Wirkung der Ehe 159-179 ZGB
Die Eheliche Gemeinschaft 159 I ZGB
Die Eheliche Gemeinschaft besteht aus den beiden Ehegatten, den minderjährigen gemeinsamen Kindern und allfälligen nichtgemeinsamen Kindern, die im gleichen Haushalt leben.
Die Eheliche Gemeinschaft entsteht mit der Trauung (159 I) und endet mit dem Tod eines Ehegatten, der Ungültigerklärung oder der Scheidung.
Die eheliche Gemeinschaft ist eine Interessensgemeinschaft, ohne eigne Rechtspersönlichkeit. Sie kann durch einen Ehegatten vertreten werden. Die Ehegatten sind gleich berechtigt und verpflichtet.
Aus ihr erwachsen die ehelichen Pflichten:
Name 160 ZGB
Seit der Revision in 2013 behalten die Ehegatten ihre bisherigen Familiennamen. Sie können aber den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als einen gemeinsamen Familiennamen beantragen (160 II). Doppelnamen gibt es nicht mehr.
Bei Auflösung der Ehe geschieht keine gesetzliche Namensänderung. Der Ehegatte kann aber jederzeit erklären, dass er wieder den Ledignamen tragen möchte.
Das Kind unverheirateter Eltern erhält den Namen des Sorgerechtsinhabers. Dies ist bei unverheirateten Eltern die Mutter. Wenn auch der Vater Sorgerecht hat, können die Eltern innerhalb eines Jahres dem Zivilstandsamt mitteilen, dass das Kind den anderen Ledignamen tragen soll.
Bürgerrecht 161 ZGB und BüG
Jeder Schweizer hat 3 Bürgerrechte: Gemeinde-, Kantons- und Schweizer Bürgerrecht.
Eine Eheschliessung führt zu keiner Veränderung des Gemeindes- und Kantonsbürgerrechts.
Bürgerrecht bei Ausländern
Ein Ausländer, der einen Schweizer Bürger heiratet, erwirbt nicht automatisch das Schweizer Bürgerrecht. Er erhält aber eine Niederlassungsbewilligung. Ausserdem hat er Anspruch auf vereinfachte Einbürgerung gem. 27 BüG. Bei einer Scheinehe (97a ZGB) entfallen die Ansprüche auf Aufenthalt bzw. Niederlassung.
Doppelbürgerschaft ist in der Schweiz möglich.
Familienwohnung, eheliche Wohnung
Eheliche Wohnung (162 ZGB): Räume, in denen sich das gemeinsame Leben der Ehegatte und Kinder abspielt. Können mehrere Wohnungen sein auch Ferienwohnung. 162 spricht von der ehelichen Wohnung. Daraus abgeleitet wird die Pflicht für die beiden Ehegatten zusammen zu wohnen. Diese Pflicht entfällt in Fällen des 175 ZGB oder wenn beide Ehegatten einvernehmlich nicht zusammenwohnen wollen.
Familienwohnung (169 ZGB): Unterkunft der als Lebensmittelpunkt für Ehegatten und Kinder dient. i.d.R. nur eine Wohnung.
Die Familienwohnung kann gem. 266m, n nur gekündigt werden mit ausdrücklicher Zustimmung des Ehegatten. wird diese Zustimmung ohne triftigen Grund verweigert, oder kann er die Zustimmung nicht einholen, so kann er das Gericht anrufen (169 II).
Vertretung der ehelichen Gemeinschaft 166 ZGB
Es geht um solidarische Verpflichtung der beiden Ehegatten durch das Handeln eines Ehegatten.
Ordentliche Vertretung: Bei Geschäften, die die laufenden, üblichen Bedürfnisse der Familie betreffen ist Vertretung gem. 166 I möglich. (z.B. Zeitungsabonnemente, U-Abo, Nahrung, Kleidung)
Ausserordentliche Vertretung: Geschäfte, die übrige, teurere Bedürfnisse betreffen braucht die Ermächtigung des anderen Ehegatten. (z.B. Auto, Wohnungsmiete, Zahnbehandlung, kostbare Möbel, grössere Ferien usw.)
Bei der Frage ob ordentlich oder ausserordentlich kommt es auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die persönlichen Umstände an.
Voraussetzung der Vertretung
- Eheliches Zusammenleben
- Handlungsfähigkeit des Vertretenden
- Kein Entzug der Vertretungsbefugnis (174 I)
Gutglaubensschutz Dritter 174 ZGB
Der Dritte darf gutgläubig auf die Vertretungsbefugnis vertrauen:
- Wenn er nicht erkennen konnte, dass Geschäft über die «üblichen Bedürfnisse» ausgeht.
- Wenn Die Vertretungsbefugnis zwar entzogen wurde, aber nicht öffentlich mitgeteilt
ABER Kein Schutz bei faktischem und gerichtlichem Getrenntleben.
Finanzielle Pflichten/ Unterhaltspflicht
Familienunterhalt gem. 163 ist sowohl Geldunterhalt wie auch Naturalunterhalt. Beide Formen sind gleichwertig. Diese Unterhaltsleistungen sind von der Eheschliessung bis zur Auflösung der Ehe geschuldet.
Der Lebensbedarf d.h. alle häuslichen und persönlichen Bedürfnisse der Familie sollen gedeckt werden.
Können sich die Eheleute nicht einigen, können sie zu einem Eheschutzgericht gehen.
Gem. 125 ZGB kann auch nach der Ehe noch Unterhalt geschuldet sein, wenn der eine Ehegatte für Unterhalt und Altersvorsorge nicht selbst aufkommen kann.
Anspruch auf Betrag zur freien Verfügung 164 ZGB
Derjenige Ehegatte, der v.a. Naturalleistungen erbringt, hat Anspruch auf einen Betrag zur freien Verfügung. Geld, das nicht für den Familienunterhalt verbraucht wird, soll unter den Ehegatten angemessen aufgeteilt werden. Dieser Betrag dient der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse und soll eine gewisse wirtschaftliche Unabhängigkeit sicherstellen.
Ausserordentliche Beiträge (165 ZGB), also wenn ein Ehegatte eine Zeit lang bedeutend mehr leistet, als er müsste, hat er nachher einen Anspruch auf eine «angemessene Entschädigung». z.B. Erbschaft einsetzen, Schulden des anderen abzahlen, Arbeit während der andere eine Ausbildung macht usw.
Auskunftsrechte 170 ZGB
Der Auskunftsanspruch richtet sich gegen den anderen Ehegatten und erst danach gegen Dritte (Banken, Arbeitgeber). Es geht um Einkommen, Schulden, Vermögen also die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage und nicht um reine Neugier oder Schikane.