Schranken der Verfassungsgebung

 

Die Schweizer Bundesverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden. Eine solche Revision unterliegt allerdings den Schranken der Verfassungsgebung. Art. 194 Abs. 2 und 3 nennt 4 Gründe für eine ungültig Erklärung einer Initiative: Einheit der Materie, Einheit der Form, Zwingendes Völkerrecht, faktische Undurchführbarkeit

 

Materielle Schranke = Inhalt der Initiative ist das Problem

  1. Jus Cogens wird verletzt
  2. Kantonale Verfassungen verletzen Bundesrecht

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Materielle Schranken Übersicht

 

Formelle Schranken = Verpackung der Initiative ist das Problem

  1. Verstoss gegen «Einheit der Form» – Vermischung von 2 Initiativtypen (allgemeine Anregung vs. ausgearbeiteter Entwurf)
  2. Verstoss gegen «Einheit der Materie» – Koppelungsverbot (Initiative darf nur von 1 Thema handeln)
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Formelle Schranken Übersicht

 

Autonome Schranken

Für die Revision der BV – In der BV selbst steht ein Gegensatz

Heteronome Schranken

Für die Revision der BV – Im Jus cogens steht ein Gegensatz zum neuen Bundesverfassungsartikel bzw. im Bundesrecht steht ein Gegensatz zum neuen Kantonsverfassungsartikel.

 

In der Geschichte gab es 4 ungültig erklärte Volksinitiativen.

2 Bsps für ungültig erklärte Volksinitiativen:

«für weniger Militärausgaben und mehr Friedenspolitik» – koppelungsverbot – formelle Schranke

«für eine vernünftige Asylpolitik» – Jus cogens materielle Schranke

 

Schranken der Verfassungsgebung Staatsrecht # 12

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