Vermögensdelikte – Eigentumverschiebungsdelikte

 

Vermögensdelikte als Oberbegriff,  beinhaltet alle Delikte, die Eigentum oder Vermögen einer anderen Person schützen. In Art. 137-160 StGB sind sie geregelt. Hier werden spezieller die Eigentumverschiebungsdelikte angeschaut. Zur Übersicht werden im folgenden weitere Unterteilungen vorgenommen.

Vermögensdelikte Eigentumverschiebungsdelikte, Aneignungsdelikte, Delikte gegen das Vermögen überhaupt, Eingetumsverschiebungsdelikte, Sachentziehungsdelikte, Betrug und Betrugsähnliche Delikte, Weitere Vermögensdelikte,
Übersicht über die Vermögensdelikte

 

Der fragmentarische Charakter des Vermögensstrafrechts

Es gibt keine Grunddelikte, die allgemein Vermögensschäden oder Eigentumsschäden schützen würden. Nur bestimmte Typen von Verhaltensweisen sind strafbar. So kommt es, dass teilweise Lücken im Vermögensstrafrecht zu finden sind.

Bei den Vermögensdelikten ist grds. zu unterscheiden zwischen einer Schädigung am Vermögen und einer Schädigung am Eigentum.

Definition Schädigung am Vermögen:
Handlungen, die den Gesamtwert des Vermögens des Opfers schädigen.

Definition Schädigung am Eigentum:
Eingriffe in die Herrschaftsmacht über konkrete Sachen, Daten und bestimmte Rechte.

 

Verschiedene Tatobjekte

  • Sache: Raub (Art. 140), Diebstahl (Art. 139), Unrechtmässige Aneignung (Art. 137), Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1)
  • Vermögenswerte: Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2)
  • Energie: Entziehung von Energie (Art. 142)
  • Daten: unbefugte Datenbeschaffung (Art. 143) unbefugtes Eindringen in Datenverarbeitungsanlagen (Art. 143bis), Datenbeschädigung (Art. 144bis)
  • Pfandsachen und Retentionsgegenstände: Veruntreuung und Entzug davon (Art. 145)

 

Art. 137 Unrechtmässige Aneignung

Art. 137 ist ein subsidiärer Auffangtatbestand der Eigentumsverschiebungsdelikte.

  1. Tatbestand
    1. Obj. Tatbestand
      1. Tätereigenschaft (jeder)
      2. Tatobjekt (eine fremde, bewegliche Sache eig. gewahrsamslose Sache)
      3. Handlung (sich aneignen (1))
      4. Erfolg (Die Sache ist angeeignet)
      5. Obj. Zurechnung
    2. Subj. Tatbestand
      1. Vorsatz (Wissen und Wollen)
      2. Bereicherungsabsicht (Achtung Ziff. 2 Abs. 2) (einen wirtschaftlichen Vermögensvorteil anstreben, auf den man keinen Anspruch hat)
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld

 

(1) Aneignen

Verschiebung der Sache vom Opfer zum Täter, so dass er wie ein Eigentümer über die Sacher verfügen kann, ohne einer zu sein. Auch gefundenes (Ziff. 2) kann angeeignet werden.

Aneignung setzt sich aus Enteignung und Zueignung zusammen.

Enteignung: dauernde Wegnahme, nicht nur blosse Gebrauchsanmassung
Zueignung: Das Ziel, die Sache mind. vorübergehend für eigene Zwecke benutzen. Abgrenzung zu Sachbeschädigung und Sachentziehung

Es muss sich eigentlich um eine gewahrsamslose Sache Handeln, denn wenn ein anderer Gewahrsam an der Sache hat und dieser zuerst gebrochen werden muss, ist man im Bereich von Art. 139.

