Eheschutz 171-179 ZGB

 

Eheschutzmassnahmen haben die Versöhnung der Ehegatten zum Ziel. Sie wollen vermeiden, dass Schwierigkeiten in Zukunft erheblicher werden und es zur Scheidung kommt. Eheschutz wird gewährleistet durch Beratung, Ermahnung und Vermittlung. Es können aber auch Massnahmen angeordnet werden.

 

Arten von Eheschutzmassnahmen

Eheschutz, Eheschutzmassnahmen, im weiteren Sinn, im engeren Sinn,
Übersicht über die Eheschutzmassnahmen

 

Regelung des Getrenntlebens 175, 176 ZGB

Grds. bestände die Pflicht zusammen zu wohnen 162 ZGB. Das Zusammenwohnen kann aufgehoben werden, wenn die Persönlichkeit, die wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernsthaft gefährdet ist.
Ein Ehegatte kann auf Scheidung klagen, wenn die Ehegatten mind. 2 Jahre getrennt leben.

Die Auflösung des gemeinsamen Haushaltes zieht nicht automatisch die Güterrechtliche Trennung nach sich.

Kinderbelange 176 III ZGB

176 III ist eine Verweisnorm auf die Regelungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (ZF 3). Unterhaltspflichten der Eltern (276), Elterliche Sorge (296), Obhut und persönlicher Verkehr (273).

Unterhaltsfestlegung 176 I Ziff. 1

Massgebend sind die Unterhaltsbestimmungen von 163 und nicht die nachehelichen Unterhaltsbestimmungen gem. 125, da die Ehe noch besteht, nur die Ehegatten getrennt leben.

  1. Unterhalt für Minderjährige Kinder
  2. Unterhalt für getrennten Ehegatten
  3. Unterhalt für Volljährige Kinder (ausser bei 276a ZGB Gymnasiasten-Fall)

Benutzung der Wohnung und des Hausrates

Es gibt keine Eigentumszuweisung, weil die Trennung noch keine güterrechtlichen Folgen hat. Es wird aber zugewiesen, wer Wohnung und Hausrat benutzen soll und wer ausziehen soll.

Diese Zuweisung erfolgt nicht nach der dinglichen Berechtigung, sondern nach dem Kriterium des überwiegenden Nutzens/ Interesses. Oft bleibt so derjenige Ehegatte, der die Kinder betreut und sich um den Haushalt kümmert zuhause und der erwerbstätige Ehegatte zieht aus.

 

Anweisung an den Unterhaltsschuldner 177

Falls der Unterhaltsschuldner nicht bezahlt, könnte man ihn betreiben, das dauert aber immer sehr lange und ist mühsam. Die Lösung ist die Anweisung an den Unterhaltsschuldner (177). So können direkt vom Lohn des Unterhaltsschuldners Abzüge gemacht werden.

 

Voraussetzungen von Eheschutzmassnahmen

  1. Formelle Voraussetzungen
    • Begehren eines Ehegatten (Das Eheschutzgericht soll nie von Amtes wegen, sondern nur auf Ersuchen eines Ehegatten aktiv werden.)
  2. Materielle Voraussetzungen
    • 172 ZGB Vernachlässigung familiärer Pflichten (Verletzung der: Unterhaltspflicht (163), Auskunftspflicht (170). Fehlende Rücksichtnahme auf Persönlichkeit des Partners)
    • 172 ZGB Uneinigkeit bei wichtigen Angelegenheiten (Festlegung der ehelichen Wohnung (162), Abmachungen über Familienunterhalt (163), wichtige Fragen bei Kindererziehung (276))

 

Gültigkeitsdauer von Eheschutzmassnahmen

Es gibt Massnahmen, die nur ein Einzelakt sind. Es gibt aber auch Massnahmen, die über eine längere Zeitspanne Wirkung entfalten.
Eheschutzmassnahmen sind immer vorübergehen und nicht auf Dauer angelegt.

Ändern sich die Verhältnisse oder passt das Gericht die Massnahme aufgrund Begehren eines Ehegatten an, oder hebt es sie auf, weil der Grund weggefallen ist, endet die Massnahme (179 I)
Ausserdem fallen Eheschutzmassnahmen dahin, wenn sich die Eheleute entschliessen wieder zusammen zu leben. (Ausser Gütertrennung und Kindesschutzmassnahmen, die müssen immer gerichtlich aufgehoben werden.)

 

Zuständigkeit und Verfahren

Das Gericht am Wohnsitz der Ehegatten ist zuständig. Eheschutzmassnahmen i.e.S. dürfen nur von einer gerichtlichen Behörde, welche vom Kanton bestimmt wird, erlassen werden. Geht es beim Eheschutzverfahren um Kindesbelange ist oft aber auch die KESB zuständig.
Eheschutz wird in einem summarischen Verfahren abgehandelt (271 ZPO).

Im summarischen Verfahren reicht es für den Beweis, dass etwas «glaubhaft gemacht werden kann». kein «absoluter Beweis» nötig. dafür sind nur liquide Beweise (Urkunden) zugelassen.

 

Verfahrensmaximen

Es gelten Untersuchungsmaxime und Dispositionsmaxime im Eheschutzprozess.

Untersuchungsmaxime: Das Gericht muss von Amtes wegen den Sachverhalt erforschen und beweise erbringen. (Das Gericht untersucht die Sache soweit bis es den Sachverhalt versteht)

Dispositionsmaxime: Die Parteien sind verantwortlich für die Klage. Das Gericht ist an das Rechtsbegehren der Parteien gebunden und darf nicht mehr zusprechen, als gefordert wurde und nicht weniger zusprechen als der Beklagte anerkennt. (Gericht darf nicht mehr oder weniger zusprechen)

Bei Kindesbelangen gilt die Untersuchungs- und Offizialmaxime. Ausserdem sind die Kinder, sowie die Eltern anzuhören (298, 297 ZPO). Es kann gerechtfertigt sein eine Kindesvertretung anzuordnen (299 ZPO).
Es können Melderechte und Meldepflichten in Erscheinung treten. (314c-e ZGB)

 

Vorgehen bei häuslicher Gewalt

Jederzeitiges Ausziehen eines Ehegatten (175 ZGB)/ Kindes/ sonstigen Familiengenossen möglich. Die Bezugsperson der Kinder darf auch die Kinder mitnehmen. Mit einer vorsorglichen Massnahme kann die Obhut des anderen Ehegatten entzogen werden.

Polizeiliche Massnahmen
Kontaktverbot und Wegweisung durch die Polizei für sofortige 12-tätige Frist.

Zivilrechtliche Massnahmen
Annäherungsverbot, Kontaktverbot, Rayonverbot gestützt auf 28b ZGB.

Eheschutz Familienrecht #7

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