Eigentum Art. 641 ff. ZGB

 

Eigentum ist das dingliche Vollrecht, also das umfassende und ausschliessliche Herrschaftsrecht an einer Sache. Eigentum ist ein dingliches Recht. D.h. es ist ein absolutes Recht an einer Sache.
Der Eigentümer kann mit seiner Sache tun was er will, sie verkaufen, verschenken, zerstören. Aufgrund der «erga omnes» gegen jeden- Wirkung kann man sein Eigentum gegen jeden schützen mithilfe der Klage nach 641 II ZGB.

 

Allgemeines

  • Art. 641-654a – Grundlegende Bestimmungen
  • Art. 655-712t – Grundeigentum
  • Art. 713-729 – Fahrniseigentum

 

Das Klagerecht nach 641 II ZGB

641 II ZGB nennt zwei Möglichkeiten wie das Eigentum gestört sein kann:

Wenn dem Eigentümer die Sache vorenthalten wird (Var. 1), oder wenn eine ungerechtfertigte Einwirkung stattfindet (Var. 2)

Sache vorenthalten

Lösung: Die Herausgabeklage (Eigentumsklage/ Vindikation/ rei vindicatio)

Die Herausgabeklage funktioniert nur, wenn der Kläger beweisen kann, dass er Eigentümer ist und wenn die Sache widerrechtlich vorenthalten wird. Ein Rechtfertigungsgrund, wie obligatorische oder beschränkte dingliche Rechte, verhindern die Klage. Es handelt sich um eine Leistungsklage nach 84 ZPO.
Hat der Eigentümer durch die widerrechtliche Vorenthaltung einen Schaden erlitten kann er Ansprüche aus 41 OR geltend machen, Ansprüche aus 62 OR hingegen nicht.

Aktivlegitimiert sind alle Eigentümer.
Passivlegitimiert ist der Besitzer der Sache.

ungerechtfertigte Einwirkung

Lösung: Die Eigentumsfreiheitsklage (Abwehrklage/ Negatorienklage/ actio negatoria)

Die Klage setzt eine widerrechtliche Einschränkung der rechtlichen oder tatsächlichen Möglichkeit zur Sachherrschaft voraus. Dabei muss nicht unbedingt ein Schaden entstehen. Ob der Störer mit Verschulden handelt ist egal. Das Ziel der Klage ist es ungestörtes Eigentum zu haben. Die Störung kann bestehen oder drohen. Bei einer bestehenden Störung ist es eine Beseitigungsklage, bei einer Drohenden Störung eine Unterlassungsklage. Schadenersatz kann man aus 641 II ZGB nicht verlangen, sondern aus 41 OR.

Aktivlegitimiert ist der beeinträchtigte Eigentümer.
Passivlegitimiert ist der unmittelbare, oder auch mittelbare Störer. D.h. Auch die Vermieterin kann eingeklagt werden, wenn der Mieter eine Störungshandlung an meinem Eigentum begeht.

Bsp. für Störung
Jemand deponiert Schutt auf meinem Grundstück, Jemand spannt ein Kabel über mein Grundstück, auf dem Nachbarsgrundstück wird ein Gebäude gebaut das ober- oder unterirdisch auf mein Grundstück herüberragt, jemand behauptet eine Dienstbarkeit an meinem Grundstück.

 

Schranken des Eigentumsrechts

Gesetzliche Schranken

  • Öffentlich-rechtliche: Bauverbot, Raumplanung
  • Privatrechtliche: übermässige Einwirkung auf den Nachbarn (Nachbarrecht 684 ZGB)
  • Unmittelbare: Diese Schranken ergeben sich direkt aus dem Gesetzestext und müssen nicht im Grundbuch eingetragen sein. (2 II ZGB Rechtsmissbrauch)
  • Mittelbare: Diese Schranken müssen im Grundbuch eingetragen sein, damit sie rechtskräftig werden. (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Pfandrechte)

Gewillkürte Schranken

Das sind von Eigentümer selbst gewollte Einschränkungen. Dadurch, dass er einem Anderen Rechte zuspricht und damit nicht mehr die alleinige Herrschaft über die Sache hat.

