Die Polizei

 

Der Begriff «Polizei», wird im Alltag oft zu eng verstanden. Der organisatorische Polizeibegriff geht weiter und zählt alle Behörden auf, welche die polizeilichen Schutzgüter schützen.

 

Übersicht

  • Begriff der Polizei
  • Polizeiaufgaben und Schutzgüter
  • Polizeiliche Handlungsmassnahmen
  • Polizeinotstand
  • Polizeierlaubnis

 

Begriff der Polizei

Der Begriff der Polizei ist weiter, als das übliche Verständnis.

Funktioneller Begriff – Polizei als Tätigkeit: Hoheitliche Tätigkeit, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor Gefährdungen schützt. (z.B. Polizeikorps, Verkehrspolizei, Kriminalpolizei) (Das was man sich normalerweise unter Polizei vorstellt.)

Organisatorischer Begriff – Polizei als Behörde: Diejenigen Staatlichen Behörden, welche die Polizeigüter schützen. (Polizeikorps, Verkehrspolizei, aber auch Bau-, Gewerbe und Gesundheitspolizei (=Kantonsarzt, Kantonschemiker, Kantonstierarzt) Gerichtspolizei (=Staatsanwaltschaft, und Untersuchungsrichter) (Der Begriff geht weiter als der Obere)

 

Polizeiaufgaben und Schutzgüter

Polizeiliche Schutzgüter sind stets Güter die im Interesse der Öffentlichkeit liegen:

  • öffentliche Ordnung und Sicherheit (Terrorismus, Naturgefahren, Krawalle)
    • Schutz der Regeln, die das Zusammenleben schützen
    • Schutz der Rechtsgüter des Einzelnen und des Staates.
  • Leib, Leben, Freiheit und Eigentum
  • öffentliche Gesundheit (Krankheits- und Seuchenbekämpfung)
  • Öffentliche Ruhe (übermässige Lärmemissionen, Sonntagsruhe, Nachruhe)
  • öffentliche Sittlichkeit (Verbot von pornographischer Werbung, Nacktwandern)
  • Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (täuschende Werbung)

 

Polizeilicher Schutz privatrechtlicher Ansprüche

Grds. muss die Polizei die privatrechtlichen Güter von Zivilpersonen nicht schützen, das müssen die Privatpersonen untereinander tun oder sich gerichtliche Hilfe holen.
Ausnahme: Wenn 3 Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind kommt die Polizei:

  • Bestand eines privaten Rechts muss glaubhaft gemacht werden.
  • Gerichtlicher Schutz kann nicht rechtzeitig erlangt werden.
  • Ausübung des privaten Rechts würde ohne polizeiliche Hilfe vereitelt oder doch wesentlich erschwert.

 

Polizeilicher Schutz bei Eigengefährdung

Grds. muss jeder selbst entscheiden, ob er sich gefährden möchte durch Risikosportarten, rauchen, trinken usw. (Privatautonomie). Die Polizei darf und soll auch nicht eingreifen.
Ausnahme: Wenn Dritte gefährdet oder angestiftet werden, oder wenn Selbstmord als wahrscheinlich erscheint.

 

Outsourcing von Polizeiaufgaben an Private Sicherheitsfirmen

Gewalt und Zwang ist grds. nur dem Staat erlaubt (Staatliches Gewaltmonopol).

Art der Aufgabe, Anwendung von Gewalt und Zwang und Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung spielen eine Rolle.

  • Delegation von polizeilichen Kontrollaufgaben mit keinen oder bloss minimalen Grundrechtsbeeinträchtigungen. z.B. Überwachung Strassenverkehr, Eingangskontrollen
    Unproblematisch möglich aber Berücksichtigung von Art. 5 BV
  • Delegation von polizeilichen Aufgaben, welche die Anwendung von Gewalt und Zwang erfordern können. z.B. Eisenbahnpolizei.
    Problematisch, nur restriktiv zulässig (präzise Umschreibung auf Gesetzesstufe) Staatliche Aufsicht und Kontrolle unerlässlich.
  • Delegation von Aufgaben der allgemeinen sicherheits-polizeilichen Gefahrenabwehr i.S. einer Vollprivatisierung. z.B. Strafverfolgung, Kriminalpolizeiliche Aufgaben.
    Klar unzulässig, da nicht mit dem staatlichen Gewaltmonopol vereinbar.

 

Polizeiliche Handlungsmassnahmen

Welche Massnahmen kann die Polizei ergreifen, was liegt in ihrer Kompetenz, was dürfen sie?

Die Polizei als Behörde darf Verhaltensvorschriften aufstellen (Lagerung von Nahrungsmitteln), Bewilligungen erteilen oder eben nicht (Führerausweis, Arbeitsbewilligungen), Verbote aussprechen (Verbot von Betäubungsmitteln) und Monopol dem Staat zusprechen (Entsorgung von Hauskehricht).

Die Massnahmen müssen immer auf einer Gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse gedeckt, und verhältnismässig sein. Die Polizei trifft Massnahmen, um unmittelbar drohenden, bereits bestehenden oder künftig wahrscheinlich eintreffenden Situationen zu begegnen.

