Tauschvertrag

 

Beim Tauschvertrag ist jede Partei sowohl Käufer als auch Verkäufer. Die Parteien verpflichten sich zum wechselseitigen Austausch von Sachen, Rechten oder sonstigen Gegenständen.

 

Abgrenzung Tauschvertrag – Kaufvertrag

Tausch: 2 Sachen werden ausgetauscht
Tausch mit Inzahlungsgabe: 2 Sachen werden ausgetauscht, eine Partei legt noch 1000CHF drauf
Kauf: Sache wird gegen Geld gehandelt.

 

Leistungsstörungen

Leistungsstörungen werden unterteilt einerseits in Rechts- und Sachmängelgewährleistung und andererseits Verzug und Nichterfüllung.

Rechts- und Sachmängelgewährleistung

Geschädigte Partei hat nach 238 OR die Wahl:

  • Schadenersatz wegen Nichterfüllung (Voraussetzung: Verschulden des Tauschpartners)
  • Einbehalt der eingetauschten Sache und Schadenersatz in Höhe des absoluten Minderwerts
  • Rücktritt mit Rückabwicklung und Ersatz des negativen Interesses
  • Ersatzlieferung bei Gattungsware (206 I OR analog; str.)
  • Nachbesserung str.

Verzug und Nichterfüllung

Analog 238 OR entweder:

  • Eigene Sache behalten und Schadenersatz hinsichtlich der Differenz fordern (Differenztheorie)
  • Eigene Leistung erbringen und vollen Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen (Austauschtheorie).
Tauschvertrag OR BT #11
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