  • Beschränkte dingliche Rechte: z.B. Wohnrecht, Pfandrecht
  • Obligatorische Rechte: z.B. Vermietung von Auto/ Wohnung
  • Prekaristische Gestaltung: z.B. Erlaubnis über Grundstück zu gehen, Ball zu holen.
    Es ist aber nur eine Gestattung auf Zusehen hin mit dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. (Solange ein Eigentümer es zulässt, ist es nicht rechtswidrig.)

 

Umfang des Eigentums

Bestandteil

Bestandteile gehören nach der am Orte üblichen Auffassung zur Sache selbst. Sie können nicht ohne Zerstörung, Veränderung oder Beschädigung von der Hauptsache abgetrennt werden. Es braucht eine materiell-physische Beziehung (Es muss verbunden/verbaut sein). Ausserdem eine Intellektuelle Gedankliche Beziehung d.h. die Sache muss ohne den Bestandteil unfertig erscheinen und seine Aufgabe nicht erfüllen können

Bsp für Bestandteil: Die Räder eines Autos, Die Ziegel auf dem Dach, die Tastatur eines Laptops, Fix montierte Anhängerkupplung für PKW.

Grds. immer Bestandteil von Gesetzes wegen sind:

  • natürliche Früchte (643 III ZGB)
  • Bauten, Pflanzen, Quellen auf Grundstück
  • Bewegliche Sache aus denen durch Verbindung/ Vermischung eine neue Sache wird.

Zugehör

Zugehör sind die beweglichen Sachen, die nach der am Orte üblichen Auffassung und dem klaren Willen des Eigentümers, der Hauptsache durch Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung dienen. Zugehör muss funktionell im Zusammenhang mit der Hauptsache stehen und deren Verwendbarkeit sicherstellen oder verbessern.
Zugehör muss nicht physisch mit der Sache verbunden sein, es kann auch räumlich getrennt sein, aber es darf nicht zu weit weg sein. Z.B. muss es sich auf demselben Grundstück befinden.

Rechtsfolgen
Zugehör wird rechtlich mit der Hauptsache gemeinsam behandelt. 944 I vermutet, dass Zugehör grds. zur Hauptsache dazugerechnet wird und nur ausnahmsweise kann der ausdrückliche Wille des Eigentümers diese Vermutung widerlegen.

Bsp. für Zugehör: Aufbewahrungstasche für Gitarre, Abnehmbare Anhängerkupplung für PKW, abnehmbares Velolicht.

 

Gemeinschaftliches Eigentum

Gemeinschaftliches Eigentum wird unterteil in Miteigentum und Gesamteigentum.

Eigentum, Gemeinschaftliches Eigentum, Miteigentum, Gesamteigentum,
Unterscheidung von gemeinschaftlichem Eigentum

Miteigentum (646-651 und 712a-t ZGB)

Miteigentümer sind Personen, die nicht speziell zueinander in Verbindung stehen müssen. Sie haben Bruchteile einer Sache in ihrem Eigentum. Nicht die Sache selbst ist aufgeteilt worden, sondern nur das Eigentumsrecht daran.

Stockwerkeigentum gemäss 712a-t ZGB ist ein Spezialfall des Miteigentums.

Was darf der Miteigentümer?

Die Verfügung über den einzelnen Miteigentumsanteil

Er darf über seinen Anteil/ Prozentsatz/ Quote rechtsgeschäftlich handeln. (verpfänden, verkaufen)
Aber: Sollte ein Miteigentümer seinen Anteil am Haus verkaufen wollen, so haben alle Miteigentümer ein Vorkaufsrecht von Gesetzes wegen (Art. 682 ZGB)

Die Verfügung über die gemeinsame Sache (647a-e ZGB)

Kleine Änderungen, Ausbesserungen usw. kann ein Miteigentümer allein vornehmen. Alle grösseren Handlungen an der Sache selbst, ist nur mit Zustimmung der Mehrheit Aller möglich. Verkauf sogar nur, wenn alle einstimmig zustimmen.

