Schutz von Ehe und Familie

Die Grundrechte Art. 13 und 14 BV schützen die Ehe und Familie und sind dogmatisch dem Verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutz zuzuordnen.

Rechtsquellen

  • Art. 13, 14, 116 Abs. 1, BV
  • Art. 8, 12 EMRK
  • Art. 17, 23 Abs. 2 UNO-Pakt II
  • Art. 7, 9 EGRC

Schutzbereich des Art. 13

Jeder hat das Recht in einer Familie zu leben und nicht getrennt zu werden. Familiären Beziehungen dürfen keine Hindernisse in den Weg gestellt werden.

Schutzbereich des Art. 14

Jeder Mensch hat das Recht auf Familiengründung oder eben keine Familie zu gründen. Heute ist die Familiengründung nicht mehr von einer Ehe abhängig. Jedem steht es offen Kinder zu zeugen, auf künstliche Fortpflanzungsmethoden zurückzugreifen, Kinder zu adoptieren, sowie Pflegeelternverhältnisse einzugehen. Der Staat darf nicht in die Familienplanung eingreifen. Der Staat darf Schwangerschaftsverhütung, Abtreibung oder Sterilisation weder anordnen noch verbieten.

Kerngehalt Ehe und Familie

Art. 7 Sterilisationsgesetz:

Niemand darf Zwangssterilisiert werden ausser wenn die Person über 16 Jahre alt ist, und auf jeden Fall dauernd Urteilsunfähig ist und weitere Voraussetzungen aus Art. 7 Abs. 2 zutreffen.

Ehefreiheit

Rechtsquellen

  • Art. 14 BV
  • Art. 23 Abs. 2 und 3 UNO-Pakt II
  • Art. 12 EMRK

Schutzbereich

Jede natürliche Person hat das Recht frei zu entscheiden, ob, wann und mit wem er/sie eine Ehe eingehen möchte. Es braucht freies und volles Einverständnis der beiden Eheleute. Zwangsheirat ist verboten, arrangierte Ehen sind allerdings zulässig.

Eingetragene Partnerschaft ist möglich kommt aber der Ehe nicht gleich. Diese Paare dürfen keine Kinder künstlich machen und auch nicht adoptieren.

Kerngehalt

Art. 23 Abs. 2 UNO-Pakt: Ehe kommt nur Zustande bei freiem und vollem Einverständnis der beiden Eheleute.

Institutsgarantie

Eine Garantie, dass der Staat das Institut der Ehe anerkennt. Das heisst, dass er verpflichtet ist, Ehe rechtlich zu verankern und somit zu ermöglichen. Dabei soll nicht der Schutz der Ehe als solches im Zentrum stehen, sondern die Absichten der Menschen, die heiraten wollen.

Schutz des Familienlebens

Rechtsquellen

  • Art. 13 BV
  • Art. 8 Ziff. 1 EMRK
  • Art. 23 Abs. 1 UNO-Pakt II

Schutzbereich von Schutz des Familienlebens 

Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Familienlebens und Privatlebens sowie Schutz vor Eingriffen in ihre Wohnung oder Korrespondenz.

Man darf zusammenleben und ist geschützt vor Trennung durch den Staat.

Schutzpflichten für Ehe und Familie

Der Staat hat gemäss Art. 8 EMRK die Pflicht, sicherzustellen, dass Familien nicht getrennt werden.

Wird eine Person aus einer Familie des Landes verwiesen, wird die Familie zerrissen. Unter gewissen Umständen Art. 8 Abs. 2 EMRK kann es sein, dass deshalb eine Person doch nicht des Landes verwiesen wird. (siehe BGE (110 Ib 201 – Fall Reneja II)

Ehe und Familie – Grundrecht VIII Staatsrecht # 20
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