Persönlichkeitsschutz

 

Persönlichkeitsschutz wird unterteilt in internen (Art. 27 ZGB) – und externen (Art. 28 ZGB) Persönlichkeitsschutz.

 

Interner Persönlichkeitsschutz Art. 27 ZGB

Abs. 1 ist eine schlichte Norm, die besagt, dass es verboten ist, auf seine Rechts- oder Handlungsfähigkeit zu verzichten. Dahinter steckt ein paternalistischer Gedanke des Staates, damit sich Leute nicht ausnützen lassen.

Gemäss Abs. 2 ist eine übermässige Bindung einer Person (nat. und jur. Personen) verboten.
Eine übermässige Bindung führt gemäss Art. 27 Abs. 2 zu Sittenwidrigkeit, welche nach Art. 20 OR nichtig ist und somit von Amtes wegen aufgelöst wird.

Die Schwelle zur übermässigen Bindung wird vom Gericht relativ hoch angesetzt
Faktoren einer übermässigen Bindung sind Dauer und Intensität der Bindung

Bsp. Bierlieferungsverträge, Sekten- oder Vereinsmitgliedschaften, ewige Rechte, Globalzessionen, Talent-Agent/Managerverträge

Vorgehen bei übermässiger Bindung in der Praxis

  1. Spezialgesetze mit deren Konsequenzen (v.a. Arbeitsrecht)
  2. Falls übermässige Bindung den Kernbereich trifft kommt Art. 27 ZGB als allgemeinere Norm zum Zuge.
  3. Falls übermässige Bindung nicht so stark ist, kann der betroffene die Leistung verweigern und das Übermass muss einfach nicht geleistet werden. Man nennt das: Reduktion des Übermasses oder auch teleologische Reduktion. Es handelt sich dabei um eine Art Teilnichtigkeit der Leistung, welche nicht mehr erbracht werden muss.

 

Externer Persönlichkeitsschutz Art. 28 ZGB

Der externe Persönlichkeitsschutz schützt den Menschen vor Eingriffen Dritter. Art. 28 ist ein Abwehrrecht, das weder übertragen, noch vererbt werden kann.
Die Persönlichkeit wird definiert als alles, das mit dem Menschsein zu tun hat. Dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff.

Es gibt absolut- und relativ höchstpersönliche Rechte.

Absolut höchstpersönliche – Vertretungsfeindlich: Testament, Ehe, Kind anerkennen.
Relativ höchstpersönliche – Vertretung möglich: Eingriffe in medizinische Behandlung

 

Physischer Schutzbereich

Vom Physischen Schutzbereich sind Verletzungen am Körper oder das Recht auf Leben erfasst.

 

Psychischer Schutzbereich

Erfasst ist das Zufügen von seelischem Schmerz. Alles was über die sozial-adäquate Schmerztoleranz ausgeht. Fremdgehen oder kleine Beleidigungen, hintergehen und versprechen nicht einhalten ist bspw. nicht erfasst. Erfasst sind z.B. stalking, öffentliche Beleidigung (Diffamation) ein Vater kann in seiner Persönlichkeit verletzt werden, wenn er den Schmerz, dass seine Kinder misshandelt wurden ertragen muss.

Auch der Andenkensschutz ist erfasst von Art. 28 ZGB. Andenkensschutz schützt die Hinterbliebenen vor öffentlichem zur Schau stellen und diffamieren ihrer verstorbenen Angehörigen.

 

Sozialer Schutzbereich

Vom sozialen Schutzbereich erfasst sind: Informationelle Selbstbestimmung, Recht auf Wahrung der Privatsphäre, Recht auf Ehre und Ansehen sowie ein Anspruch auf Identität (Wissen wer die Eltern sind)

 

Informationelle Selbstbestimmung

Man hat das Recht an seinem Bild, Stimme, Wort und darf entscheiden, ob es veröffentlicht werden darf oder nicht.

 

Recht auf Wahrung der Privatsphäre

Man hat das Recht auf Schutz vor Abhörung, Ausspähung und gefilmt werden usw.

