Glaubens- und Gewissensfreiheit

 

Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist ein wichtiges Grundrecht, welches jedem das Recht einräumt seine religiöse Überzeugung sowie seine religiösen Rituale und Kulte auszuleben.

 

Rechtsquellen

  • Art. 15, 72 BV
  • Art. 18, 27 UNO-Pakt II
  • Art. 10 EGRC
  • Art. 9 EMRK
  • Art. 261 StGB (eher alte Norm, die sich heute kaum noch rechtfertigen lässt.)

 

Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit

Sachlich

Religion ist eine, von einer Gemeinschaft angenommene, Vorstellung zum göttlichen oder Transzendenten.
Glaubensfreiheit schützt alle Glaubensformen (auch kleine) sowie Atheisten. Niemand darf wegen seinem Glauben, Ritualen oder Vorstellungen benachteiligt werden. Es darf niemand gezwungen oder abgehalten werden religiöse Rituale zu praktizieren oder religiöse Schulung zu erhalten. Die innere (Überzeugungen, Gedanken, sein Leben danach zu richten) und äussere Religionsfreiheit (etwas zu äussern, praktizieren, öffentlich zeigen) ist geschützt. Gemäss Der Staat ist von der Kirche getrennt er darf keine Religion haben. Strafbar ist somit niemals was die Kirche verbietet bzw. fordert. Zwang oder Verbot von religiösen Äusserungen auch bezüglich der Religionszugehörigkeit oder zu Kultushandlungen sind verboten.

Persönlich

Alle juristischen und natürlichen Personen sind geschützt. Die religiöse Erziehung durch die Eltern ist bis zum 16. Lebensjahr erlaubt.

 

Kerngehalt Art. 15 der Glaubens- und Gewissensfreiheit

Der innerste Bereich der Religiösen Überzeugung darf nicht eingeschränkt werden.

Art. 72 Abs. 3 Das Minarett-Verbot ist zwar in der Schweiz gültiges Verfassungsmässiges Recht. Ein Entscheid, der auf diesem Art. beruht könnte aber vor dem EGMR angefochten werden mit sehr hohen Erfolgschancen.

 

Glaubens- und Gewissensfreiheit – Grundrecht VII Staatsrecht # 19

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