Der Kindesschutz

 

Kindesschutz passiert auf vielen verschiedenen Ebenen. Zivilrechtlich, öffentlich-rechtlich und Strafrechtliche Normen sorgen für den Schutz der Kinder.

 

Übersicht

 

Zivilrechtlicher Kindesschutz

307-317 ZGB: Wenn Kindeswohl gefährdet ist, kann der Staat autoritativ eingreifen.

Definition Kindeswohl

Förderung der Entwicklung in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht, durch eine stabile und positive Beziehung zu den Eltern aufrecht zu erhalten bei gleichzeitiger Achtung des Willens und der Selbstbestimmung des Kindes.
abgeleitet aus 301, 302 ZGB und BGer

 

Strafrechtlicher Kindesschutz

Verschiedene Straftatbestände im StGB: 187 Sexuelle Handlung mit Kindern, 136 Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, 217 Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, 219 Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, 220 Entziehung von Minderjährigen.

 

Verwaltungsrechtlicher Kindesschutz, insbesondere schulische Massnahmen

Schutz und Führsorgepflichten und Mitteilungspflichten der Lehrer. Schule muss Sozialdienst anbieten.

 

Zuerst evtl. auch Beratung ausserhalb autoritativer Schutzmassnahmen

Man kann sich bei Kindes- und Jugenddienst oder Familien- und Erziehungsberatung als Privater beraten lassen. Das wird nicht aufgezwungen, es ist eine Möglichkeit, wenn man sich als Eltern Hilfe holen möchte.

 

Schutz gegen häusliche Gewalt gemäss 28b ZGB

Aufgrund von 28b ZGB sind Wegweisung (aus der Wohnung) für bestimmte Zeit, Annäherungs-, Orts- oder Kontaktverbot möglich.

 

Voraussetzungen von Kindesschutzmassnahmen

  • Gefährdung des Kindeswohls
    nicht erst bei effektiver Gefährdung, sondern schon bei ernsthaften bevorstehen.
  • Subsidiarität
    gemäss 307 I ZGB greift der Staat nur ein, wenn die Eltern selbst das Problem nicht beheben können (Prinzip der Familienautonomie).
  • Komplementarität
    Eltern sollen miteinbezogen werden, sozialpädagogische Familienbegleitung, Familienberatung
  • Verhältnismässigkeit
    Geeignet, erforderlich, verhältnismässig, weil es Staatliches Handeln ist.
  • Jederzeitige Abänderbarkeit
    Zurückhaltung des Staates, aufgezwungene Kindesschutzmassnahmen sollen jederzeit wieder abänderbar sein. (Sie erwachsen nie materieller Rechtskraft)
    Ausnahme: 313 II ZGB Entzug der elterlichen Sorge dauert min. 1 Jahr.

 

Arten von Kindesschutzmassnahmen

  • Mahnungen (307 I ZGB)
    Mahnungen, das Kind in die Schule zu schicken, das Kind ins Bett zu schicken usw.
  • Weisungen (307 I ZGB)
    Verhaltensbefehle an die Eltern
  • Erziehungsaufsicht/ Erziehungsbeistandschaft (308 ZGB)

Erziehungsbeistand, der den Eltern mit Rat und Tat zur Seite steht.

  • Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Entzug des Obhutsrechts) (310 ZGB)
    Wegnahme des Kindes und Unterbringung in einem Heim/ Pflegeeltern/ Institution
    4’500 Fälle/ Jahr. KESB zuständig
  • Entzug der elterlichen Sorge (311, 312 ZGB)
    letzte Massnahme, wenn Eltern absolut nicht in der Lage sind für ihre Kinder zu schauen, krasse Vernachlässigungen der Kinder.
    324 Fälle/ Jahr. KESB zuständig
  • Kontrolle und Beschränkung der elterlichen Vermögensverwaltung (318, 324, 325)

Weisungen, oder vollständiger Entzug des Rechts auf Verwaltung des Kindesvermögens aus 318 ZGB.

 

Zuständigkeit Kindesschutzmassnahme

Gemäss 315 I werden Kindesschutzmassnahmen grds. von der KESB erlassen. Nur wenn gerade ein Gericht ein Scheidungs- Eheschutzverfahren am Durchführen ist, übernimmt das Gericht auch gleich die Kindesschutzmassnahmen (315 a, b).

Einschlägige ZGB Normen: 133, 134 für Kinderbelange im Scheidungsverfahren, 176 III Eheschutzverfahren, 275 persönlicher Verkehr.

Bei Abänderung von Massnahmen, welche von der KESB erlassen wurden, ist auch immer die KESB wieder zuständig.

Die Behörde am Wohnsitz des Kindes ist zuständig.

 

Verfahrensgrundsätze

Untersuchungsmaxime: Das Gericht muss von Amtes wegen den Sachverhalt erforschen und beweise erbringen. (Das Gericht untersucht die Sache soweit bis es den Sachverhalt versteht)

Offizialmaxime: Wo die Offizialmaxime gilt, ist das Gericht nicht an die Parteibegehren gebunden und gewisse Fragen müssen von Amtes wegen entschieden werden. (Das Gericht trifft Entscheidungen, die es selbst als richtig empfindet)

Anhörung des Kindes: Ab einem Alter von 6 Jahren und sicher ab Urteilsfähigkeit muss das Kind angehört werden vor Entscheidungen.

Oft wird die aufschiebende Wirkung (450 ZGB) von Massnahmen entzogen, damit bei Dringlichkeit direkt eine Veränderung herbeigeführt wird und nicht erst, wenn das Gerichtsverfahren abgeschlossen ist.

 

Melderecht und Meldepflicht

Melderecht für alle Personen die nicht dem Berufsgeheimnis unterstehen und deren Hilfspersonen. Personen die dem Berufsgeheimnis unterstehen haben keine Meldepflicht aber ein Melderecht.
Meldepflicht für die in 314c-e aufgeführten Personen, ausser sie unterstehen dem Berufsgeheimnis.

Es soll möglichst schnell und unbürokratisch eingegriffen werden. Deshalb gibt es gemäss 314e keine Meldepflichtentbindung mehr.

Kindesschutz Familienrecht #3

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