Kommunikationsgrundrechte Art. 16 – 23 BV

 

Informations-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind alles Kommunikationsgrundrechte. Alle Kommunikationsgrundrechte verfolgen den Zweck, Informationen zu erlangen und darauf basierend eine Meinung zu bilden, sowie diese zu äussern.

 

Informationsfreiheit Art. 16 BV

 

Rechtsquellen

  • Art. 16 BV
  • Art. 10 Abs. 1 EMRK
  • Art. 19 Abs. 1 und 2 UNO-Pakt II
  • Art. 11 und Art. 42 EGRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

 

Schutzbereich der Informationsfreiheit

Der Staat darf den Empfang von Informationen weder einschränken, noch erschweren oder verunmöglichen.

Bspw. Denkmalschutz verbietet Parabolantenne auf dem Hausdach, somit kann man keine Fernseh-, Radiosender aus anderen Ländern empfangen. Das ist eine Staatliche Einschränkung der Informationsfreiheit.

 

Informationen vom Staat erlangen durch Kommunikationsgrundrechte

BGE 104 Ia 88 Bündner Informationsrichtlinien-Fall (Reader Dok. 140) – 1976

Grundsätzlich gibt es nur einen Anspruch auf Informationen vom Staat, die aus «allgemein zugänglichen Quellen» erschlossen werden können. Es gibt allerdings viele Bereiche wo der Staat Infos geheim halten darf. Es gibt auch keine positive Pflicht für den Staat Infos zu verbreiten. Wenn der Staat etwas öffentlich macht, dann muss er es allen gleichmässig zugänglich machen und niemand (auch keine Medien/ Journalisten) darf aufgrund seiner politischen Orientierung ausgeschlossen werden.

Magyar-Fall (Reader Dok. 142) – 2016

NGO (Non-Governmental Organisation) möchte vom Ungarischen Staat Informationen über das Auswahlverfahren von Pflichtverteidigern bei Prozessen. Fraglich ist, ob der Staat diese Infos rausrücken muss.
Der EGMR fällt einen bedeutenden Entscheid, welcher, auch in der Schweiz, einen Anspruch auf Informationen ermöglicht. Dabei werden 4 Kriterien aufgestellt, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit die Informationsfreiheit grundsätzlich einen Anspruch auf Infos gibt, welcher aber wieder eingeschränkt werden kann gemäss Art. 36 BV.

4 Kriterien:

  1. Für was werden die Informationen verwendet (Es kommt drauf an, ob mithilfe dieser Informationen nachher von der Meinungsfreiheit Gebrauch gemacht wird. Oder ob der Gesuchsteller einfach nur persönlich interessiert ist oder ob er die Infos nur zu seinem persönlichen Vorteil nutzen möchte.)
  2. Öffentliches Interesse nachweisen (Der Gesuchsteller muss ein grosses öffentliches Interesse nachweisen und somit zeigen, dass es sich dabei um Infos handelt, die den öffentlichen Diskurs und Meinungsbildung fördern.)
  3. Rolle des Gesuchstellers (Der Gesuchsteller muss in einer Art. Watchdog-Rolle auftreten, sein Ziel ist somit die Öffentlichkeit zu informieren und nicht persönlichen Vorteil daraus zu ziehen.)
  4. Readiness and Availability der Informationen (Wenn der Staat die Informationen bereit hat, muss er sie eher preisgeben, als wenn er sie zuerst zusammentragen oder verfassen muss.)

Kantonsverfassung Bern Umschwung – 1995

Der Grundsatz der Geheimhaltung wird von der Berner Kantonsverfassung umgekehrt. Die Kommunikationsgrundrechte werden anders ausgelegt.  Im Bündner Informationsrichtlinien-fall war es damals noch so, dass nur Ausnahmsweise ein Anspruch auf Information besteht. Hier wurde der Grundsatz umgedreht, und zwar so, dass nur Ausnahmsweise kein Anspruch auf Information besteht.

 

Anspruch auf Information

Art. 17 Abs. 3: Jede Person hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten und der Kanton muss eine Ausnahme (Einschränkung) beweisen. Die meisten KVs sind mittlerweile ähnlich wie die Berner KV. Der Staat muss nun aber aufpassen, welche Informationen er überhaupt sammelt, weil er nun auf Anfrage sehr viel veröffentlichen muss. Diese KV geht weiter als der Magyar-Entscheid und ermöglicht den Leuten so viel mehr Informationsfreiheit.

 

BGÖ – 2014

Das BGÖ ist ein relativ restriktives Gesetz, welches dem Bürger relativ wenig Möglichkeiten auf Informationsansprüche gewährt. Art. 7 schränkt ein, hebt auf oder verweigert Zugang zu öffentlichen Dokumenten in vielen Situationen (siehe lit. a – h, grosser Ausnahmekatalog).

 

Versammlungsfreiheit Art. 22 BV

 

Rechtsquellen

  • Art. 22 BV
  • Art. 11 Ziff. EMRK
  • Art. 21 UNO-Pakt II

 

Schutzbereich Versammlungsfreiheit

Nicht jede Versammlung ist geschützt durch die Kommunikationsgrundrechte. Nur friedliche Versammlungen sind geschützt. Der Grund für den Schutz ist, dass sich die Menschen versammeln, Meinungen austauschen und somit bilden und gemeinsam kundtun können. Personen sollen das Recht haben, sich zu kommunikativen Zwecken zusammenzufinden. Dabei genügen auch freundschaftliche- oder unterhaltende Absichten. Der Staat darf nicht einschränken, wie die Versammlung organisiert wird (Inhaltliche Gestaltungsfreiheit). Man hat das Recht an Versammlungen teilzunehmen und ihnen fernzubleiben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Versammlung auf öffentlichem- oder privatem Grund abgehalten wird.

Man hat einen bedingten Anspruch auf Nutzung des öffentlichen Grundes für Versammlungen.

 

Schlichter Gemeingebrauch

Der öffentliche Grund wird gemeinverträglich verwendet, so wie es normalerweise vorgesehen ist.

Gesteigerter Gemeingebrauch

Der öffentliche Grund wird aussergewöhnlich verwendet, so dass andere eingeschränkt werden.

 

Vereinigungsfreiheit Art. 23 BV

 

Rechtsquellen

  • Art. 23 BV
  • Art. 11 Ziff. 1 EMRK
  • Art. 22 Ziff. UNO-Pakt II
  • Art. 60 Abs. 1 ZGB
  • Art. 530 Abs. 1, Art. 620 Abs. 2 und 3 OR

 

Schutzbereich Vereinigungsfreiheit

Politische Parteien sind Vereine nach Art. 60 ff. ZGB. Koalitionsfreiheit Art. 28 gehört zur Vereinigungsfreiheit. Ein Verein kann ohne Staatliche Intervention gegründet werden. Man brauch nur Vereinsstatuten und eine Gründungsversammlung.

 

 

Kommunikationsgrundrechte – Grundrecht VI Staatsrecht # 18

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