Innominatverträge

 

Innominatverträge sind Verträge, die weder im Besonderen Teil des OR noch in einem Spezialgesetz eine eigene Regelung erfahren haben.

nominierte Verträge sind Verträge, die im OR oder in anderen Gesetzen ausdrücklich geregelt sind.

 

Inhalts- und Typenfreiheit von Verträgen

Die Inhaltsfreiheit gem. 19 I OR enthält auch eine Typenfreiheit. Es besteht also kein numerus clausus der Vertragstypen. Die Parteien können Inhalt frei wählen und ganz neue Vertragstypen entwickeln.

 

Nominat- und Innominatverträge

Nominatvertrag: z.B. Kaufvertrag über ein Auto
Modifizierter Nominatvertrag z.B. Kaufvertrag über ein Auto mit einer Dienstleistung verbunden
Innominatvertrag z.B. Lizenzvertrag, Gastaufnahmevertrag, Handyabo-Vertrag, Franchisevertrag, Architektenvertrag, Internatvertrag, Factoringvertrag, Leasingvertrag

 

Grenzen der Vertragsfreiheit bei Innominatverträgen

Grenzen aus dem OR AT

Nicht dispositive Normen: 20 I, 19 II, 127 i.V.m 129

Grenzen aus dem OR BT

Wenn eine OR BT Vorschrift direkt anwendbar ist, dann liegt ein Nominatvertrag vor und eben kein Innominatvertrag.
Wenn eine zwingende OR BT Norm analog anwendbar ist, dann gilt sie auch für den Innominatvertrag. z.B. 216 I, 404

 

Lückenfüllung durch Gesetzesrecht bei Innominatverträgen

Es sind praktisch nie alle möglichen Fragen in einem Innominatvertrag geregelt. z.B. Leistungsort, Haftung bei Vertragsverletzung Gefahrenübergang usw.

Lückenfüllung mit OR AT Normen ist unproblematisch, da sie auf jeden Vertragstypen Anwendung finden. Ist also etwas nicht geregelt und wird strittig, so kommen die OR Normen subsidiär zur Anwendung.

Lückenfüllung mit OR BT Normen ist schwieriger.
Ist die OR BT Norm direkt anwendbar, liegt gar kein Innominatvertrag vor, sondern ein Nominatvertragstyp des OR BT.
Ist die OR BT Norm nur analog anwendbar, weil der Innominatvertrag Ähnlichkeiten zu einem Nominatvertrag aufweist, ist die OR BT Norm anwendbar, wenn sie den Umständen entsprechen passt.

 

Leasingvertrag

Leasingverträge sind Innominatverträge, obwohl leasing im KKG erwähnt wird. Der Gebrauch einer Sache wird im Gegenzug zu den Leasingzinsen überlassen. Eigentum bleibt aber beim Leasinggeber.

 

Unterschied Leasing und Miete

Leasing ist ähnlich wie Miete.
Bei der Miete trägt der Vermieter die Gefahr für den zufälligen Untergang und die Kosten für Unterhalt und, beim Leasing der Leasingnehmer.
Die Auswahl des Leasingguts erfolgt i.d.R. durch den Leasingnehmer.

Ausserdem stellt der Leasingzins häufig nicht nur ein Gebrauchsentgelt, sondern auch eine Teilabzahlung des Leasingobjekts dar.

 

Grundlagen und Vertragsstruktur

Innominatverträge, Liferant/Hersteller, Leasinggeber, Leasingnehmer,
Konstellation eines Leasingvertrages

Leasing geht für Immobilien (Fabrikhallen, Einkaufszentren) sowie für Mobilien (PKW, Maschinen).

Konsumgüterleasing meint das Leasing von Privatpersonen für den persönlichen Gebrauch. Investitionsgüterleasing meint hingegen das gewerbliche Leasing von Produkten zur Gewinnerwirtschaftung bei Firmen.

 

Definition Leasing aus Rechtsprechung

Der Leasingnehmer bekommt auf eine fest bestimmte Zeit (i.d.R. 3-5 Jahre) ein wirtschaftliches Gut (Leasingobjekt) zur freien Verwendung und Nutzung, wobei das volle Erhaltungsrisiko (Wartung, Instandsetzung Gewährleistung) in der Regel auf den Leasingnehmer übertragen wird. Hierfür leistet der Leasingnehmer ein Entgelt, das in Teilleistungen zu entrichten ist (Leasingzins).

Der Leasingnehmer kann je nach Vertrag das Leasingobjekt am Ende der ordentlichen Leasingdauer zum Preis der nicht amortisierten Investitionskosten kaufen, auf dieser Basis weiterleasen, einen neuen Leasingvertrag abschliessen oder zurückgeben.

 

Zustandekommen und Wirksamkeit eines Leasingvertrags

Leasingverträge kommen nach den allgemeinen Vertragsschlussregeln nach 1 ff. OR zustande.

Sie sind grds. formfrei wirksam, sofern er nicht unter KKG 11 fällt. Unter KKG 11 fällt er, wenn er nicht unter 266k OR fällt und wenn die Leasingraten erhöht werden bei vorzeitiger Auflösung. Das KKG (9, 11 KKG) hat anspruchsvolle Formvorschriften bei Leasingverträgen

Ob Formvorschriften gem. 216 OR bei Immobilienleasing gelten, ist umstritten.

 

Übliche Pflichten der Parteien

Innominatverträge, Pflicht des Leasinggebers, Pflicht des Leasingnehmers,
Pflichten des Leasinggebers und Leasingnehmers

 

Grenzen der Vertragsfreiheit bei Leasingverträgen

266k OR verbietet als zwingende Norm Kündigungspönalen bei vorzeitiger Mietkündigung. Nach der Rechtsprechung ist 266k OR auf Leasingvertäge analog anwendbar.
Kündigungspönalen bei Leasingverträgen sind auch verboten.

Leasingverträge fallen nicht alle unter das KKG. Sondern gem. 1 II lit. a KKG nur die Leasingverträge über bewegliche Sachen in privatem Gebrauch, die Leasingraten erhöhen bei vorzeitiger Kündigung.

Bei denjenigen Leasingverträgen, die nicht unter das KKG fallen kommt 266k OR und verbietet Kündigungspönalen
Bei denjenigen Leasingverträgen, die unter das KKG fallen kommt 11 KKG und schreibt eine Tabelle im Vertrag vor, welche die Kündigungsraten aufzeigt.

Gem. 15 KKG ist ein Leasingvertrag ohne Tabelle nichtig.

Und wenn es von Anfang an keine Ratenerhöhung gibt, findet das KKG gar keine Anwendung (1 II lit. a KKG) und das 266k OR verbietet sie auch nicht.

Kündigungspönalen sind also grds. nicht erlaubt. (zwingender 266k OR). Sind es aber keine Pönalen (Strafen) sondern «Pauschalisierung des Wertverlustes» d.h. Entschädigung für den Leasinggeber für seinen Wertverlust, so sind sie erlaubt.

Die Beweislast, dass es eben keine Pönale ist, trägt dabei der Leasinggeber.

Innominatverträge OR BT #18

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