Ein Miteigentümer kann aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten unzumutbar für die anderen Miteigentümer ist gemäss Art. 649b ZGB.

Gesamteigentum (652-654a ZGB)

Für Gesamteigentum müssen sich mehrere Personen zu einer gesamthänderischen Gemeinschaft zusammengeschlossen haben und die Sache kraft dieser Gemeinschaft zu Eigentum haben. Diese enge Gemeinschaft wird auch «Gemeinschaft zur gesamten Hand» genannt.

Es gibt keine Bruchteile, kein Verfügungsrecht eines einzelnen und keine Teilungsanspruch solange die Gemeinschaft dauert. (653 III ZGB)

Es gibt nur eine beschränkte Anzahl an Gemeinschaftsformen, die Gesamteigentum haben können:

  • 222 II ZGB – Gütergemeinschaft
  • 602 II ZGB – Erbengemeinschaft
  • 544 I OR – einfache Gesellschaft
  • 552 I OR – Kollektivgesellschaft
  • 594 I OR – Kommanditgesellschaft

Für Entscheidungen ist grds. Einstimmigkeit aller Gesamteigentümer von Nöten (653 II ZGB).

 

Grundeigentum (655-712t ZGB)

Es geht um Grundstücke (=Immobilien), die sich in Privatbesitz befinden.
Eine Liegenschaft ist ein Grundstück, welches industriell oder gewerblich genutzt wird und oft mit Gebäuden versehen ist.

655 II ZGB definiert was alles unter den Begriff Grundstück fällt.

 

Erwerb des Grundeigentums (656-665 ZGB)

Zentral für den Erwerb von Grundeigentum ist die Eintragung ins Grundbuch gemäss 656 ZGB (absolutes Eintragungsprinzip). Das Grundbuch ist Publizitätsmittel für Grundeigentum, so wie es der Besitz bei Fahrniseigentum ist.

Derivativer Erwerb

Das Eigentum geht vom vorherigen Eigentümer auf den neuen Eigentümer über.

Das Eigentum geht durch die Eintragung im Hauptbuch auf den Erwerber über, aber rückwirkend zum Zeitpunkt der Tagebucheintragung (972 ZGB).

Zum Eigentumsübergang braucht es ein gültiges Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag). Dies führt zu einem Anspruch des Käufers auf Eintragung ins Grundbuch (665 I ZGB). Der Verkäufer muss die Eintragung im Grundbuch vornehmen, da er Eigentümer ist.
Führt der Verkäufer die Grundbucheintragung nicht aus, kann der Käufer gerichtlich klagen. Das Gericht übereignet dann das Grundstück dem Käufer ausserbuchlich (656 II ZGB), dieser kann dann, weil er Eigentümer ist sich selbst beim Grundbuch eintragen lassen. In diesem Fall spricht man von originärem Eigentumserwerb, weil das Grundstück kurze Zeit niemandem gehört hat.

Originärer Erwerb

Eigentum bestand vorher gar nicht. Neues Eigentum ist entstanden.

Originärer Erwerb kann stattfinden durch:

  • Aneignung von Herrenlosen Grundstücken 658 ZGB – Man trägt sich einfach als Eigentümer ein.
  • Bildung neuen Landes 659 ZGB – Anschwemmung, Anschüttung,
  • Bodenverschiebung 660 ZGB
  • Ersitzung 661 ff. ZGB – eine Zeit lang ein Grundstück besitzen dann wird man Eigentümer.
  • Enteignung 656 II ZGB – Durch gerichtliche Klage, weil der Verkäufer trotz gültigem Kaufvertrag den Grundbucheintrag nicht vornimmt.
  • Kauf bei Zwangsversteigerung 656 II ZGB – Wenn man die Versteigerung gewinnt
  • Gutgläubiger Erwerb im Vertrauen auf einen Grundbucheintrag 973 I ZGB – Gutglaubensschutz für Dritte beim Kauf von einem nicht-berechtigten Veräusserer.

