Einführung in das Verwaltungsrecht

 

Begriff der Verwaltung

 

Verwaltung im organisatorischen Sinne

Die öffentlichen Verwaltungsbehörden, mit Privaten, die Verwaltungsaufgaben erfüllen bilden die Verwaltung im organisatorischen Sinne.

 

Verwaltung im funktionellen Sinne

Die Gesamte Staatstätigkeit, ausser Rechtssetzung und Beurteilung von Rechtstreitigkeiten und Strafen, die von Amtes wegen und mit hoheitlichen Mitteln erfüllt wird. (also sozusagen alles was in den Aufgabenbereich der Exekutive fällt.)

 

Verwaltungsrecht

Das Verwaltungsrecht besteht aus Rechtssätzen, welche die Verwaltungstätigkeit, Verwaltungsorganisation und das Verwaltungsverfahren regeln. Es ist nicht ein Gesetz, sondern ein Bereich, eine Disziplin oder ein Lehrgebiet.

Das Verwaltungsrecht besteht aus einem allgemeinen Teil und besonderen Spezialgesetzen. Zum Allgemeinen Teil gehören unter anderem: Handlungsformenlehre, Rechtsverhältnislehre, öffentliches Verfahrensrecht usw.
Zahlenmässig spielen die besonderen Gesetze, eine grosse Rolle. Sie regeln alle irgendein Teil der Staatsaufgaben, so bspw.: Raumplanungsgesetz, Lebensmittelgesetz, Nationalbankgesetz, Bildungsrecht, Umweltrecht.

Staatsaufgaben sind Aufgaben die der Staat ausführt, weil es ihm Art. 54 ff. BV zuweist.

 

Konkordate und Staatsverträge

Verträge zwischen Gemeinden, Kantonen oder Staaten können Quellen des Verwaltungsrechts sein, wenn sie self-executing sind. Self-executing ist eine Norm dann, wenn sie genügend präzise geschrieben ist, dass der einzelne Rechte und Pflichten daraus ableiten kann. Sie sind somit unmittelbar anwendbar.

Nicht nur Staatsverträge im eigentlichen Sinne, sondern auch international geltende Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungsnahmen können trotz ihrer geringeren Normstufe, als Rechtsquellen für das Schweizer Verwaltungsrecht dienen.

Die Schweiz ist zwar kein Teil der EU, sie bemüht sich aber darum Europakompatibel zu sein. Deswegen übernimmt die Schweiz viele Regelungen aus der EU.

 

Art der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben

 

Hoheitliches- und nicht-hoheitliches Handeln des Staates

Der Staat kann hoheitlich und nicht-hoheitlich handeln.
Hoheitliches Handeln heisst, dass der Staat übergeordnet auftritt und Befugnisse für Private anordnet. Es gibt ein Subordinationsverhältnis (Bewilligungen, Wehrdienst, Führerausweisentzug)
Nicht-hoheitliches Handeln zeichnet sich dadurch aus, dass der Staat mit Privaten auf Augenhöhe ist und Verträge schliesst. (Panzer Kaufen für Militär, Einrichtungsgegenstände für Uni) Hier werden die Regeln des Privatrechts angewandt.

 

Eingriffs- und Leistungsverwaltung

Eingriffsverwaltung: Eingriff in Rechte und Pflichten von Privaten. Man bekommt etwas auferlegt. (Steuern, Armeedienst)
Leistungsverwaltung: Gewährungen von staatlichen Leistungen. Man kriegt etwas. (Stipendien, IV, AHV)

 

Erfüllungs- und Gewährleistungsverwaltung

Erfüllungsverwaltung: Staat erfüllt gewisse Aufgaben selbst. (Staatliche Schulen, Polizei, Armee)
Gewährleistungsverwaltung: Staat gewährleistet, dass Private die Aufgabe im Sinne des Staates erfüllen. (Post, SBB, Swisscom, Krankenversicherungen, Privatschulen)

 

