Besondere Arten des Kaufvertrages

 

Inhaltsübersicht

  • Kauf unter Eigentumsvorbehalt
  • Kauf nach Muster (OR 222)
  • Kauf auf Probe oder auf Besicht (OR 223-225)
  • Abzahlungskauf (KKG)
  • Vorauszahlungskauf
  • Steigerungskauf

 

Kauf unter Eigentumsvorbehalt

Grds. müssten Verträge gem. 82 OR Zug um Zug erfüllt werden, in der Praxis ist Postnumerandokauf jedoch häufig.
Der Eigentumsvorbehalt (715 I ZGB) ist eine Absicherung für den Verkäufer, denn er bleibt solange Eigentümer der Sache, bis zur vollständigen Kaufpreisbezahlung (aufschiebende Bedingung gem. 151 OR).

715 ZGB ist nur bei beweglichen Sachen anwendbar. Unmöglich ist ein Eigentumsvorbehalt bei Grundstücken (217 II OR) oder Viehkauf (715 II ZGB)

 

Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts

Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes ist in Kaufverträgen unproblematisch aufgrund der Vertragsfreiheit (19 OR). In AGB ist ein Eigentumsvorbehalt nicht ungewöhnlich.

 

Eintragung eines Eigentumsvorbehalts

Die Eintragung muss in ein öffentliches Register vorgenommen werden. Wenn schon Besitz und Eigentum ausnahmsweise auseinanderfallen, soll dies wenigstens in einem Register erkennbar sein. (Publizitätsgedanke gem. 930 ZGB)

Die Eintragung hat konstitutive Wirkung, d.h. erst mit Eintragung gilt der Eigentumsvorbehalt. Bei Eintragung nach der traditio, gibt es einen Rückfall des Eigentums.

 

Wirkung des Eigentumsvorbehalts

Schuldrechtliche Wirkung

  • Rücktritt des Verkäufers vom Vertrag auch ohne Nachfristsetzung möglich, weil sich diese voraussichtlich als nutzlos erweisen wird (108 Ziff. 1 OR).
  • Der Eigentumsvorbehalt gilt als stillschweigende Abbedingung von 215 III OR.

Sachenrechtliche Wirkung

  • Eigentumsübergang (dinglicher Einigung) steht unter aufschiebender Bedingung (151 OR)
  • Recht des Käufers zum Besitz. Der Verkäufer hat kein Recht eine Vindikation herbeizuführen, sofern Käufer nicht in Zahlungsverzug ist oder den Gegenstand übermässig abnutzt
  • Aussonderungsrecht der Sachen unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers bei Konkurs des Käufers
  • Eigentumserwerb nur durch vollständige Zahlung des Kaufpreises (nicht durch Verjährung der Kaufpreisforderung)

 

Kauf nach Muster (OR 222)

Der Kauf nach Muster ist ein Kauf, bei dem die Eigenschaften eines gezeigten Musters zugesichert werden. Der Käufer kann Gewährleistung (197 ff. OR) verlangen, wenn die Ware nicht dem Muster entspricht.

Es kommt dabei auf eine Auslegung der Willenserklärungen der beiden Parteien an, was Vertragsinhalt geworden ist.

Mit dem Muster müssen nicht immer alle Eigenschaften zugesichert werden, es kann auch sein dass ein Muster nur zur Zusicherung der Stoffqualität gezeigt wird, aber nicht bzgl. der Farbe und der Grösse.

 

Abgrenzung

  • Wird ein Muster nur zur Erklärung oder Orientierung gezeigt, ohne die Eigenschaften zuzusichern und das Muster im Vertrag zu erwähnen, handelt es sich um ein sog. Orientierungs- oder Typenmuster. Die Ware muss dem Muster nicht entsprechen.
  • Ein Ausfallmuster, ist eines, das erst nach dem Vertragsschluss ausgehändigt wird. Der Verkäufer haftet auch hier nicht auf Musterkonformität.