Ersitzung (661-663 ZGB)

Man braucht langen, unangefochtenen Besitz und nur mit einer Ausnahme auch gutgläubigen Besitz. Man kann niemals ein Grundstück ersitzen, wenn eine andere Person eingetragen ist, selbst wenn dieser Eintrag ungerechtfertigt i.S.v. 974 ZGB ist.

Ordentlicher Ersitzung (Tabularersitzung 661 ZGB)

Man muss 10 Jahre lang gutgläubig als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sein, dann kann das Eigentum nicht mehr mit der Grundbuchberichtigungsklage (975 ZGB) angefochten werden.
941 findet auch Anwendung, denn der Ersitzende kann sich den Besitz des vorherigen Besitzers anrechnen lassen, sofern auch dieser die Voraussetzungen der Ersitzung erfüllte.

Ausserordentliche Ersitzung (Extratabularersitzung 662 ZGB)

Für die ausserordentliche Ersitzung muss man 30 Jahre lang ein Grundstück, welches nicht im Grundbuch aufgenommen ist, in seinem Besitz haben. Man braucht ausnahmsweise keinen guten Glauben. Die Besitzübernahme darf allerdings nicht durch Gewalt erfolgen.

Herrenlos ist das Grundstück, wenn:

  • Es gar nicht im GB aufgenommen ist;
  • Nur in einem nicht rechtskräftigen kantonalen Register enthalten ist;
  • Der Eigentümer des Grundstückes nicht ersichtlich ist aus dem Grundbuch (unleserlich, ungenau, so dass sich die Person, nicht identifizieren lässt;
  • Der Eigentümer für tot/ verschollen erklärt ist und sich die Erben nicht identifizieren lassen.

 

Verlust des Grundeigentums (666 ZGB)

Grundeigentum verliert man durch: Löschung des Eintrages, vollständigen Untergang des Grundstücks oder Dereliktion (einseitige WE, freiwilliges Aufgeben des Eigentums am Grundstück)

 

Umfang des Grundeigentums (667-678 ZGB)

Vertikale Ausdehnung
Gemäss 667 I ZGB umfasst das Grundstück das Erdreich und den Luftraum soweit für die Ausübung des Eigentums Interesse besteht. Es muss aber ein schützenswertes Interesse sein, d.h. man muss gute Gründe dafür haben. Ab 300m Höhe hat man meist keine vernünftigen Gründe mehr Interesse an Eigentum zu haben. Deshalb dürfen dort dann auch Flugzeuge drüber fliegen.

Unter Vorbehalt gesetzlicher Schranken umfasst es alle Bauten, Pflanzen und Quellen. Das ist das Akzessionsprinzip.
Ein Bau ist was durch die Verwendung von Baumaterialien fest und dauerhaft unter- oder oberirdisch mit dem Boden verbunden ist.
Pflanzen sind nur erfasst, wenn sie mit der Absicht des bleibenden Verweilens im Boden verankert sind.
Quellen, die aus dem Erdinnern austreten und Grundwasser, welches dort bleibt werden zusammengenommen.

Horizontale Ausdehnung
668 I ZGB besagt, dass die Grenzen durch die Grundbuchpläne und durch die Abgrenzungen auf dem Grundstück selbst angegeben werden.
Stimmen diese beiden nicht überein, so wird vermutet, dass das Grundbuch recht hat. (668 II ZGB)

Überragende Bauten (674 ZGB)

Für Bauten, die über die Grenze des Grundstückes hinausragen, brauch man eine Dienstbarkeit mit dem benachteiligten Nachbarn. Hat man die, gehört die gesamte Baute dank dem Akzessionsprinzip dem Ausgangsgrundstück. Falls keine Dienstbarkeit besteht, muss die Baute grds. abgerissen werden.

