Art. 34 BV Politische Rechte sowie Wahl- und Abstimmungsfreiheit

 

Art. 34 ist ein wichtiger Grundrechtsartikel, der natürlichen Personen die politischen Rechte zuspricht. Die politischen Rechte selbst findet man ab Art. 136ff. BV.

 

Grundrechte Rechtsquellen

Grundrechte

Art. 7 – Art. 36 BV

Politische Rechte

Art. 37 – Art. 40 BV

NR Wahlen

Art. 149 BV

Initiative und Referendum

Art. 136 – Art. 142

 

Politische Rechte im Bund Übersicht

Art. 34 BV Politische Rechte, Volksinitiative, Referenden, Wahlen,
Politische Rechte in der Schweiz Quelle: Vorlesungsmaterial Staatsrecht I HS 2018, Uni Basel – Prof. Dr. Markus Schefer

 

Art. 34 BV – Recht auf faire Politische Rechte

Art. 34 BV Politische Rechte, Freie Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen, Garantie unverzerrter Willensbildung und unverfälschter Willenskundgabe,
Übersicht über die Leistungen von Art. 34 BV Quelle: Vorlesungsmaterial Staatsrecht I HS 2018, Uni Basel – Prof. Dr. Markus Schefer

 

Art. 34 Schema Details

(1) Schutz des Initiativrechts

Art. 100 ParlG schreibt vor, dass sich die BVers. innert 30 Monaten entscheiden muss, ob sie die Initiative zur Annahme oder Ablehnung empfehlen.

Eine Initiative darf vom Parlament nur als ungültig erklärt werden, wenn die die Form oder der Inhalt nicht stimmt oder die Initiative das Völkerrecht. Art. 34 gibt ein Recht darauf, dass Initiativen nicht wegen anderen Gründen für ungültig erklärt werden dürfen.

(2) Intervention von Behörden

Als Behörden gelten alle Staatlichen Institutionen, Institutionen, welche vom Staat unterstützt werden oder Staatliche Aufgaben wahrnimmt. Z.B. Post, SBB, Swisscom, Uni, Schulen, Regierung.

Bei Wahlen dürfen Behörden eigentlich gar nicht intervenieren ausser zur Sachlichen Richtigstellung bezüglich Kandidaten (wenn also z.B. Gerüchte über einen Kandidaten verbreitet werden muss eine Behörde, die weiss, dass die Gerüchte nicht Stimmen sogar intervenieren.)

Bei Abstimmungen dürfen Behörden begrenzt intervenieren. Sie können und müssen teilweise objektiv Informationen liefern, Argumente vorstellen, den Sachverhalt sachlich neutral und richtig erklären. Eine Intervention muss sachlich, verhältnismässig und transparent sein

(3) Einflussnahme Privater

Private dürfen sehr stark Einfluss nehmen auf Wahlen und Abstimmungen solange es nicht die Grenze zur Illegalität übersteigt. So ist bspw. Bestechung, Stimmen kaufen usw. verboten.

Es wird toleriert, wenn private Unwahrheiten erzählen solange noch genügend Zeit besteht, diese zu berichtigen. (Es wurde einmal 2h Vor der Gemeindeabstimmung ein Vertrag gefaked, die Abstimmung wurde dann vom BGer als ungültig erklärt und erneut durchgeführt.)

 

 

Art. 34 BV Politische Rechte Staatsrecht # 11

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert