rechtsgleichheitsgebot. Gerichtlich lässt sich eine Verletzung des Willkürverbots mit einer BöA beim BGer (Art.95 lit. a), sowie mit einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 49 lit. a VwVG) durchsetzen. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht möglich, weil es sich nicht um ein Verfassungsmässiges Recht handelt.

 

Treu & Glauben Art. 9/ 5 Abs. 3 BV

Enthalten in Treu und Glauben sind: Der Vertrauensschutz (Art. 9 BV), das Verbot widersprüchlichen Verhaltens sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV)

Der Vertrauensschutz besagt, dass man dem Handeln des Staates gutgläubig vertrauen soll und das auch darf. Dies betrifft: Verfügungen und Entscheide, verwaltungsrechtliche Verträge, Verwaltungs- und Gerichtspraxis, Auskünfte und Zusagen.

Der Staat darf sich nicht widersprüchlich oder schwankend verhalten. Man soll sich auf eine Praxis einstellen können.

Rechtsmissbrauch ist für den Staat aber auch für Private untersagt. Rechtsmissbrauch wäre die zweckwidrige Verwendung von Rechtsinstituten zur Verwirklichung von Interessen, die dieses nicht schützen will.

Ein Verstoss gegen Treu und Glauben (Art. 9 BV) und somit auch gegen Rechtsmissbrauch kann beim BGer mit einer BöA oder einer subsidiären Verfassungsbeschwerde oder beim BVwG angefochten werden.

 

Rechtsänderung während laufendem Verfahren

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Gesetzes wird grds. im Erlass selbst festgelegt. Alternativ kann auch die Exekutive ermächtigt werden diesen Zeitpunkt festzulegen.

Wenn es eine Rechtsänderung während eines laufenden Verfahrens gibt:

Für die Anwendung von altem Recht spricht:
Vertrauensschutz und Rechtssicherheit

Für die Anwendung von neuem Recht spricht:
Das Interesse, dass die neuen Gesetze wirken, sonst hätte man sie ja nicht erlassen.

 

Gesetzesänderung auf hängige (noch laufende) Verfahren

Rechtsänderung während des erstinstanzlichen Verfahrens: Anwendung des neuen Rechts.

Rechtsänderung während des Beschwerdeverfahrens: Anwendung des alten Rechts.
Ausnahme:
Neues strengeres Recht ist sofort anwendbar, wenn damit die öffentliche Ordnung oder öffentliche Interessen geschützt werden (Umweltrecht, Naturschutzrecht)
Neues milderes Recht ist sofort anwendbar, wenn es jemanden begünstigt.
Aber wenn es jemanden begünstigt kann es auch sein, dass es jemandem schadet und somit evt. doch nicht angewendet wird.

Echte Rückwirkung

Anwendung neuen Rechts auf einen Sachverhalt, der abschliessend vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts passiert ist.

Echte Rückwirkung ist grds. unzulässig. Ausser wenn: Die Zeit kurz ist, das öffentliche Interesse gross und es zu keinen stossenden Rechtsungleichheiten kommt.

Unechte Rückwirkung

2 Möglichkeiten:
Anwendung neuen Rechts auf zeitlich offene Dauersachverhalte.
Anwendung neuen Rechts nur für die Zeit nach seinem Inkrafttreten, wobei aber in einzelne Teile des Sachverhalts auch schon vor dem Inkrafttreten passiert sind.

Unechte Rückwirkung ist grds. zulässig. Ausnahmen: Vertrauensschutz, Wohlerworbene Rechte

Positive Vorwirkung

Ein noch nicht in Kraft getretener Erlass wird bereits angewendet, weil er bald in Kraft treten wird.
Positive Vorwirkung ist grds. unzulässig, ausser es hilft sinnlose Ergebnisse zu verhindern.

Negative Vorwirkung

Das jetzt noch geltende Recht wird nicht mehr angewendet, weil es bald nicht mehr gelten wird.
Negative Vorwirkung ist grds. unzulässig ausser das neue, noch nicht in Kraft getretene, Gesetz kann rückwirkend angewendet werden.

 

Ermessen

Ermessen bezeichnet den Entscheidungsspielraum oder Freiraum, den die exekutiven Behörden haben, weil er von der Gesetzgebung gewährt wird.

