Öffentliche Sachen und deren Benutzung

 

Öffentliche Sachen sind: Strassen, Plätze, Gewässer, Wälder, Luftraum, Felsen, Firne, Bahnhöfe,
Öffentliche Sachen und deren Benutzung dienen der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben. Sie müssen unter der hoheitlichen Gewalt des Bundes/ Kantons/ Gemeinde stehen. Somit sind sie Eigentum des Gemeinwesens.

 

Übersicht

  • Einteilung und Begriffserklärung
  • Zusammenhang mit dem Finanzreferendum
  • Anwendbares Recht
  • Nutzung öffentlicher Sachen i.e.S.

 

Einteilung und Begriffserklärung

 

Öffentliche Sachen i.w.S

  • Finanzvermögen

Dient nur mittelbar der Erfüllung staatlicher Aufgaben. Es sind Geldwerte, die das Gemeinwesen wegen ihrem Wert hat und nicht, weil es die Sachen direkt braucht. Es ist realisierbar (verwertbar), pfändbar. Z.B. Aktien, Immobilien, welche als Geldanlagen angeschafft wurden, Wertschriften, Bargeld.

  • Öffentliche Sachen i.e.S.
    • Verwaltungsvermögen

Dient unmittelbar der Erfüllung ganz bestimmter staatlicher Aufgaben. Es ist nicht realisierbar (verwertbar), nicht pfändbar. Z.B. Immobilien für Angestellte, Verwaltungsbüros, Sozialwohnungen, Fahrzeuge des Staates, Armeematerial.

    • Öffentliche Sachen im Gemeingebrauch

Dienen nicht der Erfüllung spezifischer Verwaltungsaufgaben, sondern stehen der Allgemeinheit zum Gemeingebrauch (normale Benutzung) zur Verfügung. Z.B. Strassen, Plätze, Seen, Flüsse, öffentliche Bereiche von Bahnhöfen, Wälder, Luftraum, Kulturunfähiges Land (Firne, Gletscher, Flussbett, Felsen und Schutthalden)

Eine öffentliche Sache wird durch 2 Möglichkeiten zur öffentlichen Sache im Gemeingebrauch: Natürliche Beschaffenheit (kulturunfähiges Land) oder Widmung durch Erklärung des Gemeinwesens (Strassen, Plätze, Gebäude)

 

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Zusammenhang mit dem Finanzreferendum

Ausgabe oder Investition, das ist die Frage:

Ein Finanzreferendum ist die demokratische Mitsprachemöglichkeit der Bürgerinnen und Bürger, wenn es um Anschaffungen von öffentlichen Sachen des Staates geht.

Ein Referendum ist möglich, wenn es sich um eine Ausgabe handelt, also wenn das Verwaltungsvermögen vergrössert wird. (z.B. Kauf von Kampfjets, Panzer, Büros, Sozialwohnungen)

Ein Referendum ist nicht möglich, wenn es sich um eine Investition handelt, also wenn der Staat etwas als Geldanlage kauft oder anders gesagt, das Finanzvermögen vergrössert. (z.B. Kauf von Immobilien, Wertpapieren, Aktien als Geldanlage)

 

Anwendbares Recht

 

Finanzvermögen

Innenverhältnis (Entscheide über weiteres Vorgehen mit dem Finanzvermögen)– öffentliches Recht
Aussenverhältnis (Wenn Finanzvermögen erworben, veräussert oder angelegt wird) – Privatrecht

 

Öffentliche Sachen i.e.S

(also Verwaltungsvermögen und öffentliche Sachen im Gemeingebrauch)

Es gilt die dualistische Theorie: Je nach Rechtslage gilt Privates/ öffentliches Recht.

Dualistische Theorie

Das Privatrecht bestimmt den Inhalt der dinglichen und obligatorischen Rechte, sowie wie diese erworben und veräussert werden.
Das öffentliche Recht bestimmt die Verfügungsmacht und Zweckbestimmung der öffentlichen Sache

 

Nutzung öffentlicher Sachen i.e.S.

 

Nutzungsverhältnisse am Verwaltungsvermögen

  • Ordentliche Nutzung (Schulturnhallen für Schulklassen)
  • Ausserordentliche Nutzung (Schulturnhallen am Abend für Turnvereine)
  • Sondernutzung (Miete von Geschäftslokalen in öffentlichen Gebäuden)
  • Mischnutzung (Abwart, der in Schule wohnt und arbeitet)

 

Nutzung öffentlicher Sachen im Gemeingebrauch

Schlichter Gemeingebrauch

Schlichter Gemeingebrauch heisst bestimmungsgemässe und gemeinverträgliche Nutzung einer öffentlichen Sache im Gemeingebrauch. (z.B. Fahren auf Strassen, baden in öffentlichen Gewässern)

Schlichter Gemeingebrauch einer öffentlichen Sache im Gemeingebrauch führt zu:

  • Unzulässigkeit einer Bewilligungspflicht
  • Unzulässigkeit von Benutzungsgebühren (Autobahnvignette mit BV-Grundlage durchbrochen)
  • Zulässigkeit einer Benutzungsordnung
  • Gleichbehandlung der Benutzer

Gesteigerter Gemeingebrauch

Entweder nicht bestimmungsgemässer oder nicht gemeinverträglicher Gebrauch, wobei die Behinderung der anderen Berechtigten nur soweit gehen darf, dass diese von der Benutzung nur für kurze Zeit ausgeschlossen sind. (z.B. Demonstration oder Fahrradrennen auf Strassen, Kiesabbau)

Gesteigerter Gemeingebrauch von öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch führt zu:

  • Zulässigkeit einer Bewilligungspflicht
  • Zulässigkeit von Benutzungsgebühren

Sondernutzung

Nicht bestimmungsgemässer Gebrauch, wobei der Benutzer über einen Teil ausschliesslich und dauernd Verfügen kann. (z.B. Verlegung von Gleisen, Leitungen, Wasserkraftwerk am Fluss, Bootssteg im See bauen, anbringen von Werbemitteln auf öffentlichem Grund )

Eine Sondernutzung von öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch führt zu:

  • Man braucht eine Konzession
  • Möglichkeit der Erhebung einer Konzessionsgebühr

 

Nutzung von Strassen und Plätzen Bsp.

Schlichter Gemeingebrauch

Befahren, Gehen, kurzzeitiges Anhalten

Gesteigerter Gemeingebrauch

Längeres Parkieren, aufstellen von Markt- und Informationsständen

 

Nutzung von Gewässern Bsp.

Schlichter Gemeingebrauch

nur an oberirdischen Gewässern Schwimmen, Benutzung von Gewässern mit Schiffen, Booten und Surfbrettern

gesteigerter Gemeingebrauch

Stationieren von Bojen, Errichtung von Sprungschanzen, Ausbeutung von Sand und Kies vom Seegrund

Sondernutzung

Nutzung von Gewässern zur Erzeugung elektrischer Energie aufgrund einer Konzession

Öffentliche Sachen und deren Benutzung Verwaltungsrecht # 14

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