Die Meinungsfreiheit

 

Der Grund für die Meinungsfreiheit ist, dass man Ideelle Äusserungen ermöglichen, und damit zum öffentlichen Diskurs anregen will. Die Kommunikationsgrundrechte decken alle Formen der Kommunikation ab.

 

  • Art. 16 BV Meinungs- und Informationsfreiheit (auch Art. 10 EMRK, Art. 19 UNO-Pakt II)
  • Art. 17 BV Medienfreiheit
  • Art. 20 BV Wissenschaftsfreiheit
  • Art. 21 BV Kunstfreiheit
  • Art. 22 BV Versammlungsfreiheit
  • Art. 23 BV Vereinigungsfreiheit
  • Art. 33 BV Petitionsfreiheit
  • Art. 34 BV Wahl- und Abstimmungsfreiheit

 

Geschichte der Meinungsfreiheit

Mit dem Buchdruck (ca. 1450) war es plötzlich möglich viel Text abzudrucken und damit Meinungen zu verbreiten. Meinungen und Ideen die gegen den Staat gerichtet waren, waren sehr gefährlich für die Machthaber, deshalb führten sie die Zensur ein.

 

Kerngehalt der Meinungsfreiheit

Der Kerngehalt von Art. 17 ist das Verbot der Zensur, welches in Abs. 2 geregelt ist. Zensur ist die systematische, präventive Inhaltskontrolle von Meinungen, Filmen, Schriftwerken, Online Posts usw.

 

Ideelle Meinungsäusserungen Art. 16

Gesellschaftliche, politische Themen mit öffentlichem Interesse, sind besonders geschützt, ganz besonders bei Wahlen und Abstimmungen. Ideelle Meinungen sind nur unter ganz speziellen Situationen einschränkbar.

Ohne Meinungsfreiheit gibt es keine Demokratie. Keine Meinung darf verboten werden, sie können aber eingeschränkt werden ähnlich dem Art. 36 BV.

3 Stadien: Meinung bilden, haben, äussern. Erst beim äussern können Sanktionen drohen, nicht vorher.

 

Kommerzielle Meinungsäusserungen Art. 27 (Wirtschaftsfreiheit)

Äusserungen, die zum Ziel haben jemanden zu einer wirtschaftlichen Handlung zu bewegen (Geld auszugeben): Sponsoring, Werbung.

Diese Äusserungen sind ebenfalls geschützt unterstehen aber nicht einem gleich starken Schutz wie Ideelle Äusserungen.

 

Chilling-effect

Chilling-effect bezeichnet einen Effekt, der bei präventiven Abschreckungsmethoden vorkommen kann. Dieser Effekt steht an der Grenze zur Legalität und dafür sorgt, dass die Meinungsfreiheit abgeschwächt wird.

Beispiel

Filmen bei Demonstrationen oder besonders hohe Strafen für Ehrverletzungen von Politikern. Das sind Dinge die grds. Der Staat tun darf, weil die Meinungsfreiheit nur indirekt abgeschwächt wird.
Möchte man einen Politiker kritisieren durch eine Karikatur, überlegt man es sich womöglich zweimal ob man das wirklich tun soll, wenn extrem hohe Strafen bei Ehrverletzung angedroht werden. Es ist vorher schwierig abzuschätzen ob die Karikatur als Ehrverletzend oder nicht angesehen wird. Deshalb lässt man es vielleicht besser sein. Somit wurde eine Meinung durch den Staat beeinträchtigt.

 

Fazit

Solange eine Meinungsäusserung wichtig für das öffentliche Interesse ist und das Ziel hat, den Diskurs anzuregen und zum Nachdenken anregen soll, sind sie fast immer gerechtfertigt, auch wenn dabei provoziert wird und Leute verletzt werden. Sobald eine Äusserung aber diesen Ideellen Teil verlieren und primär dazu genützt werden zu beleidigen und zu schaden können sie eingeschränkt werden.

 

 

Die Meinungsfreiheit – Grundrecht V Staatsrecht # 17

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