Bedarfs- und Wirtschaftende Verwaltung

Bedarfsverwaltung: Bereitstellung von Sach- und Personenmittel, die zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben benötigt werden als staatlicher Player Monopolbereich. (Gebäudeversicherung, Postmonopol bis 50g Briefe)
Wirtschaftende Verwaltung: Staat tritt am Markt auf als privater wirtschaftlicher Player. Staat Konkurrent mit Privaten (Post ab 50g Briefen/ Paketen)

 

Verwaltungsbehörden und Justizbehörden

Die Sachkompetente Behörde ist je nach Sachverhalt die Verwaltungs- oder die Justizbehörde.

Bsp.: Begeht man ein Verkehrsdelikt will die Justizbehörde (Strafgericht) eine Busse auferlegen und die Verwaltungsbehörde (Verwaltungsgericht) verfügt zusätzlich den Führerausweisentzug.

Grds. wird zuerst die Vorfrage (ob man schuldhaft zu schnell gefahren ist) von der Justizbehörde geprüft und wenn diese Vorfrage geklärt ist, können weitere Verwaltungsrechtliche Massnahmen (Führerausweisentzug) vollzogen werden oder eben nicht.

Hat die Justizbehörde (in diesem Fall: Sachkompetente Behörde) den Fall bereits entschieden, muss sich die Verwaltungsbehörde grds. an diesen Entscheid halten.

Hat die Justizbehörde den Fall noch nicht entschieden, muss die Verwaltungsbehörde bis zum Entschied der Justizbehörde zuwarten. Wenn das nicht möglich ist, können sie vorfrageweise einen Entscheid treffen, sie müssen sich aber an die Praxis der Justizbehörde halten.

 

Die 3-Stufen-Lösung

Strafverfolgung durch Missachtung einer amtlichen Verfügung gem. Art. 292 StGB

Sachkompetente Behörde: Verwaltungsbehörde
Vorfrage: ob die Verfügung, überhaupt rechtmässig erlassen wurde.
Fraglich ist, wie weit darf der Strafrichter die Rechtmässigkeit der Verwaltungsverfügung überprüfen.

  1. Verfügung wurde von einem Verwaltungsgericht erlassen oder überprüft → Strafrichter darf sie nicht mehr überprüfen.
  2. Verfügung hätte an ein Verwaltungsgericht weitergezogen werden können, dies geschah aber nicht / Entscheid steht noch aus → Überprüfungsbefugnis des Strafrichters ist auf offensichtliche Rechtsverletzung oder offensichtlichen Ermessensmissbrauch beschränkt.
  3. Verfügung konnte nicht an ein Verwaltungsgericht weitergezogen werden → volle Überprüfungsbefugnis des Strafrichters aber keine Angemessenheitskontrolle (sehr selten)

 

Örtlicher Geltungsbereich von Verwaltungsgesetzen

Im öffentlichen Recht gilt das Territorialitätsprinzip, d.h. das Gesetz gilt nur in dem Land indem es erlassen wurde.
Innerhalb des Landes sind dabei der Wohnsitz (Einkommenssteuer), die Niederlassung (Wohnsteuer) der Aufenthalt, Ort der gelegenen Sache oder das Bürgerrecht von Bedeutung.

 

Auslegung von Verwaltungsrecht

Das Ziel von Gesetzesauslegung ist die Ermittlung des wahren Sinnes des Gesetzes. Es werden 5 Methoden zur Auslegung angewendet. Sie sind alle gleichberechtigt (Methodenpluralismus) obwohl die teleologische Auslegung im Vordergrund steht.

  • Teleologische Auslegung (Sinn und Zweck der Norm)
  • Grammatikalische Auslegung (Wortlaut)
  • Systematische Auslegung (Wo steht es im Gesetz)
  • Historische Auslegung (Was war die Ursprüngliche Intention des Gesetzgebers)
  • Zeitgemässe Auslegung (gegenwärtiges Normverständnis, angepasst an Zeit)

Ausserdem gibt es formale Auslegungsmethoden; man könnte sie auch als Grundprinzipien des Verwaltungsrechtes bezeichnen.

