Strafrecht in der Gesamtrechtsordnung

 

Das Strafrecht in der Gesamtrechtsordnung ist Teil des Öffentlichen Rechtes, weil es staatlich ist. Öffentliches Recht befasst sich mit Verhältnissen zwischen Personen und dem Staat. Die folgenden Zusammenfassungen befassen sich mit dem Materiellen Kernstrafrecht (StGB).

 


Strafrecht in der Gesamtrechtordnung, Öffentliches Recht, materielles Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Materielles Strafrecht, Kernstrafrecht (StGB), Nebenstrafrecht (z.B. SVG), Prozessrecht, Strafprozessrecht, Strafvollzugsrecht,
Einordnung des Strafrechts in der Gesamtrechtsordnung

 

Weshalb gibt es das Strafrecht

Unehrlichkeit / Rechtswidrigkeit darf sich nicht lohnen, sonst würde es jeder machen. Das Strafrecht soll verhindern, dass private Rache ausgeübt wird (siehe Fehde im Mittelalter)

 

Straftheorien im Strafrecht

 

Strafrecht in der Gesamtrechtsordnung

 

1. Absolute Straftheorien: Zurückschauen auf die Tat – Bestrafung im Zentrum

Einwand: Das Strafrecht kommt immer zu spät also erst nach der Tat.

2. Relative Straftheorien: In die Zukunft schauen – soll in der Zukunft präventiv wirken

Einwand: Menschen kalkulieren nicht rational und lassen sich deshalb schwer abschrecken.

3. Sühnetheorie: Religiöse Idee – geht vom Täter aus, indem er sich seiner Schuld bewusst wird und

selbstständig sein angerichtetes Unrecht tilgt.

Einwand: Sühne muss von einem selber kommen und kann nicht angeordnet werden. Ausserdem nur in einer Religiösen Gesellschaft möglich.

4. Vergeltungstheorie: Zurückgeben – Vergeltung für die Menge der Schuld / Leid, die der Täter gebracht hat.

Einwand: Unmöglich zu ermitteln, wie viel Schuld dieses oder jenes Verbrechen beinhaltet. Ist ein Doppelmord doppelt so schlimm wie ein einfacher Mord?

5. Generalprävention: Präventiv abschrecken / schützen

Einwand: Abschreckung nur bei rational kalkulierenden Menschen möglich.

5.1. Negative Generalprävention: Abschreckung bei rational kalkulierenden Menschen – Nach der Strafe geht es mir schlechter als vorher.

Einwand: Kein Mensch kalkuliert immer absolut rational.

5.2. Positive Generalprävention: Strafe als Exempel – Die Strafe soll zeigen, dass die Gesellschaft zusammenhält und nach wie vor an der Norm festhält, wer die Regeln bricht wird herausgerissen und bestraft. Es soll die Norm in die Köpfe der Menschen brennen.

Einwand: Darf man einen Menschen zu einer Sache machen und an ihm ein Exempel statuieren? Verletzt das nicht grundlegend die Menschenwürde (Kant – «Die Würde des Menschen ist unantastbar»)

6. Spezialprävention: Bestrafen um zu bessern – 3 Arten von Tätern: a) Denkzettel bei Gelegenheitstätern, b) Erziehung bei besserungsfähigen Tätern, c) unschädlich machen / Gesellschaft schützen bei unverbesserlichen Gewohnheitsverbrechern

Einwand: Resozialisierung / Erziehung in der Praxis schwer zu erreichen. Straftäter sind nur sehr schwer zu bessern. Darf der Staat überhaupt Menschen erziehen?

Fazit

Das Strafrecht soll ein Staat zurückhaltend einsetzen, es soll als ultima ratio zum Einsatz kommen, wenn das Privatrecht nicht mehr weiterkommt. In der Gesamtrechtsordnung soll somit Privatrecht vor öffentlichem Recht den Vorzug haben. Das Strafrecht ist nur dann legitim, wenn es eine verbessernde Wirkung auf die Gesellschaft hat und mehr nützt als schadet.

Kombinierte Straftheorien


 Strafrecht in der Gesamtrechtordnung, Relative Straftheorien 2., Absolute Straftheorien 1., Abschrecken 5.1., Therapieren 6., Vergeltung 4.,
Heutige Kombination der Straftheorien

 

Heutzutage ist der Grund der Strafen zusammengesetzt aus mehreren Theorien. Relative- und Absolute Straftheorien führen zu einer Kombination mit drei Angriffspunkten:

3 Angriffspunkte: 5.1. + 6. + 4.

Einwand: Auch alle negativen Einwände werden kombiniert.

 

Strafrecht in der Gesamtrechtsordnung Strafrecht # 1

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