Abgrenzungspflicht (669 ZGB)

Die beiden Nachbarn trifft nach 669 eine Pflicht bei der Feststellung der Grenze mitzuwirken.

 

Beschränkungen des Grundeigentums (680-712 ZGB)

Gesetzliche Eigentumsbeschränkungen

Die Möglichkeit des Eigentümers über sein Grundstück zu verfügen wird begrenzt. (Es zu veräussern/ mit beschränkten dinglichen Rechten zu belasten)

Privatrechtliche Schranken ergeben sich zwischen Privaten. (z.B. Nachbarn hat eine Dienstbarkeit, Eigentümer kann nur mit Zustimmung des Ehegatten verfügen, Vorkaufsrecht für einen anderen Miteigentümer)
Öffentlich-rechtliche Schranken können durch das öffentliche Interesse entstehen. (z.B. Bund und Kanton können Beschränkungen zum allgemeinen Wohl aufstellen, Denkmalschutz, Enteignungen, nicht verkaufbar an Person im Ausland, gesetzliche Vorkaufsrechte.)

Unmittelbare Schranken sind aufgrund des Gesetzes wirksam
Mittelbare Schranken entfalten erst Wirkung, wenn eine dafür notwendige Handlung getätigt wird.

Nachbarrecht (684 ZGB)

Das Nachbarrecht Schränkt den Handlungsspielraum des Grundeigentümers zum Zwecke des friedlichen Zusammenlebens ein und verhindert, dass die Nachbarn übermässig durch Immissionen gestört werden.
Solche Immissionen sind einerseits positive Immissionen (Lärm, Staub, Rauch) andererseits negative Immissionen (Schatten, Tageslicht, Aussicht entziehen) und drittens seelisches Störungen (Schlachthaus, Bordell, Nacktschwimmen)

Klage nach 679 I ZGB

Wird das Eigentumsrecht des Nachbarn gemäss 684 ZGB eingeschränkt und ein Schaden entsteht, kann man Klage auf Beseitigung der Schädigung oder Schutz gegen drohenden Schaden sowie Schadenersatz erheben.
Die Überschreitung des Eigentumsrechts muss kausal für den Schaden sein und man muss dem Schädiger den Schaden beweisen können.

Eigentumsfreiheitsklage (641 II) und Klage aus Nachbarrecht (679 I)

Beides sind Klagen, um Störungen am eigenen Grundstück zu verhindern.
641 II ist nur möglich, wenn direkt in die Substanz des Grundstückes eingegriffen wird. (Wenn Gebäude über die Grenze ragt, Kabel über mein Grundstück gespannt wird, mit Flugzeug drüber geflogen wird)
679 I ist die Störung nur indirekt geht 679 als lex specialis vor (Lärm, Gestank, Erschütterungen, seelische Unannehmlichkeiten, Fussbälle fliegen rüber)

Auch die Klage aus Besitzstörung 928 ZGB ist möglich.

Kapprecht (687 ZGB)

Wenn Pflanzen oder deren Wurzeln über die Grundstücksgrenze zum Nachbarn herüberragen, kann der verletzte Eigentümer das Dulden und von den Früchten profitieren, die auf seiner Seite der Grenze sind.
Wenn er das nicht möchte, kann er den Schädiger anhalten die Äste zu entfernen und wenn nicht entfernt werden, kann er sie selber kappen.

Notwegrechte (694 ZGB)

Das Notwegrecht gemäss 694 ZGB ist eigentlich eine Grunddienstbarkeit, au die man unter gewissen Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch hat.