  • Vorrang von Lex specialis (spezielleres, detaillierteres Gesetz gilt vor Allgemeinem)
  • Vorrang von Lex posterior (neueres Gesetz gilt vor älterem)
  • Umkehrschluss (Wenn für X das gilt, und Y nicht geregelt ist, wird davon ausgegangen, dass für Y nicht dasselbe gilt wie für X, sonst wäre es nämlich gestanden. – Gegenteil des Analogieschlusses)
  • Analogieschluss (Wenn für X das gilt und Y nicht geregelt ist, aber eine ähnliche Situation ist, wird davon ausgegangen dass man die Regeln des X auch auf Y übertragen kann, weil sie ähnlich sind. Die Regeln von X gelten analog auch für Y.)

Mit der Analogen Anwendung einer Norm auf einen ähnlichen Sachverhalt können Lücken im Gesetzestext geschlossen werden.)

 

Ob öffentliches Recht oder Privatrecht vorliegt

  • Subordinationstheorie: Es ist öffentliches Recht, wenn zwischen Staat und Privaten ein Subordinationsverhältnis besteht. (nicht gegeben bei verwaltungsrechtlichem Vertrag)
  • Funktionstheorie: Ob eine öffentlich-rechtliche Aufgabe erfüllt wird.
  • Interessentheorie: Ob ein öffentliches Interesse wahrgenommen wird (Polizei, Ausbildung, Armee, Gesundheit, Verkehr)
  • Modale Theorie: Wenn öffentlich-rechtliche Sanktionen möglich sind, ist es öffentliches Recht.

 

Gesetzeslücken

Es gibt echte und unechte Lücken.

Echte: Gesetz gibt auf eine Rechtsfrage keine Antwort. (sehr selten)
Unechte: Gesetz führt zwar zu einer Antwort auf eine Rechtsfrage, welche aber unbefriedigend, stossen oder moralisch falsch ist. (häufiger)

Art. 29 BV (Allgemeine Verfahrensgarantie) garantiert ein Recht auf einen Entscheid auf jede Rechtsfrage, somit ist der Staat verpflichtet echte Lücken zu schliessen, weil er immer eine Antwort geben muss

Heutzutage unterscheidet man nicht mehr so genau zwischen echten und unechten Lücken. Man sieht Lücken als «planwidrige Unvollständigkeiten des Gesetzes» und erlaubt den Gerichten sie zu schliessen. Die Gerichte sollen dabei schauen, dass der Sinn und Zweck des Gesetzes gewahrt wird.

3 Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit man von einer Lücke spricht.

  • Regelung ist unvollständig oder unrichtig, weil sie auf eine bestimmte Rechtsfrage keine oder keine befriedigende Antwort gibt.
  • Unvollständigkeit der Regelung ist kein «qualifiziertes Schweigen»
  • Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit lassen sich nicht mit den Mitteln der Auslegung überbrücken.

 

Gewohnheitsrecht und Richterrecht

Gewohnheitsrecht ist im öffentlichen Recht selten, es kommt aber vor, wenn über einen langen Zeitraum ununterbrochen eine einheitliche Praxis der Behörden angewendet wird. Ausserdem müssen Behörden und Private überzeugt sein, dass diese Praxis sinnvoll ist. Es ist dabei verboten, dass das Gewohnheitsrecht geschriebenes Recht verdrängt und für ergänzende Regelungen kein Platz gelassen wird.

Richterrecht meint zusätzliche Regeln, die sich über einen langen Zeitraum durch Gerichtspraxis gefestigt haben. Auch hier ist es so, dass das Richterrecht falls es geschriebenem Recht widersprechen würde stehts ihre Wirkung verliert und nur wenn es als zusätzliches Recht koexistieren kann, zulässig ist.

Einführung in das Verwaltungsrecht Verwaltungsrecht # 1

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