Täterschaft und Teilnahme

 

Täterschaft und Teilnahme sind grundsätzliche Unterscheidungen des Schweizer Strafrechts. Diese Rechtsinstitute kommen bei Mehrpersonenverhältnissen zur Anwendung.

Täterschaft und Teilnahme, mehrere Täter, Teilnahme, Anstiftung, Gehilfenschaft, physisch, psychisch, Täterschaft, Mittäter, Mittelbare Täterschaft, unmittelbare Täterschaft,
Formen der Täterschaft und Teilnahme systematisch aufgelistet

 

Täterschaft – Mittelbare Täterschaft und Mittäterschaft

Zurechnung als ob das Delikt selbst verwirklicht worden wäre.

Mittelbare Täterschaft

Der Hintermann muss eine Person als willensloses oder vorsatzloses Werkzeug benutzen.
Der Hintermann muss Tatherrschaft haben indem er Willensherrschaft oder Irrtumsherrschaft über sein Werkzeug hat.

Der Vordermann (Werkzeug) bleibt straffrei.
Hatte der Vordermann eigenen Tatentschluss und wird somit bestraft, kann er kein Werkzeug sein und der Hintermann somit kein Mittelbarer Täter. Aber evt. Anstifter oder Gehilfe.

Der Zeitpunkt der Überschreitung der Schwelle zum Versuch

– Bei Einwirkungsbeginn des Mittelbaren Täters auf das Werkzeug. (sehr früh)
– mit dem Abschluss der Einwirkung auf das Werkzeug (relativ früh)
– Wenn der Mittelbare Täter das Geschehe aus der Hand gibt (relativ spät)
– Wenn das Werkzeug zur Tatausführung ansetzt (ziemlich spät)

Mittäterschaft

Gemeinschaftlicher Tatenschluss
Gemeinsame Willensbildung, dass eine Tat durch arbeitsteiliges Zusammenwirken geschehen soll.

Gemeinschaftliche Ausführung
Wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts in massgebender Weise mit anderen so zusammenwirkt, dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Sein Handeln muss so gewichtig sein, dass die Tat mit seinem Tatbeitrag steht oder fällt.

Der Schreibtischtäter
Eine Meinung besagt, dass ein Täter, der bei der Ausführung nicht dabei ist, allerdings eine sehr wichtige Rolle bei der Planung/ Vorbereitung der Tat gespielt hat auch Mittäter sein kann. Mittäter ist dieser aber nur, wenn er die Tatherrschaft hat, also z.B. nach der Tat die anderen bei ihm Rechenschaft ablegen müssen oder er die Beute in Empfang nimmt und aufteilt.

Der Zeitpunkt der Überschreitung der Schwelle zum Versuch
h.M.: Sobald einer mit der Ausführung der Tat begonnen hat, sind alle Mittäter im Versuchsstadium.
Sobald der jeweilige Mittäter seinen eigenen Tatbeitrag erbringt. (spät)
Sobald die Tat im Ausführungsstadium ist und der Mittäter seinen Tatbeitrag erbracht hat. (später)

 

Teilnahme – Anstiftung und Gehilfenschaft

Anstiftung und Gehilfenschaft sind selbst keine Straftaten, sondern immer i.V.m. einer Straftat. (Art. 111 i.V.m. Art. 24 Abs. 1)
Der Anstifter wird aus der Haupttat bestraft, so als ob er selbst Haupttäter wäre.

Anstiftung Art. 24 Abs. 1

Prüfungsschema

  1. Tatbestand
    1. Haupttat (muss mindestens bis Versuchsstadium Verbrechen, Vergehen, Übertretung)
    2. Bestimmen eines Anderen (hervorrufen des Tatentschluss (1))
    3. Vorsatz des Anstifters (oft als doppelter Anstiftervorsatz bezeichnet)
      1. Bzgl. des Bestimmens
      2. Bzgl. der Verübung der Haupttat
    4. Ggf. Verschiebung des Unrechtsgehalts Art. 27 StGB (Fahrstuhl hoch oder runter (2))
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
  4. Ggf. weitere Strafbarkeitsvoraussetzungen

(1) Hervorrufen des Tatentschluss

Tatentschlossen und Tatgeneigt
Ist der Täter schon vor der Anstiftung entschlossen die Tat auszuführen (Omnimodo facturus), so kann er nicht mehr angestiftet werden.
Ist der Täter bloss Tatgeneigt, hat aber noch nicht konkreten Tatentschluss, kann er angestiftet werden.