Mit der Sphärentheorie werden drei Stufen von «wie privat etwas ist» unterschieden.

Geheim- und Intimsphäre

Privatsphäre

Öffentlichkeitssphäre

Sehr Intimes, das gar niemand oder nur z.B. der Lebenspartner weiss

Relativ Intimes, das mit einem nur sehr kleinen Teil von Freunden und Familie geteilt wird

Alles, was jeder öffentlich sehen kann.

Krankheiten, Liebesleben, intime Geheimnisse

Politische, religiöse Weltanschauung, Freizeitaktivitäten, Präferenzen, Ängste, Sorgen

Grds. alles was man öffentlich macht.

Recht auf Vergessen: öffentliches kann zur Privatsphäre übergehen nach langer Zeit. Z.B. wenn früher jemand Konkurs gegangen ist, hat er irgendwann das Recht, dass man das nicht immer wieder hervorholt und ihn damit belastet.

 

Recht auf Ehre und Ansehen

Grds. hat man gemäss Art. 28 das Recht auf Ehre und Ansehen. Aussagen, die die Ehre und das Ansehen gefährden, können verboten werden, wenn sie genügend schwerfallen. Verletzen würde das z.B. der Vorwurf, dass man beruflich unfähig sei, oder dass man politisch radikal sei.

Es wird unterschieden in Tatsachenbehauptung und Werturteil

Unwahre Tatsachenbehauptungen sind stets verboten.
Wahre Tatsachenbehauptungen sind grds. erlaubt, ausser sie veröffentlichen für das öffentliche Interesse unwichtige Informationen aus dem Geheim/ oder Privatbereich.

Werturteile sind verboten, wenn sie in unnötigerweise verletzend sind. Schwache Werturteile können erlaubt sein.

 

Widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung

Man geht davon aus, dass solch eine Verletzung rechtswidrig ist, ausser der Verletzer kann einen Rechtfertigungsgrund vorbringen.

Solche Rechtfertigungsgründe wären: Einwilligung, öffentliches Interesse, Gesetz (Erziehungsrecht der Eltern für ihre Kinder im ZGB).
Achtung öffentliches Interesse ist nicht mit öffentlicher Neugierde gleichzusetzen.

 

Abwehr gegen Persönlichkeitsverletzungen

Art. 28a-l ZGB nennt Abwehrmöglichkeiten. Der Kläger kann dem Gericht beantragen, dass eine bestehe Verletzung beseitigt wird.
Ausserdem gibt es eine präventive Möglichkeit bevorstehende Verletzungen zu unterbinden.

Gegen Gewalt, Drohung oder Nachstellung kann man gemäss Art. 28b einer Person verbieten sich anzunähern oder sich an bestimmten Orten aufzuhalten.

 

Widergutmachungsansprüche

Der Verletzte hat gemäss Art. 28a Ziff. 3 die Möglichkeit, dass die Widerrechtlichkeit per Feststellungsklage festgestellt wird und dieses Urteil Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber veröffentlicht wird. Er kann folgendes fordern:

  • Veröffentlichung des Urteils zur Rehabilitation des Rufes der denunzierten Person
  • Schadenersatz, aber oft liegt gar kein materieller Schaden vor.
  • Genugtuungsansprüche gemäss OR 47/49
  • «Schärfste Waffe» Gewinnherausgabe (Wenn der Blick eine Persönlichkeitsverletzung begeht, kann der Gewinn aus den Heftverkäufen herausgefordert werden.)

 

Recht auf Gegendarstellung

Art. 28g-l nennen Rechte auf Gegendarstellung und präzisieren diese. Wer in periodisch erscheinenden Medien aufgrund von Tatsachenbehauptungen in seiner Persönlichkeit verletzt ist, hat unentgeltlichen Anspruch auf Gegendarstellung im gleichen Medium in einer ähnlichen Art und Weise.

