Juristische Personen

 

Wieso gibt es juristische Personen? In der Industrialisierung wollte man mithilfe von Haftungsbeschränkungen das Unternehmertum beflügeln. Juristische Personen können nicht sterben, somit lässt sich Vermögen über längere Zeit behalten.

Fiktionstheorie: Juristische Personen sind kein reales Gebilde – veraltet ungültig
Realitätstheorie: Juristische Personen sind ein reales Gebilde mit Rechten und Pflichten, Deliktsfähigkeit, Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit. (vgl. Art. 53 ZGB)

 

Numerus clausus der juristischen Personen

  • Verein (Art. 60 ff. ZGB)
  • Stiftung (Art. 80 ff. ZGB)
  • Aktiengesellschaft (Art. 620 ff OR)
  • Kommanditaktiengesellschaft (Art. 764 ff. OR)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung – GmbH (Art. 772 ff. OR)
  • Genossenschaft (Art. 828 ff. OR)

Es gibt keine Legaldefinitionen der juristischen Personen. Man unterteilt sie in Körperschaften und Anstalten:

Körperschaften: Personengesamtheiten (Zusammenschluss von Personen auch jur. Pers.) Alle oben aufgelisteten ausser Stiftung.

Anstalt: Stiftung

 

Abgrenzungen

Öffentlich-rechtliche juristische Personen: Gründung durch hoheitlichen Akt. z.B. Universität.

Juristische Personen des kantonalen Privatrechts: Aus der Zeit der alten Kantonale Privatrechtskodifikationen. Sie durften weiter bestehen als das neue Privatrecht kam z.B. Öff. Recht Kirche, die auch dem öff. Recht untersteht.

 

Rechtsfähigkeit der juristischen Person

 

Umfang der Rechtsfähigkeit

Art. 53 ZGB spricht jur. Personen alle Rechte zu, die auch nat. Personen haben, soweit nicht eine menschliche Eigenschaft nötig ist. So besteht Persönlichkeitsschutz, Namensrecht, Grundrechte Wirtschaftsfreiheit, Handels- und Gewerbefreiheit, Deliktsfähigkeit (Täter und Opfer).

 

Beginn und Ende der Rechtsfähigkeit

Beginn: Gemäss Art. 52 ZGB grds. mit Eintragung ins Handelsregister.

Erst ab Handelsregistereintrag wird die jur. Person Rechtsfähig.
deklarativ (nichts verändernd nur klarstellend) ist es aber z.B. bei Vereinen die nicht-wirtschaftliche Zwecke verfolgen.

Ende: (3 Schritte: Auflösung/ Liquidation/ Löschung)

Auslösung: Die Auflösung wird bewirkt durch ein Ereignis, welches den Auflösungsprozess in Gang setzt, rechtsgeschäftlich oder durch gerichtliches Urteil. Das ist jedoch noch nicht das Ende der jur. Person, sie hat noch Rechtsfähigkeit. Ihr Ziel ist sich zu liquidieren.

Liquidation: Schulden bezahlen, Forderungen einziehen.

Löschung: Die jur. Pers. wird im Handelsregister gelöscht. Das stellt das Ende der Rechtsfähigkeit dar.

Bei Vereinen endet die Rechtsfähigkeit mit dem Ende der Liquidation, wenn sie, wie so oft nicht im Handelsregister eingetragen ist.

 

Rechtswidrige oder unsittliche Zwecke

Wenn eine jur. Pers. einen widerrechtlichen Zweck hat:
Art. 52 Abs. 3 ZGB widerrechtliche jur. Personen können die Rechtspersönlichkeit nicht erlangen.
Art. 57 Abs. 3 ZGB «Privatrechtliche Einziehung» Widerrechtlich erlangtes Vermögen geht ans Gemeinwesen.

 

Handlungsfähigkeit der juristischen Person Art. 54

«Die jur. Pers. handelt durch ihre Organe.» Wenn es an den Organen mangelt (weil sie alle zurücktreten) wird gemäss Art. 69c der Verein Handlungsunfähig.

 

Organbegriff

Der Vorstand des Vereins ist ein Organ
Jedes Mitglied des Vorstandes z.B. Präsident ist auch ein Organ

 

3 Organe im Verein

  1. Mitgliederversammlung: Oberstes Organ (Legislative)
    Wenn z.B. Statuten geändert werden oder die Exekutive gewählt wird, muss das die Mitgliederversammlung bestimmt werden.
  2. Vorstand: Verwaltung (Exekutivorgan)
    Der Vorstand übernimmt die Geschäftsführung des Vereines.
  3. Kontroll- und Revisionsstelle: müssen nicht alle Vereine haben.
    Vereine: grds. keine nur bei wichtigen Gründen – Bei der Stiftung grds. eine Revisionsstelle nötig, weil die Stiftung keine Mitgliederversammlung hat.

 

Faktische Organe

Diejenigen Organe, die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind. Sie agieren, wie ein formelles Organ obwohl sie formell keines sind aber materiell (Von der Art ihrer Aufgaben und ihrem Verhalten).
z.B. wichtiger Sekretär, Jemand der nicht im Verwaltungsrat sitzt offiziell aber immer an den Verwaltungsratssitzungen teilnimmt oder Muttergesellschaft faktisches Organ bei der Tochtergesellschaft, wenn ihr Einfluss gross ist.

Faktisches Organ muss an der Willensbildung der jur. Pers. massgeblich beteiligt sein. Sie sind auch haftbar.

 

Deliktsfähigkeit der Organe

Rechtsgeschäftliche Zurechnung (Vertretungsbefugnis von Organen zur jur. Person)

Alles was im Bereich der Aufgabe des Organs und im Zweck der jur. Pers. getätigt wurde, wird der jur. Person zugerechnet. Somit haftet die jur. Person.
Wenn ein Organ seine Befugnisse überschreitet, haftet er selbst und nicht die jur. Person.

