Föderalismus und Aufgabenteilung

 

Föderalismus bedeutet Vielfalt und Gemeinsamkeit/ Einheitlichkeit. Föderalismus wurde 1878 erfunden im Zuge der Entstehung der amerikanischen Verfassung.

 

Subsidiaritätsprinzip Art. 5a BV

Das Subsidiaritätsprinzip ist keine Kompetenzzuweisungsregel und keine Kompetenzausübungsregel, sondern eine politische Reflexions-maxime (Grundidee/ Grundsatz/Leitsatz/Grundprinzip)

Ausserdem spielen folgende Artikel eine wichtige Rolle:

  • Art. 3 – Grundsätzlich Kantone souverän solange nicht durch Bverf. eingeschränkt.
  • Art. 5a – Grundregel ist das Subsidiaritätsprinzip
  • Art. 42 – Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die BVerf. zuweist.
  • Art. 43 –Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen
  • Art. 43a Abs. 1 – Dort wo Einheitlichkeit, notwendig ist (Strafrecht, Strassenverkehr, künstliche Fortpflanzung, AKWs, regelt der Bund die Sache.
    Kriegen die Kantone keine vernünftige Lösung zustande kann der Bund eingreifen.

Konkrete Zuständigkeiten zw. Bund und Kantonen (Art. 54ff.)

Die Idee hinter dem Subsidiaritätsprinzip

Die Kantone können kleine, unwichtige Aufgaben besser regeln, denn sie kennen ihren eigenen Kanton und ihre Bevölkerung mit ihren Bedürfnissen besser als die Bundesregierung.
Alle kleinen Aufgaben unnötig zum Bund hochziehen macht keinen Sinn.

Art. 47 BV – Grundsatz schonender Kompetenzausübung: Bund macht nur so viel wie nötig. Der Bund ist zurückhaltend um die Freiheit der Kantone so wenig wie möglich einzuschränken. (Bsp. Dafür Art. 54 Abs. 1 und 3 BV)

 

Entstehung einer neuen Kompetenz

  1. Sie geht direkt an die Kantone
  2. Kann an den Bund übertragen werden Bundeskompetenz (braucht Verfassungsänderung)

 

Die 2 wichtigen Unterteilungen von Kompetenzen

4 Typen der Regelungsintensität von Bundeskompetenzen

Umfassende Komplette Regelung eines Bereiches
Fragmentarische Gewisse einzelne Aspekte
Grundsatzgesetzgebungs-Kompetenzen Grundsatzentscheide, Minimumbestimmungen
Förderungskompetenzen Fördern,

 

4 Zeitliche Rechtswirkung von Bundeskompetenzen

Hat der Bund die Kompetenz erlangt, muss er Gesetzgebungsverfahren einleiten um den Kompetenzbereich zu regeln: 1. Kompetenz 2. Gesetze erlassen

Ausschliessliche (ursprünglich derogatorische)

Kanton verliert Kompetenz sobald der Bund die Kompetenz bekommt (Kanton verliert sofort alle Kompetenzen)

Konkurrierende

Kanton verliert Kompetenz sobald der Bund Gesetze erlassen hat. (Kantone Restkompetenzen übriggeblieben)

Parallele Kompetenzen

Kanton und Bund haben Kompetenzen im gleichen Bereich.

Bedingte

Wenn die Kantone nichts tun, dann tut der Bund was.

 

Die nicht so wichtigen Unterteilungen

Ausdrückliche Zuweisung kantonaler Aufgaben durch die BVerf.

  • Mahnungsfunktion – Nicht freigestellt ob Kantone Kompetenzen wahrnehmen
  • Klarstellungsfunktion – Welche Kompetenzen den Kantonen übrigbleiben
  • Schrankenfunktion – Abgrenzung aber nur dort nicht mehr
  • Beruhigungsfunktion – weil es zu viele unterschiedliche Regelungen gibt
  • Hervorhebung gemeinsamer Verantwortung – Hervorheben, Verdeutlichung

3 Bereiche von Bundeskompetenzen

3 Gewalten 3 Bereiche von Bundeskompetenzen:

  1. Gesetzgebungskompetenz – (Art. 52)
  2. Verwaltungskompetenz (Art. 74 Abs. 2)
  3. Rechtssprechungskompetenz (Art. 189)

Da die ganze Kompetenz Zuweisung zwischen Bund und Kantonen schnell kompliziert wird, hat man versucht, zu entflechten und vereinfachen. So wurden Bspw. Die NSNW (Aktiengesellschaft – Privatfirma) gegründet, die sich um die Strassen in der Nordwestschweiz kümmern soll. Somit ist klar, dass weder Bund noch Kantone dies tun müssen.

 

Finanzausgleichsgesetz (FiLaG SR 613.2)

Übernimmt ein Kanton eine Aufgabe für einen anderen (Einschulung von Kindern, Universitäten usw.) muss ein Finanzausgleich zwischen den Kantonen gezahlt werden.

 

 

Föderalismus und Aufgabenteilung Staatsrecht # 5

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