CISG – UN-Kaufrecht – Wiener Kaufrecht

 

CISG steht für Contracts for the International Sale of Goods. Es wird auch UN-Kaufrecht oder Wiener Kaufrecht genannt. Es ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. Abgeschlossen wurde es am 11.04.1980 in Wien, in der Schweiz ist es am 01.03.1991 in Kraft getreten.

 

Inhaltsübersicht

  • Anwendungsbereich
  • Regelungsbereich und sog. externe Lücken
  • Vertragsschluss
  • Pflichten der Parteien
  • Leistungsstörungen
  • Vergleich mit dem CH-Kaufrecht

 

Anwendungsbereich

Das CISG als Sonderrecht findet Anwendung für Kauf- und Werklieferungsverträge (sachlicher Anwendungsbereich) zwischen internationalen Vertragsparteien Niederlassungen in unterschiedlichen Staaten (räumlich-persönlicher Anwendungsbereich).

 

Anwendungsvoraussetzungen

  1. Sachlich (Kauf- oder Werklieferungsvertrag, keine Ausnahme gem. 2 CISG)
  2. Räumlich-persönlich (min. 1 Vertragsstaat muss CISG-Mitglied sein.)
  3. Zeitlich (ab Inkrafttreten 01.03.1991)
  4. Kein vertraglicher Ausschluss (Wahl des Rechts eines Nichtvertragsstaates, durch Abwählen 6 CISG)
  5. Kein Ausschluss gem. 2 CISG

 

Regelungsbereich und sog. externe Lücken

Das CISG regelt: Abschluss und Form des Vertrages, Rechte und Pflichten der Parteien, Vertragsverletzungen wesentliche und unwesentliche.

Im CISG sind bewusst nicht alle Bereiche des Vertragsrechts geregelt.
Diese explizit nicht geregelten Bereiche nennt man externe Lücken.

dazu gehören: Rechts- und Handlungsfähigkeit, Willensmängel, Gesetz- und Sittenwidrigkeit, Übereignung, Verjährung, Produkthaftung für Personenschäden.

Es gibt auch interne Lücken, das sind Lücken, die das Gesetz eigentlich regeln sollte. Diese sind gem. den Regeln des Art. 7 CISG durch Analogien, Prinzipien auszulegen.

 

Vertragsschluss

Regeln zum Vertragsschluss finden sich in 14-24 CISG.
Zustandekommen des Vertrages, invitatio ad offerendum, Widerruf, Erklärungswert des Schweigens usw. sind Themen dieses Bereiches.
Willenserklärungen sind nach dem Willensprinzip und nicht nach dem Vertrauensprinzip auszulegen.

 

Pflichten der Parteien

Die Pflichten des Verkäufers und des Käufers sind in 30 ff. CISG geregelt.

 

Leistungsstörungen

Das CISG unterscheidet zwischen einfacher und wesentlicher Vertragsverletzung (fundamental breach of contract). Die Wesentlichkeit wird in 25 CISG definiert:
„Eine von einer Partei begangene Vertragsverletzung ist wesentlich, wenn sie für die andere Partei solchen Nachteil zur Folge hat, dass ihr im Wesentlichen entgeht, was sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen, es sei denn, dass die vertragsbrüchige Partei diese Folge nicht vorausgesehen hat und eine vernünftige Person in gleicher Stellung diese Folge unter den gleichen Umständen auch nicht vorausgesehen hätte.“

Beispiele für wesentliche Vertragsverletzungen sind:

CISG, Verkäufer, Käufer,
Beispiele für fundamental breaches of contract

Im Gegensatz zum OR gibt es einen Nachbesserungsanspruch.

 

Rechtsbehelfe exemplarisch

Erfüllung, Ersatzlieferung, Nachbesserung, Vertragsaufhebung, Minderung, Schadenersatz

 

Gefahrenübergang 66 ff. CISG

Die Grundregel besagt, dass Nutzen und Gefahr mit der Übergabe der Sache übergehen.

Schickschuld: Bei Übergabe an ersten Beförderer.
Holschuld: Sobald Käufer Ware abgeholt hat, oder hätte abholen sollen.
Bringschuld: Bei Fälligkeit und Kenntnis des Käufers, dass ihm die Ware zur Verfügung bereitsteht.

 

Vergleich mit dem CH-Kaufrecht

CISG, Art. 184 OR, CISG,
CISG, Art. 184 OR, CISG,
CISG, Art. 184 OR, CISG,
CISG, Art. 184 OR, CISG,

CISG – UN-Kaufrecht – Wiener Kaufrecht OR BT #10

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