Gewillkürte Eigentumsbeschränkungen

Gewillkürte Eigentumsbeschränkungen können die Verfügung oder die Nutzung des Grundeigentums einschränken. Solch eine Beschränkung kann durch beschränkte dingliche Rechte erfolgen (Grundpfandrechte, Grunddienstbarkeiten, Grundlasten) oder persönliche Rechte (Kaufs-, Rückkaufs- oder Vorkaufsrechte)

Vorkaufsrecht (216-216e OR)

Das Recht durch einseitige Willenserklärung (Gestaltungserklärung), dass bei Eintritt des «Vorkaufsfalls», das Haus gekauft und zu Eigentum übertragen werden kann. Dieses Recht muss einem mithilfe eines Vorkaufsvertrages eingeräumt werden.
Ein «Vorkaufsfall» ist gemäss Art.216c, wenn das Haus verkauft wird.

Kaufsrecht

Das Recht, dass man mit einer Gestaltungserklärung einen Kaufvertrag abschliessen kann. Ein Vorkaufsfall i.S.v. 216c ist hier nicht erforderlich.

Rückkaufsrecht

Das Recht, dass man ein Haus durch Gestaltungserklärung wieder zurückkaufen kann. Dieses Recht entsteht, durch vertragliche Abmachung.

 

Stockwerkeigentum (712a-t ZGB)

Dabei handelt es sich um eine Spezialform des Miteigentums und auch um eine spezielle Form des Grundeigentums. Jeder Stockwerkeigentümer hat Miteigentum mit einer bestimmten Wertquote am Gesamtwert des Grundstückes.
Jeder Stockwerkeigentümer hat aber auch für gewisse Teile des Gebäudes ausschliessliche und alleinige Befugnis und kann allein über seinen Teil verfügen, wie ein Alleineigentümer (Sonderrecht 712b).

Die Stockwerkeigentümer müssen sich so verhalten, dass sie niemanden stören oder schädigen.
Ansonsten können die Anderen den Störenfried aus der Gemeinschaft ausschliessen (649b), oder sich mit der Eigentumsfreiheitsklage (641 II), dem Nachbarrecht (684) oder dem Besitzschutz (926-929) wehren.

 

Entstehung von Stockwerkeigentum

Stockwerkeigentum entsteht durch die Eintragung in das Grundbuch (971). Dafür braucht es ein Rechtsgrund z.B. ein Vertrag aller Miteigentümer. In diesem Vertrag muss ersichtlich sein: Der Wille der Parteien Stockwerkeigentum zu begründen, Abgrenzung in eigene Einheiten, und die Wertquoten müssen verteilt werden.

 

Organisation der Stockwerkeigentümer

Stockwerkeigentümer müssen sich gemäss 712m versammeln. Sie haben einen Verwalter, der wichtige Entscheidungen der Miteigentümer ausführt. Gemeinsam erstellen sie ein Reglement für alle Beteiligten, darin wird festgelegt, wer welche Rechte und Pflichten hat.

 

Untergang von Stockwerkeigentum

Stockwerkeigentum geht unter durch: Untergang der Liegenschaft, Untergang des Baurechts oder mit der Löschung im Grundbuch. Für die Löschung im Grundbuch müssen alle Stockwerkeigentümer einstimmig eine Aufhebung wollen.

Stockwerkeigentum geht nur schwer unter, denn es ist durch das Gesetz geschützt.

 

Fahrniseigentum (713-729 ZGB)

Die Allgemeinen Regeln über das Eigentum aus 641 ff. ZGB sowie die Regeln über gemeinschaftliches Eigentum gemäss 646-654 ZGB gelten auch für Fahrniseigentum.

 

Was ist Fahrniseigentum (713 ZGB)

Zu Fahrniseigentum zählen bewegliche Sache, Naturkräfte und es gibt Sonderregelungen für Schiffe und Flugzeuge.

Beweglichen Sachen (Mobilien)

Beweglichen Sachen (Mobilien), die sich ohne wesentliche Substanzveränderung von einem Ort an einen anderen transportieren lassen.
Wenn eine bewegliche Sache Bestandteil eines Grundstückes ist, gehört es gemäss dem Akzessionsprinzip zum Grundstück und ist somit eben keine eigenständige Sache.