Die Gesetzgebung kann selbstverständlich nicht immer alle Fälle bis ins Detail voraussehen und regeln, deshalb werden Gesetze nie ganz präzise, sondern eben generell-abstrakt geschrieben.
Generell-abstrakt heisst: für eine Vielzahl von Sachverhalten und eine Vielzahl von Personen geltend.

 

Rechtsfolgeermessen

Behörde hat Entscheidungsspielraum im Bereich der Rechtsfolge. Es gibt davon zwei Unterteilungen:
Entschliessungsermessen: Behörde kann eine Massnahme anordnen, muss es aber nicht tun.
Auswahlermessen: Behörde hat die Wahl zwischen verschiedenen Massnahmen, eine davon muss aber angeordnet werden.

 

Tatbestandsermessen

Behörde übt ermessen aus im Bereich des Tatbestands, also die Voraussetzung für den Eintritt einer Rechtsfolge

 

Ermessensprobleme – Rechtsfehler?

Ermessensfehler ist ein Rechtsfehler (Rechtsverletzung (+)), man stuft sie als so unfair ein, dass sie als obj. falsch gelten. Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung sind Ermessensfehler.

Ermessensmissbrauch ist ein Rechtsfehler (Rechtsverletzung (+)). Man befindet sich zwar noch im Rahmen des Ermessensspielraumes, jedoch ist das Ergebnis stossend und wurde willkürlich oder rechtsungleich herbeigeführt.

Ermessensüberschreitung ist ein Rechtsfehler (Rechtsverletzung (+)). Wenn Behörde in einem Bereich, in dem sie nicht befugt ist, Ermessen ausübt. Entweder, weil der Rechtssatz kein Ermessen erlaubt, oder weil die Behörde eine Massnahme wählt, die nicht zu Auswahl steht.

Ermessensunterschreitung ist ein Rechtsfehler ((Rechtsverletzung (+)). Entweder, die Behörde erachtet sich als gebunden und übt kein Ermessen aus, obwohl es dazu befugt wäre, oder sie verzichtet zum vornherein ganz oder teilweise auf die Ermessensausübung.

Unangemessenheit ist kein Rechtsfehler (Rechtsverletzung (-)), sie liegen innerhalb des Ermessensspielraums. Sie sind zulässig, wenn auch unfair.

Alle genannten Rechtsfehler können vor Verwaltungsgerichten angefochten werden, denn es handelt sich dabei um Rechtsfragen. Ob etwas unangemessen ist, ist eine Ermessensfrage. Juristen können Ermessensfragen oft nicht abschätzen, dazu braucht man Experten des jeweiligen Bereiches. Nur das Bundesverwaltungsgericht (Art. 49 lit. c VwVG) kann Angemessenheitsfragen prüfen.
Dabei folgt das BVwG der «Ohne-Not-Praxis». Das heisst es verhält sich zurückhaltend beim Abweichen von Entscheiden der Vorinstanz, ausser das Resultat ist sehr stossend.

 

Unbestimmter Rechtsbegriff

Ein Unbestimmter Rechtsbegriff ist ein Wort in einem Gesetzestext, welches nicht genau definierbar ist. Die Rechtsfolgen und die Voraussetzungen für die Rechtsfolgen sind nur in grober, unbestimmter, offener Weise umschrieben. Man muss ihn auslegen.

 

Abgrenzung Unbestimmter Rechtsbegriff und Ermessen

Ermessen kann nur ausnahmsweise vom Bundesverwaltungsgericht geprüft werden.
Die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe grds. von jedem Gericht.

Es kann zum Anwendungsfall kommen, dass ein Gericht sich die Frage stellen muss, ob es sich jetzt nun um einen unbestimmten Rechtsbegriff oder eine Frage des Ermessens handelt, und eben somit ob sie eine Überprüfung durchführen dürfen.
Man versucht den Willen des Gesetzgebers zu ermitteln. Man fragt sich nach Sinn und Zweck des Gesetzes, ob diese Stelle wohl gerichtlich überprüft werden dürfen soll, oder ob die Verwaltung das letzte Wort haben soll.

Es handelt sich hier um einen sog. Zirkelschluss.

Prinzipien des Verwaltungsrechts Verwaltungsrecht # 3

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