Verfassungsmässiger Persönlichkeitsschutz – Grundrecht I 

 

Verfassungsmässiger Persönlichkeitsschutz, Art. 31 BV, Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 13 BV,
Verfassungsrechtlicher Persönlichkeitsschutz Übersicht

 

Sinn und Zweck der Grundrechte

Grundrechte sind einerseits Abwehrrechte vor Staatlichen Übergriffen aber auch Leitlinien/ Anleitungen an den Staat wie er sich zu verhalten hat.

USA: (Bill of rights) – Abwehr gegen Staat

Nach der Unabhängigkeit hatten die Leute Angst vom nächsten Herrscher unterjocht zu werden, deshalb fügten sie den Grundrechtskatalog direkt der Verfassung bei.

Frankreich (Déclaration des Droits de l’Homme et du Citoyen) – Leitlinien für Staat

Nach der Französischen Revolution wollten alle Franzosen gemeinsam eine Republik gründen und haben sich überlegt, wie die neue Regierung regieren dürfen soll.

Deutschland – Abwehrrechte

In Deutschland hatte man nach der Nazi-Zeit Angst vor totalitären Herrschern. Man wollte verhindern, dass so etwas nie wieder passiert und man hat deshalb solche Grundbausteine auf Ewigkeit festgelegt.

Schweiz Mischform aus Abwehrrechten und Leitlinien

 

Grundrechtsadressat

  • Staat
  • Unternehmen mit Staatsaufgaben (SBB, Swisscom, NSNW, Versicherungen)
  • Normen, die zwischen Privaten gelten, dürfen auch den GRs nicht widersprechen. (Direkte- (Art. 8 Abs. 3 BV) und Indirekte Drittwirkung)

 

Grundrechtsträger

  • Alle natürlichen Personen (Ausnahme: Politische Rechte, Niederlassungsfreiheit usw.)
  • Juristische Personen (mit Einschränkungen z.B. Art. 10 BV körperliche Unversehrtheit)

 

Schutzbereich und Kerngehalt

Jedes Grundrecht hat einen Schutzbereich und einen Kerngehalt.
Nach 36 Abs. 4 ist der Kerngehalt unantastbar und eine Verletzung davon ist nie gerechtfertigt.

 

Unter welchen Voraussetzungen ist ein Staatlicher Eingriff (Verletzung) des Grundrechts gerechtfertigt?
Art. 36 BV – Einschränkungen von Grundrechten gibt eine ungefähre Antwort. Im Falle einer Prüfung ist folgendes schematisches Vorgehen empfohlen.

Das Prüfschema nach Art. 36 BV

  1. Schutzbereich des GR 
    • Sachliche (Was ist geschützt)
    • Persönlich (Wer ist geschützt)
  2. Gab es einen Eingriff? (1)
  3. Rechtfertigung des Eingriffs
      • Gesetzliche Grundlage (2)
      • Öffentliches Interesse (abstrakte, generelle Abwägung (3))
      • Verhältnismässigkeit 
        • Eignung (Hilft der Eingriff überhaupt das Problem zu beheben?)
        • Erforderlichkeit (notwendig kein milderes Mittel?)
        • Verhältnismässigkeit/ Zumutbarkeit (konkrete Abwägung (4))
  4. Kerngehalt (ist der Kerngehalt betroffen?)
    •  

 

(1) Eingriff Definition

Formelles oder informelles staatliches Handeln, das die Ausübung eines Grundrechts erschwert, einschränkt oder verunmöglicht

(2) Gesetzliche Grundlage

Es soll vorhersehbar gewesen sein. Behörde sollen wissen was und wie sie in den Schutzbereich eingreifen dürfen. Ausserdem herrscht Rechtsgleichheit, wenn der generell-abstrakte Erlass die Grundrechtsverletzung gleich regelt.

Generell-abstrakter Erlass

Normstufe

Schwere Eingriffe: Wichtiges BG gemäss Art. 164 BV.
Kantonale Gesetze, die mit dem richtigen Verfahren zustande gekommen sind.
Leichte Eingriffe: Verordnungen reichen.

Normdichte

Ist das Gesetz konkret genug, dass es genau diesen Fall regelt?

(3) Definition Öffentliches Interesse

Öffentliches Interesse sind besonders wichtige Aspekte des Gemeinwohls. Z.B. Art. 41 und 102 BV.

(4) Definition Zumutbarkeit

Zumutbar ist ein Eingriff dann, wenn ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Mittel und dem Zweck besteht. Also wenn man mehr schützt als verletzt.

 

 

 

Verfassungsmässiger Persönlichkeitsschutz – Grundrecht I Staatsrecht # 13

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