Schenkungsvertrag
Ein Schenkungsvertrag ist ein einseitig verpflichtender Vertrag über eine unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden aus dem Vermögen des Schenkers an die Beschenkte.
Unterschied Handschenkung 242 und Schenkungsversprechen 243
Handschenkung (von Hand zu Hand) ist sowohl ein Verpflichtungs- wie auch ein Verfügungsgeschäft und formfrei gültig. Das Schenkungsversprechen 243 OR ist bloss ein Verpflichtungsgeschäft, das eine zusätzlichen Tradition als Verfügungsgeschäft voraussetzt. Sie ist nur schriftlich gültig.
Wird das Schenkungsversprechen erfüllt (also das Schenkungsgut übergeben) gilt das wieder als Handschenkung und ist formfrei gültig.
Pflichten im Schenkungsvertrag
Durch das Schenkungsversprechen verpflichtet sich der Schenker zur Schenkung und der Beschenkte kann die Schenkung fordern. Er kann ausserdem Verzugszinsen gem. 105 OR fordern, jedoch keine Rechtsfolgen aus 107 Abs. 2 ableiten, da diese einen synallagmatischen Vertrag voraussetzen.
Sonderfälle der Schenkung
Wirksamkeitsvoraussetzungen
Voraussetzungen der Schenkung
- Zuwendung unter Lebenden (Die Wirkung der Schenkung muss zu Lebzeiten eintreten)
- Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers (keine gestohlenen oder anvertrauten Sachen verschenken)
- Unentgeltlichkeit (Keine Gegenleistung, keine anderweitigen Leistungen)
- Schenkungsabsicht (zur Abgrenzung vom günstigen Kauf)
- Formwirksamkeit (242 Handschenkung formfrei / 243 Schenkungsversprechen Schriftform)
Haftungsprivilegien des Schenkers
Nichterfüllung und Verzug sind in 248 geregelt. Der Schenker muss dem Beschenkten nur für den Schaden aufkommen, den er absichtlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat.
Rechts- oder Sachmängelgewährleistung muss der Schenker nur übernehmen, wenn er diese ausdrücklich übernommen hat. 248 II.