Gewährleistung bei Rechtsmängeln

 

Bei Rechtsmängeln besteht für den Verkäufer eine Gewährleistungspflicht. Das heisst der Verkäufer haftet für die zugesicherten Eigenschaften der Sache und wenn diese nicht erfüllt sind, muss er eine Kompensation gemäss Art. 195 OR aufbringen.

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Erfüllungstheorie: Erfüllung gilt nur, wenn mängelfrei erfüllt wurde.
Gewährleistungstheorie: Erfüllung gilt auch, wenn mängelbehaftet erfüllt wurde. Erfüllung und Gewährleistung sind getrennt.

 

Rechtsmangel 192 ff. OR

Ein Rechtsmangel hat ein Fahrnis, Grundstück oder Forderung dann, wenn es mit einem anderen Recht behaftet ist. z.B. Eigentum eines Dritten, beschränkte dingliche Rechte, Immaterialgüterrechte, Realobligationen.

Der Käufer kauft eine Sache. Dann macht eine Drittperson ein besseres Recht auf die Kaufsache geltend (z.B., dass sie sein Eigentum sei) und entreisst (Eviktion=Entwehrung) dem Käufer seine Sache, so kann sich der Käufer beim Verkäufer eine Kompensation holen.

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Gutgläubiger, und nicht gutgläubiger Fahrniskauf

Hat der Besitzer die abhanden gekommene Sache gem. 934 II ZGB erworben, hat er das Lösungsrecht gem. 934 II ZGB. Er bekommt den Kaufpreis vom Eigentümer zurückerstattet und hat dann nicht auch noch Anspruch auf Rechtsmangelhaftung gegen den Verkäufer.

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Voraussetzungen der Rechtsgewährleistung

Wenn diese acht Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Käufer die Rechtsgewährleistung des Verkäufers verlangen, d.h. er kann gemäss Art. 195 OR den Vertrag aufheben und Forderungen gemäss Ziff. 1-4 anstellen.

  1. Wirksamer Kaufvertrag
    (Wenn der Kaufvertrag gar nie wirksam war, gibt es keine causa für die Verfügungsgeschäfte. Somit wird über Art. 62 ff. Rückabgewickelt.)
  2. Rechtsmangel (bei Vertragsschluss)
    (Rechtsmangel: Einem Dritten zustehendes subj. Recht, das dem Rech des Käufers vorgeht.
    Kein Rechtsmangel i.S.v. Art. 192 OR: relative Rechte Dritter, allgemeine Schlechterfüllung nach Art. 97 OR, öffentlich-rechtliche Beschränkungen z.B. Bauverbot.)
  3. Übergabe (traditio) der Kaufsache
    (Nach dem Sinn der Mängelgewährleistung muss ein Vertrag zuerst überhaupt einmal erfüllt werden z.B. traditio, Eintragung ins Grundbuch oder Zessionsvertrag)
  4. Keine Kenntnis des Käufers von der Gefahr der Entwehrung (bei Vertragsschluss)
    (Wusste der Käufer, dass eine Eviktionsgefahr besteht, so haftet der Verkäufer nicht, ausser sie haben das ausdrücklich abgemacht (Art. 192 Abs. 2 OR)
    Fahrlässiges Nichtwissen schliesst Rechtsgewährleistung nicht aus.
    gutgläubiges Erwerben von Eigentum funktioniert gem. 933/973 ZGB, somit gibt es keine Eviktionshaftung für den Verkäufer, weil Käufer Eigentum behalten kann.)
  5. Entwehrung/ Eviktion
    (Es muss zur Eviktion kommen, sonst kann der Käufer nichts verlangen. Der Käufer kann allerdings bereits bei der Willenserklärung des Dritten die Rechtsfolgen einleiten und nicht erst, wenn er die Sache verloren hat. Ein blosser bluff reich allerdings nicht die Eviktion muss schon durchkommen)
  6. Keine Freizeichnung des Verkäufers
    (Der Verkäufer kann zu seiner Absicherung seine Gewährleistung abbedingen. Er kann bis grobe Fahrlässigkeit ausschliessen, jedoch nicht arglistiges Verhalten.)
  7. Anerkennung der Eviktion
    (Eviktion kann in einem Zivilprozess oder ausserhalb eines Prozesses erreicht werden.
    Eviktion durch Prozess Art. 193 OR
    Falls dem Käufer die Sache durch Entwehrung weggenommen wird, muss er dem Verkäufer rechtzeitig den Streit verkünden (Art. 78 ff. ZPO). Er holt ihn damit auf seine Seite im Prozess gegen den Dritten. Der Verkäufer hat ein Interesse daran, dem Dritten die Sache nicht zu überlassen, denn wenn das geschieht, muss er dem Käufer Kompensation leisten.
    Bei verspäteter- oder nicht erfolgter Streitverkündigung, ist der Verkäufer von der Gewährleistung befreit, wenn er beweisen kann, dass sie bei rechtzeitiger Streitverkündung den Prozess gegen den Dritten gewonnen hätten (Einrede des schlecht geführten Prozesses).
    Wenn er nicht beweisen kann, dass sie den Prozess gewonnen hätten, ist er zur Gewährleistung verpflichtet.
    Eviktion ausserhalb des Prozesses Art. 194
    Der Verkäufer hat die Gewährleistung zu erbringen, wenn der Käufer in guten Treuen auf das bessere Recht des Dritten vertraut und ihm die Sache ohne Prozess übergibt, oder wenn ein Schiedsgericht den Streit als erfolglos ansieht.
    Ausserdem muss Gewährleistung erbracht werden, wenn der Käufer beweisen kann, dass er zur Herausgabe der Kaufsache an den Dritten verpflichtet war.)
  8. Keine Verjährung
    (Die Verjährung läuft gemäss Art. 127/ bei Kulturgütern 196a ab. (nicht nach Art. 210))

 

Ansprüche des Käufers aus Rechtsgewährleistung

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Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer

 

Konkurrenzen

Man muss sich entscheiden, ob man auf Sach- oder Rechtsmängel klagt. Art. 97 ist stehts zusätzlich zu Art. 192 ff. anwendbar, da es sich um eine Schlechtleistung handelt.
Auch möglich ist eine Anfechtung aufgrund von Willensmängeln (23 ff. OR) nebst den Rechtsmängelgewährleistungs-Artikeln.

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