 

Die Polizeiliche Generalklausel

Ist eine Situation dringend, weil eine Gefährdung droht, kann die Polizei unter Umständen auch auf die Polizeiliche Generalklausel als Gesetzliche Grundlage zurückgreifen.

6 Kumulative Voraussetzungen

  1. Es ist ein fundamentales Rechtsgut betroffen.
  2. Es ist eine schwere Gefahr vom fundamentalen Rechtsgut abzuwenden; es droht ihm eine erhebliche Beeinträchtigung.
  3. Es ist zeitliche Dringlichkeit gegeben.
  4. Es stehen keine geeigneten gesetzlichen Massnahmen zur Verfügung; solche lassen sich auch nicht rechtzeitig schaffen.
  5. Die handelnde Behörde ist zuständig.
  6. Die angeordnete Massnahme ist verhältnismässig. In diesem Rahmen ist auch die Vorhersehbarkeit zu berücksichtigen.

 

Rechtliche Handlungsformen der Polizei

  • Polizeiliche Verfügung (Rechtsakt)
    z.B. Erteilung oder Nichterteilung einer Bewilligung
    Die Verfügung ist ein Anfechtungsobjekt der Verwaltungsrechtspflege.
  • Polizeilicher Realakt
    z.B. Streifenfahrten, Personenkontrollen, Wegweisungen
    Rechtsschutz kann gem. Art. 25a VwVG (auf Bundesebene) erlangt werden.

 

Massnahmen und Zwangsmittel i.e.S.

Massnahmen

  • Anhaltung und Identitätsfeststellung
  • Wegweisung, Fernhaltung
  • Polizeigewahrsam
  • Durchsuchung von Personen oder Räumen und Sicherstellung von Gegenständen

Zwangsmittel

  • unmittelbarer Zwang gegen Personen und Sachen. z.B. Fesselung, Schusswaffengebrauch

 

Prinzipien des Polizeilichen Handelns

Störerprinzip

Polizeiliche Massnahmen dürfen sich nur gegen den Störer (Gefahrenquelle) wenden und nicht gegen nur mittelbare Verursacher der Störung oder sogar Unbeteiligte. Der Störer ist unabhängig von dem Verschulden.

Verhaltensstörer: Derjenige, der durch sein Verhalten eine Störung bewirkt hat.
Zustandsstörer: Derjenige, der über die Sache, welche die Störung bewirkt die Herrschaft hat.
Zweckveranlasser: Derjenige, der durch Tun oder Unterlassen Dritte zu Störungen veranlasst.

Verursacherprinzip

Die Kosten einer polizeilichen Massnahme hat der Verursacher der Massnahme zu tragen. Sind mehrere Personen für eine Störung verantwortlich, werden die Polizeikosten anteilsmässig verteilt.

Opportunitätsprinzip

Die Polizei kann bei Ordnungsschwierigkeiten einschreiten, muss es aber nicht. Der Polizei bleibt ein Entschliessungsermessen, sie dürfen Prioritäten setzen. Sie ist allerdings verpflichtet dieses Ermessen nicht nach Lust und Laune auszunutzen, sondern aufgrund sachlicher Gründe zu entscheiden.

 

Polizeinotstand

Im Polizeinotstand sind polizeiliche Massnahmen zulässig, die auf keiner gesetzlichen Grundlage beruhen, aber mit der Verfassung vereinbar sind.
Ein Polizeinotstand darf nur ausgerufen werden, wenn Polizeischutzgüter in einem sehr hohen Mass unmittelbar bedroht, oder bereits verletzt sind und die normalen polizeilichen Massnahmen nicht mehr ausreichen. (z.B. Chemie- oder atomare Unfälle, Politische Unruhen, Naturkatastrophen)

Mögliche Notstandsmassnahmen sind:

  • Polizeinotverordnung (für viele gleiche Fälle)
  • Polizeinotverfügung (für einen einzelnen Fall)

 

Polizeierlaubnis

Synonyme zu Polizeierlaubnis sind: Bewilligung, Genehmigung, Zulassung, Patent. z.B. Führerausweis, Fischerpatent, Anwaltspatent, Baubewilligung,

Die Polizeierlaubnis ist eine Mitwirkungsbedürftige Gestaltungsverfügung  d.h. sie verleiht Rechte an eine Person, die diese ohne Bewilligung nicht hätte.

Man muss ein Gesuch stellen. Persönliche (Volljährigkeit, abgeschlossenes Studium, bestandene Prüfung) und sachliche (Vorschriftskonformität des Fahrzeuges, der Baute) Voraussetzungen werden geprüft und wenn man die Voraussetzungen erfüllt hat man einen Anspruch auf die Polizeierlaubnis.

Die Polizeierlaubnis ist als präventive Kontrolle zu verstehen. «Nur wer die Anwaltsprüfung bestanden hat (Ausnahme) soll als Anwalt arbeiten dürfen.»

 

Übertragung von Bewilligungen

Personenbezogene Bewilligungen z.B. Fähigkeitsausweis, Berufsausübungsbewilligung sind nicht übertragbar.

Sachbezogene Bewilligungen z.B. Fahrzeugausweis, Baubewilligung sind übertragbar

Die Polizei Verwaltungsrecht # 15

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