 

Kauf auf Probe oder auf Besicht (OR 223-225)

Der Kauf auf Probe ist ein aufschiebend bedingter Kauf (151 OR). Die Bedingung ist die Genehmigung der Kaufsache durch den Käufer, der nach belieben entscheiden kann, ob ihm die Sache gefällt oder nicht.

Es liegt gem. 185 III ein ungünstiger (d.h. später) Gefahrenübergang für den Verkäufer vor, da Nutzen und Gefahr erst mit dem Eintritt der Bedingung (Genehmigung des Käufers) auf den Käufer übergehen.

 

Genehmigung durch den Käufer

Es kommt darauf an, ob die Kaufsache beim Verkäufer oder bereits beim Käufer ist. Das Eigentum bleibt bis zur Genehmigung beim Verkäufer.

224 beim Verkäufer

Annahme, dass Käufer den Kauf nicht genehmigt, ausser er sagt etwas.

225 beim Käufer

Annahme, dass der Käufer den Kauf genehmigt, ausser er erklärt die Nichtannahme oder schickt die Sache zurück.

 

Abgrenzungen

Der Kauf auf Probe unterscheidet sich stark von dem Kauf nach Probe und dem Kauf zur Probe

Der Kauf nach Probe ist der Kauf nach Muster. Der Kauf zur Probe ist der Kauf eines Teststückes mit der Aussicht, dass der Käufer grössere Mengen einkaufen wird, sofern ihm das Stück gefällt.

Der Kauf mit Umtauschvorbehalt ist ein unbedingter Kaufvertrag. Dem Käufer wird lediglich die Möglichkeit eröffnet, die Sache, wenn sie nicht passt usw. umzutauschen gegen eine andere Sache.

Der Kauf mit Rücktrittsrecht ist ein unbedingter Kauf mit vertraglich vereinbartem Rücktrittsrecht. z.B. Onlineversandhändler, die 14 Tage Widerrufsrecht /Rücktrittsrecht gewähren (Goodwill)

 

Abzahlungskauf (KKG) (Leasingverträge usw.)

Der Abzahlungskauf ist im Konsumkredit Gesetz geregelt und stellt eine Sonderform des Postnumerandokaufs dar. Der Verkäufer muss Vorleisten und der Käufer zahlt ratenweise danach.

Der Verkäufer hat die Pflicht die Kreditwürdigkeit des Käufers zu prüfen.

 

Vorauszahlungskauf

z.B. bei Crowdfunding. und allgemein beim Online-shopping.

Der Verkäufer hat gem. 214 I und II das recht bei Zahlungsverzug ohne weiteres, d.h. ohne Mahnung und Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

 

Steigerungskauf (226-236 OR)

Besondere Arten des Kaufvertrags, Einlieferer, Versteigerer, Bieter,
Konstellation einer Versteigerung

Bei einer Versteigerung gibt es anfangs eine invatatio at offerendum. Das Angebot ist somit das Gebot des Bieters und die Annahme ist der Zuschlag des Veräusserers (229 II OR).

Es wird ein Steigerungsprotokoll geführt, welches ggf. die öffentliche Beurkundung ersetzt.

235 I OR ist eine Ausnahmeregelung, denn der Ersteigerer erwirbt das Eigentum an Fahrnis direkt mit dem Zuschlag und nicht erst mit der traditio. Es gilt also das Konsensualprinzip als Gegenteil zum sonst in der CH geltenden Trennungsprinzip.

Gewährleistung

Zwangsversteigerungen 234 I: keine Gewährleistung ausser bei Zusicherungen und absichtlicher Täuschung
Freiwillige öffentliche Versteigerung 234 III: Der Verkäufer hat Gewährleistung zu zahlen, er kann sie aber bis grobe Fahrlässigkeit abbedingen.

Besondere Arten des Kaufvertrags OR BT #9

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