Verwaltungsrechtliche Sanktionen

 

Verwaltungsrechtliche Sanktionen können erst ausgesprochen werden, wenn klar ist, dass die Verfügung gültig ist und der Private seine Pflichten nicht erfüllt.

 

Definition Verwaltungszwang

Gesamtheit aller verwaltungsrechtlichen Sanktionen mit denen die Erfüllung von verwaltungsrechtlichen Pflichten erzwungen wird.

 

Arten von Verwaltungsrechtlichen Sanktionen

Sanktionen können unterschiedliche Wirkungen haben: 1. Exekutorische Sanktionen, 2. repressive Sanktionen und 3. administrative Rechtsnachteile.

 

Zulässigkeit verwaltungsrechtlicher Sanktionen im Allgemeinen

  • Verfügung ist formell rechtskräftig (es gibt keine Rechtsmittel mehr, mit der die Verfügung angefochten werden könnte)
  • Das Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung, oder diese wurde entzogen (Aufschiebende Wirkung: Während dem Verfahren dürfen noch keine Sanktionen ausgesprochen werden)
  • Die Behörde muss zuständig sein
  • Gesetzliche Grundlage (beim Polizeilichen, unmittelbaren Zwang umstritten, ob erforderlich)
  • Verhältnismässigkeit (Eignung, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit)
  • Sanktion muss zuerst angedroht worden sein

 

1. Exekutorische Sanktionen

Bezwecken die unmittelbare Durchsetzung von Pflichten. Den Schutz vor Störungen des rechtmässigen Zustandes oder Widerherstellung dieses Zustandes.
z.B. Schuldbetreibung, unmittelbarer Zwang gegen Sachen oder Personen (in den Pneu schiessen, Festhalten durch Polizei). Diese Sanktionen haben nur Durchsetzungs- und kein Strafcharakter.

Vorgehen bei exekutorischen Sanktionen

  • Sachverfügung: Regelung der ursprünglichen Lage (z.B. ob man bauen darf oder nicht)
  • Vollstreckungsverfügung: Androhung des Zwangsmittels und letzte Erfüllungsfrist (41 II VwVG) (wenn sie diesen Pool nicht wegnehmen bis Datum, dann werde wir…)
  • Mitteilung über das Wann und Wie der Vollstreckung (Datum werden wir den Pool mit diesem Bauunternehmen abreissen lassen)
  • Anwendung des exekutorischen Zwangsmittels (Der Pool wird abgerissen)
  • Verfügung über die Kosten der Vollstreckung (Sie müssen dann noch so viel bezahlen)

Ersatzvornahme

Wenn der Private eine Pflicht auferlegt bekommt, sie pflichtwidrig nicht erfüllt und die Behörden einen Dritten zur Erledigung dieser Pflicht engagieren müssen. Der Private hat dann keine positive Leistungspflicht mehr, aber muss etwas dulden.
(Wenn er den Pool nicht selbständig entfernt, sondern eine Baufirma von der Behörde engagiert werden muss)

Antizipierte Ersatzvornahme

Wenn die Behörde antizipiert, also schon im vornherein erkennt, dass der Private seine Pflicht nicht erfüllen kann oder weil nicht abgewartet werden kann, weil Gefahr droht, ob der Private seine Pflicht erfüll oder nicht.
In diesen Fällen ordnet die Behörde direkt die Erfüllung durch einen Dritten an.
(Wenn Öl und Benzin bei einem Unfallauto auslaufen – Das Kann der Private nichts selbständig mit Waschlappen aufputzen/ Wenn es einen Autounfall gegeben hat, und die Autotrümmer weggeräumt werden müssen – Das würde zu lange dauern bis das der Private selbst getan hat.)

Schuldbetreibung

Wenn öffentlich-rechtliche Geldforderungen, die vom Privaten nicht gezahlt werden. Ersatzvornahme und unmittelbarer Zwang sind nicht zulässig. (Also weder darf ein anderer die Schulden begleichen, noch darf der Steuerverwalter das Portemonnaie des Privaten Schuldners stehlen.)

Bei den exekutorischen Massnahmen findet das SchKG Anwendung.

 

2. Repressive Sanktionen

Stellen nicht den rechtmässigen Zustand wieder her, sondern gleichen begangenes Unrecht aus und verhindern künftige Pflichtverletzungen.
z.B. Disziplinarmassnahmen, Verwaltungsstrafen (Ordnungsbusse)

Disziplinarische Massnahmen

Disziplinarische Massnahmen sind Sanktionen, gegen Personen, die in einem Sonderstatusverhältnis mit dem Staat stehen. (Polizisten, Anwälte, Uni-Professoren, Ärzte, Notare). Falls solche Personen einen Disziplinarfehler (Plagiat, wiederholtes Zuspätkommen) begehen und es eine gesetzliche Grundlage gibt, können disziplinarische Massnahmen angeordnet werden. Der Zweck dabei ist die Verhinderung künftiger Pflichtverletzungen. Sie können zusätzlich zu Strafrechtlichen Strafen ausgesprochen werden ohne dabei den Grundsatz «ne bis in idem» zu verletzen.
(Busse, Lohnkürzungen, Verwarnungen, Änderung des Arbeitsortes/ Aufgaben)

Verwaltungsstrafen (335 StGB)

Es sind grds. normale strafrechtliche Strafen, mit denen die Durchsetzung des Verwaltungsrechts bezweckt wird. (Ordnungsbusse/ Gefängnis)

Drei Arten von Verfahren

  • Verwaltungsverfahren, um administrative Rechtsnachteile anzuordnen.
  • Disziplinarverfahren, um Disziplinarische Massnahmen anzuordnen.
  • Verwaltungsstrafverfahren/ Normales Strafverfahren, um Verwaltungsstrafen anzuordnen.

Bestrafung wegen Ungehorsams (292 StGB)

Wer einer Verfügung nicht Folge leistet, wird mit einer Busse bestraft. Mit diesen Strafrechtlichen Sanktionen will man veranlassen, dass alle ihre Pflichten erfüllen.

Das Strafgericht kann grds. nicht darüber entscheiden, ob die Verfügung auch rechtmässig ist. Diese Vorfrage zu klären ist Sache eines Verwaltungsgerichts.
Der Strafrichter darf die Rechtmässigkeit der Verfügung nur gem. der 3-Stufen-Lösung überprüfen.

 

3. Administrative Rechtsnachteile

Sanktion entzieht Befugnisse und Vorteile von Privaten, die sie einst erlangt haben, wieder.
z.B. Man muss mehr Sozialversicherung bezahlen, Verweigerung von Verwaltungsleistungen (Stipendium, Wasser abstellen, Sozialhilfen), Widerruf begünstigender Verfügungen (Führerausweis, Anwaltspatent entziehen)

Kombination von Verwaltungssanktionen

Exekutorische (Durchsetzung) und repressive (Bestrafung) Sanktionen sind zulässig.
mehrere exekutorische sind zulässig, wenn sie sich nicht ausschliessen.
mehrere repressive sind nicht zulässig, denn man darf nicht für eine Tat mehrfach bestraft werden «ne bis in idem»
Repressive Sanktion und administrative Rechtsnachteile sind kombinierbar.

 

Zusammenfassung aller Sanktionen

Verwaltungsrechtliche Sanktionen, Übersicht über die Sanktionen
Übersicht über die verwaltungsrechtlichen Sanktionen
Quelle: Vorlesungsmaterial Verwaltungsrecht I HS 2019, Uni Basel – Prof. Dr. Daniele Thurnherr, LL.M. (Yale)
Verwaltungsrechtliche Sanktionen Verwaltungsrecht # 8

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