Der Schutz soll schnell und unabhängig des Nachweises der Widerrechtlichkeit, ohne grosse Hürden in Anspruch genommen werden können.
Gegendarstellung wird selten angewandt. Man bleibt weiterhin im Gespräch. Das ist gar nicht immer gewollt deshalb kann es besser sein einfach nicht darauf zu reagieren, dann vergessen es die Leute eher.

Voraussetzungen einer Gegendarstellung gemäss Art. 28g

  • Unmittelbare Betroffenheit der Persönlichkeit und eben nicht widerrechtliche Verletzung
  • Tatsachenbehauptungen und eben nicht Werturteil (Tatsachenbehauptung als Gegendarstellung)
  • Periodisch erscheinende Medien (an Allgemeinheit gerichtet, an unbestimmten Adressatenkreis) (Auch Internetseite, die periodisch postet möglich)
  • Negative Voraussetzungen (Gegendarstellung kann verweigert werden, wenn sie offensichtlich falsch ist. Gegendarstellung muss relativ knapp sein)

Verfahren der Gegendarstellung

Relative Frist: 20 Tage
Absolute Frist 3 Monate
Beides sind Verwirkungsfristen.

Gemäss Art. 28i Abs. 2 muss man das Gesuch um Gegendarstellung beim Medienunternehmen direkt stellen und nicht beim Gericht. Den Text der Gegendarstellung muss man gleich mitschicken. Sie sollen wissen, was sie veröffentlichen sollen.
Man hat Anspruch auf unverzügliche Mitteilung des Medienunternehmens, ob es das Gesuch akzeptiert oder ablehnt. Bei Ablehnung kann man laut BGer innert 20 Tagen zum Gericht gehen.

Anonym ein Gesuch auf Gegendarstellung einzureichen ist nicht möglich, man muss seinen Namen nennen. Eine Gegendarstellung auf die Gegendarstellung ist nicht erlaubt.

 

Schutz gegen häusliche Gewalt 28b ZGB.

Polizeigesetze ermöglichen eine schnelle Wegweisung von Personen in Notsituationen.

Zum Schutz gegen Gewalt, Drohung und Nachstellung (=Stalking= Zwanghaftes Verfolgen oder Auspionieren) alle Persönlichkeitsverletzungen brauchen eine bestimmte Intensität.

Massnahmen dagegen: Wegweisung, Annäherungsverbot, Kontaktverbot (auch anrufen, Whats App), Rayonverbot (Gewisse Strassen, Plätze, Orte)

Schutz vor Familienangehörigen aber auch fremden.

 

Prozessuales

Definition Aktivlegitimation: Der kann einklagen.
Definition Passivlegitimation: Der kann eingeklagt werden.

 

Ablauf eines Prozesses bei einer Persönlichkeitsverletzung

Persönlichkeitsschutz, Schutzschrift, Superprovisorische Massnahme, Vorsorgliche Massnahme, Klagebegründung, Klageantwort, Replik, Duplik, Urteil,
Der Ablauf von der Schutzschrift bis zum Gerichtsurteil

Replik: Die Erwiderung des Klägers auf die Klageantwort

Duplik: Die Erwiderung des Angeklagten auf die Replik

Vorsorgliche Massnahme (Art. 262 ZPO): Provisorische Massnahme, dass man nicht Monate/ Jahre warten muss bis zum Urteil, während seine Persönlichkeit verletzt wird und nichts mehr zu retten übrigbleibt. Man muss die Verletzung nicht beweisen, nur glaubhaft darstellen.
Auf die Vorsorgliche Massnahme folgt die Anhörung des Beklagten und dann ein Entscheid des Gerichtes.

Superprovisorische Massnahme (265 ZPO): Ist eine Vorsorgliche Massnahme, die bei ganz dringenden Fällen eingesetzt wird. Sie ist schneller als die Vorsorgliche Massnahme, weil der Schutz bereits vor der Anhörung der Gegenpartei in Kraft tritt.

Schutzschrift (270 ZPO): Mit einer Schutzschrift kann sich die Gegenpartei präventiv gegen eine bevorstehende und vermutete Superprovisorische Massnahme schützen.

Persönlichkeitsschutz Personenrecht # 4

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