Naturkräfte

Naturkräfte, die sich rechtlich beherrschen lassen, wie Energie aus Kraftwerken sind ebenfalls gemäss 713 ZGB Fahrniseigentum

Sonderfälle

Grosse Schiffe, Flugzeuge und Wertpapiere werden anders geregelt. Für Schiffe und Flugzeuge gibt es gemäss Sondergesetzen eigene Register.
Wertpapiere werden nach den Regeln des Wertpapierrechts geregelt.

 

Erwerb des Fahrniseigentums

Derivativer Erwerb

Das Eigentum wird von einem alten, auf einen neuen Eigentümer übertragen «tradition».

Erstens braucht es einen Rechtsgrund (Verpflichtungsgeschäft), dieses muss gültig sein gemäss dem Kausalitätsprinzip, welches in 974 II ZGB verankert ist und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung analog auch für Fahrnis gilt.

Zweitens muss der Besitz an der Sache gemäss 714 I ZGB übergeben werden «tradition».
Auch die vier Traditionssurrogate (longa manu traditio, brevi manu traditio, Besitzanweisung und Besitzeskonstitut) sind geeignet, die Besitzübertragung gemäss 714 I ZGB zu erfüllen.
Achtung: beim Besitzeskonstitut, wechselt die Sache den Ort nicht, nur der Eigentümer wechselt. Wenn damit versucht wird die Faustpfandbestimmungen zu umgehen, dann ist das Besitzeskonstitut doch nicht zur Besitzübertragung geeignet. (Denn dort muss der Besitz wirklich übergehen).

Eigentumsvorbehalt (715 ZGB)

Ist Postnumerandokauf (auch Kreditkauf) vereinbart (Bezahlung nach dem Erhalt der Sache), so besteht für den Verkäufer ein Risiko, dass der Käufer den Kaufpreis nicht bezahlt und trotzdem Eigentümer geworden ist.

Deshalb gibt es Eigentumsvorbehalte, denn damit kann sich der Verkäufer das Eigentum an der Sache bis zur vollständigen Kaufpreisbezahlung vorbehalten.

Ein Eigentumsvorbehalt muss aufgrund des Publikationsprinzips in ein öffentliches Register eingetragen werden und konsensual vereinbart worden sein.

Der Eigentumsvorbehalt geht unter, wenn der Kaufpreis vollständig bezahlt wurde, Wenn die Sache untergeht, wenn der Verkäufer auf sein Eigentum verzichtet, wenn ein Dritter das Eigentum erwirbt.

Originärer Erwerb

Die Regeln über den originären Eigentumserwerb sind grundsätzlich in den Gesetzesartikeln geregelt.

  • Aneignung herrenloser Sachen «Okkupation» (Art. 718 f. ZGB)
  • Fund (Art. 720-724 ZGB)
  • Zuführung: Wasser, Wind, Lawinen (Art. 725 ZGB)
  • Verarbeitung (Art. 726 ZGB)
  • Verbindung und Vermischung: ohne dass es mit vernünftigem Aufwand wieder getrennt werden kann (Art. 727 ZGB)
  • Ersitzung: 5 Jahre guter Glauben (Art. 728 ZGB)

Sonderfall ist der gutgläubige Erwerb von einem Nicht-Eigentümer. Das Eigentum kann gemäss Art. 933 übergehen.

 

Verlust des Fahrniseigentums

Eigentum geht verloren, wenn:

  • Der Eigentümer sein Recht aufgibt (Dereliktion = einseitige Aufgabe des Besitzes mit der Absicht auf Eigentum zu verzichten);
  • Wenn ein anderer das Eigentum erwirbt;
  • Untergang der Sache

Achtung: Wer eine Sache verliert, verliert nur den Besitz daran, nicht aber das Eigentum.

Eigentum Sachenrecht #5

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