 

Art. 138 Ziff. 1 Abs.1 Veruntreuung von Sachen

Es handelt sich um ein unechtes Sonderdelikt, da es nur von jemandem begangen werden kann, dem eine Sache anvertraut wurde. (unechtes Sonderdelikt: Jeder/ grösserer Kreis von Personen kann es begehen, doch besondere Eigenschaft des Täters wirkt strafschärfend)

  1. Tatbestand
    1. Obj. Tatbestand
      1. Tätereigenschaft (Person, der die Sache anvertraut wurde (1))
      2. Tatobjekt (eine fremde, bewegliche Sache)
      3. Handlung (Missbrauch der anvertrauten Sache)
      4. Erfolg (Die Sache ist für eigene Zwecke verwendet worden)
      5. Kausalität (zw. Handlung und Erfolg)
      6. Obj. Zurechnung
    2. Subj. Tatbestand
      1. Vorsatz (Wissen und Wollen)
      2. Bereicherungsabsicht (einen wirtschaftlichen Vermögensvorteil anstreben, auf den man keinen Anspruch hat)
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld

 

(1) anvertrauen

Als «anvertraut» gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern.

 

Art. 138 Ziff. 1 Abs.2 Veruntreuung von Vermögenswerten

Es handelt sich um ein echtes Sonderdelikt, da es nur von jemandem begangen werden kann, dem Vermögenswerte anvertraut wurden. (echtes Sonderdelikt: Nur bestimmte, qualifizierte Personen kommen als Täter in Frage)

  1. Tatbestand
    1. Obj. Tatbestand
      1. Tätereigenschaft (Person, der die Vermögenswerte anvertraut wurden (1))
      2. Tatobjekt (wirtschaftlich fremder Vermögenswert in Verfügungsmacht des Täters (2))
      3. Handlung (unmissverständlicher Missbrauch des anvertrauten Vermögenswertes für private Zwecke und eben nicht für den Treugeber)
      4. Erfolg (Den Vermögenswert wurde für eigene Zwecke verwendet)
      5. Kausalität (zw. Handlung und Erfolg)
      6. Obj. Zurechnung
    2. Subj. Tatbestand
      1. Vorsatz (Wissen und Wollen)
      2. Bereicherungsabsicht (einen wirtschaftlichen Vermögensvorteil anstreben, auf den man keinen Anspruch hat)
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld

 

(2) wirtschaftlich fremde Vermögenswerte

Vermögenswerte sind wirtschaftlich fremd, wenn sie einem anderen gehören oder zustehen.

  • Forderungen, die dem Veruntreuer als Sicherung abgetreten wurden
  • Buchgeld auf einem Bankkonto, das vom Täter verwaltet wird
  • Das Trinkgeld einer Servierkraft
  • Anleger, der das Geld für private Zwecke nutzt

 

Art. 139 Diebstahl

  1. Tatbestand
    1. Obj. Tatbestand
      1. Tätereigenschaft (jeder)
      2. Tatobjekt (eine fremde, bewegliche Sache)
      3. Handlung (Wegnahme (1))
      4. Obj. Zurechnung
    2. Subj. Tatbestand
      1. Vorsatz (Wissen und Wollen)
      2. Aneignungswille (Wenn er die Sache zu sich nimmt, um sie wie ein Eigentümer zu behandeln. z.B. behalten, gebrauchen, weiterveräussern.)
      3. Bereicherungsabsicht (einen wirtschaftlichen Vermögensvorteil anstreben, auf den man keinen Anspruch hat)
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld

 

(1) Wegnahme

Eine Wegnahme bedeutet fremden Gewahrsamsbruch und neuen Gewahrsam begründen.

Gewahrsam: Tatsächliche Sachherrschaft nach den Regeln des sozialen Lebens. d.h. Herrschaftsmöglichkeit und Herrschaftswille.

Herrschaftsmöglichkeit: wenn man seine Sache kontrollieren kann, weil man sie bei sich hat, oder zuhause hinter der abgeschlossenen Tür.
Herrschaftswille: Wenn man die Absicht hat Herrschaft über eine Sache auszuüben. Kann auch gegeben sein, wenn etwas im Vorlesungssaal vergessen wurde.

