Rechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot

 

Art. 8 BV verankert Rechtsgleichheit und das Diskriminierungsverbot in der Verfassung. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und niemand darf diskriminiert werden.

 

Rechtsquellen

  • Art. 8 Abs. 1, 2 BV
  • Art. 20 EGRC
  • Art. 14 EMRK
  • Art. 24 AMRK

Art. 8 Abs. 1 BV ist der allgemeine Gleichheitssatz. Er besagt, dass alle Art. Von Diskriminierung und Ungleichbehandlung verboten ist. Mit «Alle Menschen» sind eig. alle Personen gemeint also juristische- und natürliche.

Art. 8 Abs. 2 BV nennt spezielle Punkte zur Hervorhebung, dass auch besonders in diesen Punkten Diskriminierung und Ungleichbehandlung nicht zulässig ist. Genannt werden diese Punkte speziell, weil in der Vergangenheit diese Punkte oft vernachlässigt wurden.

 

Geschichte von Rechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot

Die Diskriminierungsverbote gründen auf der Einsicht, dass Diskriminierung stattgefunden hat. Ursprünglich war die Rassendiskriminierung der Schwarzen in Amerika, danach aber auch in Süd-Afrika während der Apartheit. Nach der Zeit des Nazi-Regimes erkannte man, dass Diskriminierungsverbote International gelten müssen sowie völkerrechtlich verankert werden müssen.

 

Gebot der Gleichbehandlung und Gebot der Differenzierung in Art. 8 Abs. 1

Art. 8 Abs. 1 garantiert, dass gleiches gleich behandelt wird unterschiedliches aber allerdings auch fairerweise unterschiedlich.

Bsp. Steuern: Gleich hohe Steuern für jeden Bürgen wäre unfair. Jeder bezahlt verhältnismässig seinen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechend. Auch Kostenvorschüsse für Gerichtsverhandlungen dürfen nicht so hoch sein , dass den armen Leuten der Zugang zum Gericht verunmöglicht wird.

 

 

 

Rechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot – Grundrecht IX Staatsrecht # 21

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