Abtretung von Forderungen

 

Abtretung (Zession)

Die Abtretung (Zession) ist die rechtsgeschäftliche Übertragung einer gegen einen Schuldner gerichtete Forderung (Anspruch) vom alten Gläubiger (Zedent) auf den neuen Gläubiger (Zessionar). (bezahl deine Schulden nicht mir zurück, sondern direkt meinem Bruder-Prinzip)

 

Zession wird bei «III) Anspruch übergegangen» geprüft.

 

Die Abtretung ist ein Verfügungsgeschäft. Der Inhaber (Gläubiger) der Forderung ändert. Jeder Abtretung liegt ein Verpflichtungsgeschäft zu Grunde. Dieses Verpflichtungsgeschäft kann ein Kaufvertrag, eine Schenkung oder ein sonstiger Vertrag sein. Die Abtretung ändert also direkt nichts am Verpflichtungsgeschäft (z.B. Kaufvertrag) sondern nur daran welche Person Gläubiger des Kaufvertrages ist.

 

Voraussetzungen einer Abtretung gemäss Art. 164 Abs. 1

  1. Abtretungsvertrag gemäss Art. 165 (zwischen Zedenten und Zessionar. Schuldner muss davon nichts wissen.)
  2. Formwirksamer Abtretungsvertrag (Antrag einfache Schriftlichkeit Art. 13, Annahme formlos)
  3. Abtretbarkeit der Forderung (grds. alle Forderungen abtretbar ausser persönliches z.B. Arbeit/Genugtuungsansprüche)
  4. Hinreichende Bestimmtheit (Es muss klar sein welche Forderungen abgetreten werden und welche nicht)
  5. Keine Sittenwidrigkeit (Das Abtreten aller jetzigen und künftigen Forderungen (Globalzession) ist sittenwidrig, weil der Zedent somit zu stark eingeschränkt wird.)

 

Schutz des Schuldners Art. 167 – 169

Da der Schuldner nicht in Kenntnis gesetzt werden muss bei einer Zession (stille Zession), kann sich für ihn die Situation ergeben, dass er an den falschen Gläubiger bezahlt oder man nicht weiss, wer der richtige Gläubiger ist (Prätendentenstreit).

Art. 167

Wenn der Schuldner in gutem Glauben an den Zedenten bezahlt und nicht an den Zessionar, so gilt seine Leistung als erfüllt.

Art. 168

Bei einem Prätendentenstreit kann der Schuldner mit der Zahlung abwarten bis die Situation geklärt ist. Um sich von seiner Leistung zu befreien kann er die Zahlung auf ein gerichtliches Konto bezahlen.

Art. 169

Einreden, die gegen den alten Gläubiger gegolten haben, gelten auch gegen den neuen Gläubiger.

 

 

Abtretung von Forderungen OR AT # 22

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