Begründung der Ehe 90-109 ZGB

 

Die Begründung der Ehe ist in den Artikeln 90-109 ZGB geregelt. Dem Vorausgehenden Verlöbnis kann eine Ehe folgen, wenn die Ehevoraussetzungen erfüllt sind und keine Ehehindernisse vorliegen. Eheungültigkeit kann eintreten.

 

Verlöbnis 90-93 ZGB

Jeder Ehe geht ein Verlöbnis voraus. Spätestens bei der Anmeldung des Eheversprechens beim Zivilstandsamt während des Vorbereitungsverfahrens.

Es ist eine formfrei oder sogar konkludent mögliche Absichtserklärung, zur Hinarbeit auf die künftige Ehe. Die Verlobung ist höchstpersönlich und somit Vertretungsfeindlich. Bedingungen sind, solange sie nicht sittenwidrig sind, zulässig.

Bei der Verlobung gibt es keinen Erfüllungsanspruch, d.h. Es gibt keinen Anspruch die Ehe einzugehen. Die beiden Partner dürfen jederzeit das Verlöbnis grundlos beenden (Verlöbnisbruch).

 

Beendigung des Verlöbnisses

  • Tod
  • Eingehung der Ehe
  • Konsensuale Auflösung
  • Einseitiger Verlöbnisbruch jederzeit und konkludent möglich
  • Eintritt einer auflösenden Bedingung
  • Eintritt eines Ehehindernisses (andere Ehe)

In dieser Situation kann gem. 92 der andere Partner eine Beitragspflicht verlangen, wenn er Auslagen getätigt hat, die sich nachträglich als nutzlos herausgestellt haben. z.B. Hochzeitskleid, Hochzeitsessen, Reisebuchungen, Kauf von Möbeln für die gemeinsame Wohnung usw.

Ausserdem können Geschenke zurückgefordert werden. Ansprüche für Dritte (Schwiegereltern) auf Rückgabe bestehen nicht.

 

Voraussetzungen Verlöbnis

  • Urteilsfähigkeit (16 ZGB)
  • Volljährigkeit (18 ZGB) oder Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
  • Abwesenheit von unbehebbaren Ehehindernissen (95 ff. ZGB i.V.m. 20 OR.)

 

Ehevoraussetzungen 94-96 ZGB

 

Ehefähigkeit (Art. 94 ZGB)

Ehefähig ist man, wenn man Volljährig ist (14 ZGB) und Urteilsfähig (16 ZGB). An die Urteilsfähigkeit werden dabei nicht sehr hohe Anforderungen gestellt, so ist es grds. auch geistig behinderten Menschen möglich eine Ehe einzugehen.

 

Keine Ehehindernisse (95, 96 ZGB)

  • Es ist verboten eine Ehe einzugehen mit Verwandten in gerader Linie, Geschwistern und Halbgeschwistern. (95 I)
  • Verbot der Bigamie (96)

 

Trauung 97-103 ZGB

 

Vorbereitungsverfahren (98 ff. ZGB)

Die Brautleute müssen persönlich beim Zivilstandsamt erscheinen und ihre Personalien vorlegen, dann werden die Ehevoraussetzungen geprüft. Spätestens hier geschieht das Verlöbnis.

Das Zivilstandsamt prüft ausserdem, ob man mit der Ehe nicht das Ausländergesetz umgehen will (Scheinehe 97a) oder ob eine Zwangsheirat vorliegt.

 

Trauung (101 f. ZGB)

Bei der Trauung wird die Ehe errichtet. Sie darf frühstens 10 Tage und spätestens 3 Monate nach dem Abschluss der Abschluss des Vorbereitungsverfahrens mitgeteilt worden ist, stattfinden. Die Trauung muss im Trauungslokal mit 2 Trauzeugen stattfinden. Die Trauung muss öffentlich sein (102 I). Die Ehe entsteht durch das konsensuale Ja-Sagen.

 

Eheungültigkeit 104-109 ZGB

Grundsatz: Keine Ungültigkeit ohne gesetzliche Grundlage (104). Die Ehe kann ungültig sein gem. 105 (unbefristete Ungültigkeit) oder 107 (befristete Ungültigkeit). Bei besonders grundlegenden Mängeln liegt eine sog. Nichtehe vor, d.h. Ungültigkeit von Anfang an (ex tunc), denn es ist gar nie eine Ehe entstanden.

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Formen der Eheungültigkeit

Die Ungültigkeitsklagen gem. 106, 108 führen zur ex nunc Ungültigkeit der Ehe. Das Erbrecht verliert der Ehegatte ausnahmsweise ex tunc.

Begründung der Ehe Familienrecht #4
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