Stärke der Einflussnahme
Für eine Anstiftung braucht man eine direkte kommunikative oder auch konkludente Einflussnahme auf den Haupttäter, welche den Tatenschluss hervorruft. Das Schaffen einer günstigen Gelegenheit (Tatreizende Situation) reicht nicht als Anstiftung.

Eine Anstiftung muss genügend spezifisch sein.
«da musst du eine Bank oder Tankstelle machen», reicht nach h.M und BGer nicht aus.
Das wesentliche der Art und Weise muss dem Anstifter bekannt sein nicht aber Details.

Abstiftung und Aufstiftung
Abstiftung: Anstifter überzeugt B, dass er C nicht niederstechen soll, sondern nur verprügeln
Überstiftung: Anstifter überzeugt, B dass er C nicht nur verprügeln soll, sondern niederstechen.

Rechtsfolgen Aufstiftung/Überstiftung

3 Theorien:

  • Unwertssteigerungstheorie: Wenn die Aufstiftung den Unwert steigert
  • Aliudstheorie: Erst wenn die Aufstiftung den Unwert so stark steigert, dass ein neuer Straftatbestand entsteht
  • Wesentlichkeitstheorie: Wenn die Aufstiftung einen wesentlichen Unwert zum Grundtatbestand hinzugefügt hat.

Rechtsfolgen Abstiftung

1. Er hat ihn nicht angestiftet
Der Haupttäter war omnimodo facturus für die schlimme Tat und somit auch schon für die abgestiftete, nicht so schlimme Tat. Somit kann der Abstifter den Haupttäter nicht bestimmen, weil onmimodo facturus nicht mehr angestiftet oder abgestiftet werden kann.

2. Es war nur eine Versuchte Anstiftung
Versuchte Anstiftung nur bei Verbrechen (evt. ist die abgestiftete Tat kein Verbrechen)

3. Psychische Gehilfenschaft
Psychische Gehilfenschaft (evt. bei der obj. Zurechnung verneint weil der Abstifter das Risiko geschmälert hat)

(2) Art. 27 StGB Tatbestandsverschiebung (Fahrstuhl hoch und runter)

Liegen einem der beiden Täter besondere Verhältnisse oder persönliche Merkmale vor: (Straferhöhungsgründe, Straferniedrigungsgründe oder Strafausschliessungsgründe) kann der Unrechtsgehalt verschoben werden und damit auch die Bestrafung.

Bsp.: Skrupellosigkeit = Straferhöhungsgrund
Bsp.: Achtenswerte Beweggründe = Straferniedrigungsgrund
Bsp.: auf eindringliches Verlangen= Straferniedrigungsgrund
Mord Vorsätzliche Tötung / Vorsätzliche Tötung Mord

Bsp. «Zu prüfen bleibt ob eine Tatbestandsverschiebung i.S.v. Art. 27 vorliegt.
B handelte aus Habgier, was Skrupellosigkeit indiziert. Somit ist Art. 27 einschlägig. B macht sich nun der Anstiftung zum Mord schuldig, wohingegen A als Haupttäter nur eine vorsätzliche Tötung begangen hat.»

Gehilfenschaft Art. 25

  1. Tatbestand
    1. Haupttat (versucht oder vollendet, vorsätzlich, Verbrechen oder Vergehen)
    2. Hilfeleistung durch den Gehilfen (physisch und psychisch (3))
    3. Vorsatz des Gehilfen
      1. Bzgl. Der Haupttat
      2. Bzgl. Der Hilfeleistung
    4. Ggf. Verschiebung des Unrechtsgehalts Art. 27 StGB (Fahrstuhl hoch oder runter (2))
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
  4. Ggf. weitere Strafbarkeitsvoraussetzungen

(3) Physische und psychische Gehilfenschaft

Als Gehilfenschaft zählt jeder kausale Tatbeitrag, der die Tat fördert.
Ist die Förderung condicio sine qua non für den Erfolg, also wäre es ohne nicht gegangen, weist das auf Mittäterschaftliches Verhalten.
Blosse versuchte Gehilfenschaft, also Hilfeleistungen, die keine Wirkung gezeigt haben, bleibt straflos.

Physisch

Psychisch

Direktes Helfen, Werkzeug, Tipps geben, schmiere stehen, Handlanger sein

Täterwillen stärken, zur Tat ermutigen, zuschauen, dabei sein, anfeuern

Täterschaft und Teilnahme Strafrecht # 12

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