Sachenrecht Grundlagen und Übersicht

 

Das Sachenrecht befasst sich mit den Rechten an Sachen und nicht den Rechten auf Sachen. Das Recht an einer Sache hat man, wenn man Eigentümer oder Besitzer ist.

 

Definition Sache

Sachen sind unpersönliche, körperliche für sich bestehende Gegenstände, die der menschlichen Herrschaft unterworfen werden können.

Unpersönlichkeit: Unpersönlich ist alles, was nicht menschlich ist. Ein Mensch oder Leichnam kann keine Sache sein.

Körperlichkeit: Körperlich, greifbare dreidimensionale Gegenstände. Rechte, Energie, Vermögen, Ideen, Programme, sind keine Sachen.

Für sich bestehend: Eine Sache muss sich gegen aussen abgrenzen. Es muss klar sein, was dazu gehört und was nicht. Bei Wasser, Reis, Sand usw. zählt man die Liter/Kilogramms um die Sache abzugrenzen.

Rechtliche Beherrschbarkeit: Ein Gegenstand muss erworben und genützt werden können, sonst ist er nicht rechtlich beherrschbar. Luft, Meerwasser sind keine Sachen.

 

Arten von Sachen

 

Beweglich/ unbeweglich

Bewegliche Sachen: Alles was nicht mit dem Boden verbunden ist. = Fahrnis = Mobilien (vgl. Art. 713 ff. ZGB Fahrniseigentum)

Unbewegliche Sachen: Alles was mit dem Boden verbunden ist und nur durch Zerstörung vom Boden gelöst werden kann. = Grundstücke = Immobilien (vgl. Art. 655 ff. ZGB Grundeigentum)

 

Verkehrsfähig/ Verkehrsunfähig

Verkehrsfähig sind alle Sachen, über die man im Rechtsverkehr Rechtsgeschäfte abschliessen kann.
Verkehrsunfähig sind Sachen wie z.B. Organe, Zellen, Gewebe. Über diese Dinge kann man aufgrund gesetzlicher Schranken nicht beliebig Rechtsgeschäfte abschliessen.

 

Teilbare/ unteilbare

Teilbare Sachen können geteilt werden ohne sie zu zerstören oder den Wert mehr als zur Hälfte zu vermindern z.B. Kuchen, grosses unbebautes Grundstück.
Unteilbare Sachen kann man schon zerschneiden aber der Wert vermindert sich so stark, oder die Funktion entfällt z.B. halbe Flasche, Tier, Diamant, Picasso-Gemälde.

 

Sonstige Begriffe

 

Sachgesamtheiten

Beispiele für Sachgesamtheiten sind: Büchersammlung, Einrichtungsgegenstände einer Wohnung, Gemäldesammlung, Vermögen, Aktienfond.

Man kann keine Rechte an solchen Sachgesamtheiten haben. Man kann also nicht Eigentümer einer Büchersammlung sein. Man kann nur Eigentümer an allen Büchern einzeln sein.

Es ist möglich einen Kaufvertrag über die gesamte Büchersammlung abzuschliessen. Wenn jedoch im Verfügungsgeschäft die Bücher übereignet werden müssen, wird jedes Buch separat übereignet.

 

Bestandteil/ Zugehör

Bestandteil: Legaldefinition: Art. 642 Abs. 2 ZGB
Bestandteil einer Sache ist alles, was ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann.

z.B. Autoräder, Lenkrad, Ziegel des Hauses
(muss unbedingt sein, sonst funktioniert die Hauptsache nicht)

Zugehör Art. 644: Legaldefinition: Art. 644 Abs. 2 ZGB
Zugehör sind die beweglichen Sachen, die nach dem klaren Willen des Eigentümers der Hauptsache für deren Bewirtschaftung, Benützung oder Verwahrung dienen.

z.B. Hotelmobiliar, Abnehmbare Anhängerkupplung eines PW
(dient und kann weggenommen werden, weil nicht unbedingt nötig)

 

Natürliche Früchte

Natürliche Früchte sind Bestandteil einer Sache, solange bis sie abgetrennt werden, dann gelten sie als eigene Sache. Z.B. Tierjunges, Äpfel eines Apfelbaumes

 

Die Systematik des Sachenrechts

Prinzipien des Sachenrechts, subjektive Rechte, absolute Rechte, relative Rechte, Realobligation, Bestandteil, Zugehör, beweglich, unbeweglich, teilbar, unteilbar, verkehrsfähig, verkehrsunfähig, dingliche Rechte,
Übersicht über alle subjektiven Rechte

 

Begriffserklärungen

 

Relative und Absolute Rechte

Relative Rechte gelten gegenüber einer Person. Man kann vom Schuldner ein Tun, Dulden oder Unterlassen fordern. Z.B. das Recht auf Bezahlung des abgemachten Kaufpreises/ Lieferung.

Absolute Rechte gelten gegenüber jedermann «erga omnes». Der Berechtigte kann sich gegen eine Störung irgendeines Dritten zur Wehr setzen. Z.B. gelten seine Markenrechte, Designrechte, Immaterialgüterrechte oder seine Patentrecht gegenüber jedem und niemand darf sie verletzen.

 

Realobligation

Eine Realobligation ist eine Mischform aus dinglichen- und relativen Rechten. Es handelt sich dabei um einen Anspruch, den man nur gegen eine Person (relativ) hat, diese Person kann aber jede beliebige Person (absolut) sein. Man hat also nicht einen Anspruch gegen Walter oder Fritz, sondern gegen den Eigentümer des Hauses, egal wer dann schlussendlich der Eigentümer des Hauses ist.

z.B. bei einer Dienstbarkeit, die man auf einem Grundstück hat, wenn der Eigentümer wechselt, ist meine Realobligation auch gegen den neuen Eigentümer, aber eben wieder nur gegen ihn gültig.

 

Dingliche Rechte

Dingliche Rechte, als Unterkategorie der absoluten Recht, sind absolute Rechte, die sich auf eine Sache beziehen. Z.B. Eigentum (Art. 641 ff. ZGB)

 

Eigentum

Ist das dingliche Vollrecht, welches umfassende Herrschaftsbefugnisse an einer Sache verleitet. Wer Eigentümer ist darf mit der Sache tun und lassen was er will.

 

Beschränkte dingliche Rechte

Geben dem Berechtigten nur in begrenztem Masse Herrschaftsbefugnisse bezüglich der Nutzung oder der Verwertung einer Sache.
Wer also nur beschränkt dinglich berechtigt ist, hat nur gewisse Möglichkeiten mit der Sache zu tun was er will. Er darf sie bspw. nutzen (darin wohnen) aber sie nicht verkaufen.

Achtung: die Dinglichkeit ist nicht beschränkt, aber das Recht ist beschränkt deshalb beschränkte dingliche Rechte.

 

Pfandrechte (Verwertungsrechte)

Es gibt Grundpfandrechte sowie Fahrnispfandrechte.
Ein Pfandrecht ermöglicht dem Gläubiger bei nicht befriedigender Leistung des Schuldners die Sache/Grundstück zu verpfänden (öffentlich verkaufen zu lassen). Das Geld, welches man durch die Verpfändung bekommt geht dann an den Gläubiger. So sichert sich der Gläubiger dinglich ab.

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