Eingetragene Partnerschaft und Nichteheliche Lebensgemeinschaft (Konkubinat)

 

Eingetragene Partnerschaft und nichteheliche Lebensgemeinschaft (Konkubinat) sind Möglichkeiten des Zusammenlebens, ohne verheiratet zu sein. Die eingetragene Partnerschaft ist für homosexuelle Paare möglich.

 

Eingetragene Partnerschaft

Das am 01.01.2007 in Kraft getretene Partnerschaftsgesetz schafft spezialgesetzliche Regelungen für gleichgeschlechtliche Paare. Es ist am Eherecht orientiert.

Eine Ehe für Gleichgeschlechtliche Paare wurde noch nicht zugelassen. Die Parlamentarische Initiative «Ehe für alle» ist noch nicht fertig diskutiert, es werden aber Forderungen laut, die eine Stufenweise und Verhältnismässige Öffnung bejahen. (Stand Feb. 2021)

 

Einige Unterschiede zur Ehe

  • Es sind keine Zeugen bei der Trauung anwesend
  • Der «ordentliche Güterstand» (Vermutung) ist die Gütertrennung und nicht wie bei der Ehe die Errungenschaftsbeteiligung. Mit einem «Vermögensvertrag» (25 PartG) kann analog zum Ehevertrag die Errungenschaftsbeteiligung gewählt werden.
  • Es gibt nur zwei Gründe für Auflösung der Partnerschaft (Begehren und Getrenntleben), keine Auflösung wegen Unzumutbarkeit sowie 115 ZGB.
  • Auflösung bereits nach 1 Jahr Getrenntleben. Bei der Ehe sind es gem. 114 ZGB 2 Jahre.
  • Bei Auflösung auf gemeinsames Begehren gibt es keine getrennte Anhörung (vgl. 111 I)
  • Gemeinschaftliche Adoption gem. 264a ist nur für Ehegatten möglich.
  • Fortpflanzungsmedizinische Massnahmen sind gem. 28 Partnerschaftsgesetz verboten.

 

Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft

Die eingetragene Partnerschaft hat keine Wirkungen bzgl. Name oder Bürgerrecht.

Beistandspflicht, Vertretung, Schutz der gemeinsamen Wohnung, Auskunftspflicht gerichtlicher Schutz sind analog aus dem Eherecht anwendbar.

Ein Recht auf persönlichen Verkehr kann bestehen, wenn ein Partner ein Kind in die Beziehung mitbringt. Der eingetragene Partner ist dann eine «andere Person» i.S.v. 27 II PartG i.V.m. 274a ZGB.

 

Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

Gleich wie Ehescheidung

Die Auflösung kann gefordert werde, auf gemeinsames Begehren (29 PartG) oder einjähriges Getrenntleben (30 PartG).
Die Berufliche Vorsorge (2. Säule) wird wie bei der Ehescheidung aufgeteilt. Die Wohnungszuteilung wird gem. 32 PartG analog zu 121 ZGB abgewickelt.
Gem. 27a PartG werden Kinderbelange wie bei der Ehescheidung abgewickelt.

Auflösungsvereinbarungen durch vertragliche Regelungen sind ebenfalls zulässig.

Anders als Ehescheidung

Nach der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist grds. kein Unterhalt geschuldet (34 I)
Hat einer der Partner seine Erwerbstätigkeit eingeschränkt oder nicht ausgeübt und Kinder betreut oder für den Haushalt gesorgt, kann er Unterhaltsbeiträge verlangen, solange bis er wieder finanziell unabhängig durch eigene Erwerbstätigkeit ist.

 

Die Nichteheliche Lebensgemeinschaft (Konkubinat)

Die Nichteheliche Lebensgemeinschaft wird auch Konkubinat, eheähnliche Gemeinschaft, einfache Lebensgemeinschaft, nicht-eheliche Lebensgemeinschaft oder faktische Lebensgemeinschaft, genannt.

Definition

Gem. BGer ist ein Konkubinat eine auf längere Zeit angelegte Lebensgemeinschaft von zwei Personen, die eine geistig-seelische, körperliche und wirtschaftliche Beziehung zueinander haben.

Das Konkubinat ist nicht als eigenes Rechtsinstitut anerkannt. Gleichgeschlechtliche Paare können grds. kein Konkubinat bilden, die Regeln und Grundsätze lassen sich aber weitestgehend übertragen.

 

Unterschiede zur Ehe

  • Formlose Begründung möglich
  • Freiheit der inhaltlichen individuellen Gestaltung
  • Ein Konkubinat kann jederzeit formlos wieder aufgehoben werden.
  • Bei nichtverheirateten Eltern hat grds. die Mutter alleinige elterliche Sorge (298a I)
    Vater muss dazu das Kindesverhältnis anerkennen (260-260c ZGB) und dann müssen die Eltern gemeinsam erklären, dass sie gerne gemeinsame elterliche Sorge hätten.

 

Regeln zwischen den Konkubinatspartnern

Regelungen des Eherechts sind nicht analog anwendbar, weil man sich bewusst gegen die Ehe entschieden hat.
Es kann sein, dass die Regeln der Einfachen Gesellschaft (530 ff. OR) angewendet werden. Besonders bzgl. der Auflösung kommen die EG-Regeln zur Anwendung. Es empfiehlt sich die Gewinnverteilung 533 OR zu regeln sonst wird nach dem Kopfprinzip (50-50) verteilt, bei der Auflösung.

Die Auflösung des Konkubinates ist heikel, weil keine vorgefertigten Regelungen im Familienrecht vorhanden sind.

Es gibt kein gesetzliches Erbrecht und keine Pflichtteile und sehr hohe Erbschaftssteuern, wenn man den Konkubinatspartner testamentarisch als Erbe einsetzt.
Es gibt aber auch keine nachteilige gemeinsame Einkommens- und Vermögensbesteuerung.

Eigentum wird gem. Sachenrecht verteilt, da keine güterrechtlichen Regelungen gelten. Im Zweifelsfall, wenn beide Partner im Mitbesitz einer Sache sind, wird Miteigentum angenommen.

Unterhaltsforderungen sind grds. nicht geschuldet, ausser sie wurden in einem Konkubinatsvertrag vereinbart.

Konkubinatsvereinbarungen

Wie jeder Vertrag darf auch der Vertrag zwischen den Konkubinatspartnern nicht eine übermässige Bindung gem. 27 ZGB enthalten. Diese wäre gegeben bei einem Zwang zur Aufrechterhaltung des Konkubinats oder bei zu hohen/ zu langen Entschädigungen nach Auflösung des Konkubinats.

Nachehelicher Unterhalt gem. 125-134 ist nicht zu bezahlen (34 PartG), Kindesunterhalt gem. 276 ff. schon, wenn ein Kindesverhältnis besteht.

 

Fazit

Wenn wirtschaftliche Veränderungen stattfinden, aufgrund eines neuen Berufes, aufgeben des Berufes usw. sollten vertragliche Regelungen bzgl. Finanzen vereinbart werden.

Gibt eine Person ihre wirtschaftliche Tätigkeit auf und befasst sich vermehrt mit Haushalt, Kinderbetreuung, gewährleistet die Ehe nach wie vor den besten Schutz dieser Person.

Eingetragene Partnerschaft und Nichteheliche Lebensgemeinschaft Familienrecht #9

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