 

Qualifizierung und Privilegierung beim Diebstahl Übersicht

Qualifizierende Tatbestände

Ziff. 2 Gewerbsmässigkeit: Berufsmässiges Handeln des Täters, so dass er sich seinen Lebensunterhalt verdient.

Ziff. 3 Bandenmässigkeit: Zusammenschluss von mind. zwei Personen zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl. Gemeinsames Absprechen und Beute teilen reicht aus um als Bande qualifiziert zu sein. Als Mitglieder zählen nur Mittäter. Es handelt sich um ein persönliches Merkmal i.S.v. Art. 27.

Ziff. 3 Mitführen einer gefährlichen Waffe: Mitführen zum Zweck des Diebstahls (mind. Eventualabsicht)

Ziff. 3 Besondere Gefährlichkeit: Massgebend ist die Art der Tatbegehung, nicht die Wiederholungsgefahr oder der Charakter des Täters. Professionell, raffiniert vorbereitete, und besonders kühne, verwegene, heimtückische, hinterlistige oder skrupellose Taten mit zerstörerischer Gewalt oder Vorkehrungen zur Sicherung der Tatausführung. z.B. Einbruchsdelikte,

Privilegierende Tatbestände

Ziff. 4: zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen: Art. 110 StGB definiert was Angehörige und was Familiengenossen sind.
Der Staat hält sich zurück gegen den Willen des Betroffenen in die Sphäre der Familie einzudringen.

Art. 172ter: Geringfügiger Diebstahl bis zu einem Wert von 300 CHF ist nur eine antragsbedürftige Übertretung.

 

Art. 140 Raub

Der Raub setzt sich zusammen aus einem Diebstahl und einer schweren Nötigungshandlung.

  1. Tatbestand
    1. Obj. Tatbestand
      1. Tätereigenschaft (jeder)
      2. Tatobjekt (eine fremde, bewegliche Sache)
      3. Handlung (Wegnahme (siehe Gewahrsamsbruch- und Begründung oben))
      4. Schwere Nötigungshandlung
        1. Gewalt gegen eine Person
        2. Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (schwer)
        3. Bewirken der Widerstandsunfähigkeit (z.B. KO-Tropfen, geht nicht, wenn das Opfer sich selbst in diesen Zustand bringt. Z.B. war betrunken, dann Diebstahl prüfen.)
      5. Erfolg (Gewahrsamsbruch und -Begründung hat mithilfe der Nötigung stattgefunden)
      6. Kausalität (zw. Handlung und Erfolg)
      7. Obj. Zurechnung
    2. Subj. Tatbestand
      1. Vorsatz (Wissen und Wollen)
      2. Aneignungswille (Wenn er die Sache zu sich nimmt, um sie wie ein Eigentümer zu behandeln. z.B. behalten, gebrauchen, weiterveräussern.)
      3. Bereicherungsabsicht (einen wirtschaftlichen Vermögensvorteil anstreben, auf den man keinen Anspruch hat)
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld

Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 ist der räuberische Diebstahl. Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn ein Dieb auf frischer Tat ertappt wird und dann mit einer Nötigungshandlung versucht seine Beute nicht hergeben zu müssen. Er wird wie bei einem Raubdelikt (Art. 140) bestraft.

Vermögensdelikte Eigentumverschiebungsdelikte Strafrecht # 8

2 Kommentare zu „Vermögensdelikte Eigentumverschiebungsdelikte Strafrecht # 8

  • 02/12/2022 um 19:49 Uhr
    Permalink

    Art. 137 ist kein Erfolgsdelikt sondern ein Tätigkeitsdelikt weshalb die Kausalität hier nicht zu prüfen ist.

    Antworten
    • 31/01/2023 um 22:14 Uhr
      Permalink

      Besten Dank für die Bemerkung! Das Fehler wurde korrigiert.

      Antworten

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