Das Fahrlässigkeitsdelikt

 

Es gibt kein versuchtes Fahrlässigkeitsdelikt, weil der Versuch, Vorsatz indiziert.
Grundsätzlich ist im StGB immer nur Vorsatz strafbar, wenn Fahrlässigkeit strafbar sein soll, muss es ausdrücklich stehen direkt beim jeweiligen Art. Das ist allerdings die Ausnahme. (Art. 12 Abs.1)

Unbewusste Fahrlässigkeit Art 12 Abs. 3

Bewusste Fahrlässigkeit Art 12 Abs. 3

Dass der Erfolg eintreten kann wurde nicht erkannt, hätte aber erkannt werden müssen.

Erfolg ist zwar möglich, der Täter glaubt aber nicht ernsthaft daran, dass er eintreten wird («Ach das wird schon nicht passieren)

 

Prüfschema für das fahrlässige Begehungsdelikt

  1. Tatbestand
    1. Rechtlich relevante Tathandlung
    2. Eintritt des Tatbestandlichen Erfolgs
    3. Ursachenzusammenhang zwischen Tathandlung und Deliktserfolg (Kausalität + obj. Zurechnung)
    4. Sorgfaltspflichtwidrigkeit des Verhaltens (wenn der Täter die Sorgfalt nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. (1))
      1. Objektiver Massstab
      2. Subjektiver Massstab (Sorgfaltspflicht- erhöhende oder erniedrigende Gründe?)
    5. Zusammenhang zwischen Sorgfaltspflichtwidrigem Verhalten und Delikterfolg (Hat sich die Sorgfaltswidrigkeit/ seine Unaufmerksamkeit im Delikt verwirklicht?)
      1. Vorhersehbarkeit des Erfolges (allgemeine Lebenserfahrung und gewöhnlicher Lauf der Dinge «fast alles vorhersehbar», h.M.)
        1. Objektiver Massstab
        2. Subjektiver Massstab (Sorgfaltspflicht- erhöhende oder erniedrigende Gründe?)
      2. Pflichtwidrigkeitszusammenhang (Vermeidbarkeit) (Wahrscheinlichkeitstheorie vs. Risikoerhöhungslehre (2))
      3. Schutzzweck der verletzten Sorgfaltsnorm (Das Eintreten eines Erfolges, der durch die Norm genau hätte verhindert werden sollen (3))
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
    1. Zumutbarkeit Normgemässem (sorgfaltspflichtgemässem) Verhalten
  4. Ggf. sonstige Strafbarkeitsvoraussetzungen

 

(1) Sorgfaltspflichtwidrigkeit des Verhaltens

Sorgfaltspflichtwidrig ist das Verhalten dann, wenn der Täter die Sorgfalt nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.

Arten der Sorgfaltspflichtwidrigkeit:

Für die, die sich die Hände schmutzig machen

1. Der Täter hat die Sorgfalt nicht beachtet, die bei ordnungsgemässer Durchführung einer Aufgabe zu beachten ist (Ausführungsverschulden) (Luftröhrenschnitt falsch ausgeführt)
2. Der Täter hat eine Aufgabe übernommen, die er nicht sorgfaltspflichtgemäss bewältigen kann (Übernahmeverschulden) (hätte erst gar nicht einen Luftröhrenschnitt ausführen dürfen)

Für die oberen Etagen

3. Der Täter hat eine Person, die er für die Ausführung einer Aufgabe beigezogen, die dieser Aufgabe nicht gewachsen ist (Auswahlverschulden) (Chef wählt falsche Person für Arbeit aus)
4. Der Täter hat eine Person, die er für die Ausführung einer Aufgabe beigezogen hat, nicht hinreichend informiert (Instruktionsverschulden) (Chef instruiert Mitarbeiter unzureichend)
5. Der Täter hat eine Person, die er für die Ausführung einer Aufgabe beigezogen hat, nicht hinreichend überwacht (Überwachungsverschulden) (Chef kontrolliert die Mitarbeiter zu wenig)

Was ist sorgfaltswidriges (unaufmerksames/unzureichendes) Verhalten

Aus welchen Quellen können die Anforderungen, die an den Handelnden/Unterlassenden zu stellen sind, abgeleitet werden?

  1. Priorität: aus gesetzlichen und untergesetzlichen Normen (Gesetze/Verordnungen)
  2. Priorität: aus den Regelwerken der einschlägigen Fachkreise (FIS-Regeln/ Golf-Regeln)
  3. Priorität: aus anerkannter Übung der einschlägigen Fachkreise (Anerkannte Praxis/lege artis)
  4. Priorität: aus dem Verhalten eines besonnenen und gewissenhaften Rechtsgenossen in der Situation des Täters (Gewissenhafte Normfigur in dieser Situation = Homunculus)

(2) Pflichtwidrigkeitszusammenhang

Pflichtwidrigkeitszusammenhang (Vermeidbarkeit) besteht nur dann, wenn sorgfaltsgemässes Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (Wahrscheinlichkeitstheorie) nicht zum Erfolg geführt hätte.
Wenn Sorgfaltsgemässes Verhalten mit erhöhter Wahrscheinlichkeit (Risikoerhöhungslehre) nicht zum Erfolg geführt hätte. Das heisst genau dieses Pflichtwidrige/ Unaufmerksame/ schludrige Verhalten hat zum Erfolg geführt. Somit wäre es Vermeidbar gewesen.
Verneint wird dieser Punkt, wenn auch ein perfektes verhalten zum selben Erfolg geführt hätte, und es somit nicht Vermeidbar gewesen wäre.

(3) Schutzzweck der Norm

Was möchte die Norm und wurde genau dagegen verstossen?

z.B. Innerorts 50km/h Beschränkung: Der Schutzzweck dieser Norm ist, dass man innerorts nicht zu lange Bremswege hat und auf Gefahren schnell reagieren kann. Überfährt A den B weil er zu schnell war und nicht mehr Rechtzeitig reagieren kann, hat er genau gegen den Schutzweck der Norm verstossen.
Eine rote Ampel soll den Querverkehr schützen, nicht aber die Fahrt um 20 Sekunden verzögern, damit man 1km weiter keinen Fussgänger überfährt.

 

Prüfschema für das fahrlässige unechte Unterlassungsdelikt

  1. Tatbestand
    1. Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs
    2. Verursachung des Erfolges durch ein Unterlassen
      1. Tatmacht (Unterlassen einer real physisch möglichen Abwendungshandlung)
      2. Kausalität der Unterlassung für den Erfolg (conditio cum qua non-Formel, Wahrscheinlichkeitstheorie und Risikoerhöhungslehre)
    3. Garantenstellung des Täters (Garant ist in gesteigertem Masse verpflichtet zu handeln Art. 11 Abs. 2)
    4. Entsprechungsklausel Art. 11 Abs. 3 (Gleichwertigkeit Unterlassens und aktives Tun)
    5. Sorgfaltspflichtwidrigkeit des Verhaltens (wenn der Täter die Sorgfalt nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. (1))
      1. Objektiver Massstab
      2. Subjektiver Massstab (Sorgfaltspflicht- erhöhende oder erniedrigende Gründe?) 
    6. Zusammenhang zwischen Sorgfaltspflichtwidrigem Verhalten und Delikterfolg (Hat sich die Sorgfaltswidrigkeit/ seine Unaufmerksamkeit im Delikt verwirklicht?)
      1. Vorhersehbarkeit des Erfolges (allgemeine Lebenserfahrung und gewöhnlicher Lauf der Dinge «fast alles vorhersehbar», h.M.)
        1. Objektiver Massstab
        2. Subjektiver Massstab (Sorgfaltspflicht- erhöhende oder erniedrigende Gründe?)
      2. Pflichtwidrigkeitszusammenhang (Vermeidbarkeit) (Wahrscheinlichkeitstheorie vs. Risikoerhöhungslehre (2))
      3. Schutzzweck der verletzten Sorgfaltsnorm (Das Eintreten eines Erfolges, der durch die Norm genau hätte verhindert werden sollen (3))
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
    1. Zumutbarkeit Normgemässem (sorgfaltspflichtgemässem) Verhalten
    2. Zumutbarkeit des Eingreifens
  4. ggf. sonstige Strafbarkeitsvoraussetzungen
Das Fahrlässigkeitsdelikt Strafrecht # 11

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