Die jur. Person haftet nur solange wie der Dritte darauf vertraut hat, dass das Organ, diese und jenes tun darf. Wenn er es wusste oder nicht gutgläubig war, haftet die jur. Person nicht, sondern die jeweilige nat. Person.
Solche Organbeschränkungen können im Handelsregister eingetragen werden. Diese muss man kennen, denn das Handelsregister ist öffentlich.

Deliktische Zurechnung

Deliktisches Handeln muss einen funktionellen Zusammenhang (In Ausübung der Geschäftstätigkeit, nicht nur bei Gelegenheit) haben mit dem Zweck jur. Pers. damit es zugerechnet werden kann. Der Dritte muss den Täter irgendwie wahrnehmen als Organ. (Ähnlichkeit zu Art. 55 Geschäftsherrenhaftung aus dem OR)

Keine Möglichkeit der Exzeption für die jur. Pers., wenn eines ihrer Organe in Ausübung der Verrichtung einen Schaden erwirkt hat.

 

Sitz der juristischen Person

Gemäss Art. 56 ZGB befindet sich der Sitz dort, wo die Statutes es bestimmen und subsidiär dort, wo die Verwaltung geführt wird.

Für die Zuständigkeit des Gerichts kann es von Relevanz sein, wo der Sitz der juristischen Person ist. Jede juristische Person muss einen Sitz haben. Grds. gilt, wie auch bei den natürlichen Personen, dass eine juristische Person nur einen Sitz haben kann.

Ausnahmen: Nestlé oder UBS haben mehrere Sitze. Grund dafür ist, dass sie andere Firmen übernommen haben, ohne diese zu schlucken. Es gibt jedoch keine Rechtsgrundlage dafür

 

Bestimmung des Sitzes

Primär wird in den Statuen nachgesehen, ob der Sitz festgelegt ist. Subsidiär gilt der tatsächliche Sitz d.h. dort wo die Verwaltung ist, also die massgeblichen Tätigkeiten erfolgen und wichtigen Beschlüsse gefasst werden

Grds. sind alle juristische Personen im Handelsregister eingetragen und meist ist eine Bedingung dafür, dass der Sitz in den Statuten angegeben ist.

Grundsätzlich gilt Freiheit der Wahl des Sitzes, es wird jedoch verlangt, dass man dort erreichbar ist. Es ist jedoch keine Voraussetzung, dass dort Tätigkeiten vorgenommen werden das ist auch der Grund für die «Briefkastenfirmen» in steuerrechttechnisch günstigen Kantonen.

 

Rechtsfolgen

Primär geht es darum, einen Anknüpfungspunkt zu kreieren. Denn am Sitz der jur. Person müssen Klagen eingereicht werden, oder der Eintrag ins Handelsregister erfolgen.
Bspw. Art. 10 ZPO; im SchKG

 

Aufhebung der juristischen Person

Juristische Personen sterben selbstverständlich nicht wie natürliche Personen. Ihre Rechtsfähigkeit endet mit der Aufhebung.

Welche Gründe führen dazu, dass sich die juristische Person auflöst oder auflösen muss?

Keine Regelung in Art. 57 und 58 ZGB – Die Auflösungsgründe lassen sich in den Spezialbestimmungen finden.

 

Kategorisierung in 3 Gründe (Art. 76 ff. ZGB):

  • Auflösung aufgrund eines Rechtsgeschäftes (bspw. Fusion)
  • Auflösung von Gesetzes wegen (das Gesetz definiert einen Sachverhalt, bei dessen Eintritt die Auflösung resultiert (meist Konkurs))
  • Auflösung durch einen Gerichtsentscheid

 

Liquidation

Tritt einer der vorher genannten Umstände der Auflösung ein, kommt es zur Liquidation d.h. die Liquidationsphase wird eingeleitet.

Die Zweckbestimmung der juristischen Person ändert sich. Der neue Zweck ist die Liquidierung der juristischen Person. Es darf dann auch nur noch zu diesem Zweck agiert werden.

Art. 58 ZGB ist eine blosse Verweisnorm, es wird auf die Regeln der Genossenschaft verwiesen, diese verweisen weiter auf die Aktienrechtlichen Regeln Die Regeln der AG gelten jedoch subsidiär.

Ablauf der Liquidierung

Es muss eine Bilanz erstellt werden (aufgeführt werden, wieviel Vermögen vorhanden sind) Es muss ein öffentlicher Aufruf getätigt werden (Rechnungsruf = «wer noch eine offene Forderung hat, soll diese anmelden») Erfolgt kein solcher Rechnungsruf, spricht man von einer stillen Liquidation.

Verwendung des Liquidationsüberschusses

Was passiert mit dem übrig gebliebenen Geld?

Grundsatz: der Erlös wird gem. Statuten / Beschluss / Gesetz verwendet (Art. 57 ZGB). Die juristische Person kann also selbst bestimmen was damit geschieht, da die Statuten primär gelten.
Abs. 2: wenn sich keine Regelung in den Statuten, noch in einem Beschluss finden, geht der Erlös zugunsten des Gemeinwesens (möglichst entsprechend der Verwendung des bisherigen Zwecks)
Abs. 3: bei widerrechtlichem Zweck geht der Erlös stets an das Gemeinwesen

Erst nach der Verteilung des Erlöses d.h. nach dem Abschluss der Liquidation und, sofern im Handelsregister eingetragen, der Löschung dieses Eintrags, endet das «Leben/ Rechtsfähigkeit» der juristischen Person.

Juristische Personen Personenrecht # 5

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert