Die Wirtschaftsfreiheit

 

Die Wirtschaftsfreiheit ist in Art. 27, sowie 94-107 BV geregelt. In der Schweiz soll durch ein wettbewerbsorientiertes System günstige Rahmenbedingungen für eine florierende Wirtschaft geschaffen werden.

 

Übersicht

  • Rechtsquellen
  • Institutionelle Funktion der Wirtschaftsfreiheit
  • Individualrechtliche Funktion der Wirtschaftsfreiheit
  • Bundesstaatliche Funktion der Wirtschaftsfreiheit
  • Prüfung der Wirtschaftsfreiheit gem. Art. 27 BV
  • Monopol
  • Konzession
  • Subventionen

 

Rechtsquellen

  • Art. 27 BV Grundrechtsgarantie
  • Art. 94-107 BV Grundsätze der einheitlichen und freien Wirtschaftsordnung in der Schweiz
  • Art. 8 UNO-Pakt II, Art. 6, 7 UNO-Pakt I

 

Institutionelle Funktion der Wirtschaftsfreiheit

Die Grundsatzentscheidung, dass in der Schweiz eine Wirtschaftsordnung des freien Wettbewerbs gilt, wird in Art. 94 BV getroffen. Ausserdem soll sich der Staat so wenig wie nötig einmischen und die Wirtschaft lenken. Der Staat soll für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft sorgen, z.B. sollen Kartelle und Monopole vermieden werden.

 

Individualrechtliche Funktion der Wirtschaftsfreiheit

Art. 27 BV schützt den Privaten vor unzulässigen Eingriffen und zu starken Lenkungen des Staates. Der Art. verleiht aber auch den Anspruch, auf Teilnahme am freien Wettbewerb auf dem Markt.

 

Bundesstaatliche Funktion der Wirtschaftsfreiheit

Art. 95 Abs. 2 Der Staat wird verpflichtet, einen einheitlichen Wirtschaftsraum zu schaffen. Erwerbstätige Personen, Güter, Dienstleistungen und Kapital können auf dem Gebiet der gesamten Schweiz frei zirkulieren, es gibt keine Zölle oder Handelsschranken und Diplome sind überall gültig. Konkretisiert wird dies durch das Binnenmarktgesetz (BGBM).

 

Prüfung der Wirtschaftsfreiheit gem. Art. 27 BV

Das Art. 36-Schema muss bei der Prüfung der Wirtschaftsfreiheit ergänzt werden.

  1. Schutzbereich
    1. Persönlich
      Natürliche und juristische Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit bzw. Sitz in der Schweiz. Ausländische natürliche Personen mit Niederlassungsbewilligung oder Rechtsanspruch auf Aufenthaltsbewilligung.
      Öffentlich Angestellte, (z.B. Richter, Beamte, Soldaten), welche öffentlichen Dienst verrichten sind nicht geschützt.
    2. Sachlich
      Schutz der freien privatwirtschaftlichen Tätigkeit: jede Tätigkeit, die auf Erzielung eines Gewinns/ Einkommens gerichtete ist. Egal, ob sie haupt- oder nebenberuflich, dauernd, gelegentlich oder nur einmalig, selbständig oder unselbständig ausgeübt wird ist geschützt.
      Es darf keine öffentlich-rechtliche Arbeit sein und sie muss auf Erzielung eines Gewinnes abzielen.
      Geschützt sind ausserdem:
      – Berufsfreiheit (Art. 27 Abs. 2 BV)
      – freie Wahl der Ausbildungsstätte
      – freie Wahl des Arbeitsplatzes
      – Freiheit unternehmerischer Betätigung
      – freie Mitarbeiterwahl
      – Freiheit der Werbung
      – Niederlassungsfreiheit
      – Aussenwirtschaftsfreiheit
      – Gleichbehandlung direkter Konkurrenten (Marktteilnehmer der gleichen Branche, die das gleiche Produkt den gleichen Kunden anbieten)
      – Errichtung von Monopolen ist stets ein Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit

  2.  Eingriff in den Schutzbereich
    1. Liegt ein Eingriff vor?
    2. grundsatzkonformer oder grundsatzwidriger Eingriff

Grundsatzkonform: Wenn die Wettbewerbsverzerrung nur als Nebeneffekt eintritt. (Raumplanung, Polizeiliche Interessen, Sozial-politische Ziele)

Grundsatzwidrig: Wenn die Wettbewerbsverzerrung das Hauptziel ist. (Wirtschaftspolitische Massnahmen)

  1. Rechtfertigung des Eingriffs
    1. Besondere Rechtfertigung eines grundsatzwidrigen Eingriffes
      Massnahmen, die auf eine Wettbewerbsverzerrung abgezielt sind, sind grds. unzulässig, ausser wenn in der BV (Art. 100-104 BV) eine Ausnahme vorgesehen ist, oder sie durch kantonale Regalrechte (Spezialausnahme-Rechte, welche schon vor 1848 bestanden) gerechtfertigt sind.

    2. Gesetzliche Grundlage
      1. Generell-abstrakt
      2. Normstufe
      3. Normdichte
    3. Öffentliches Interesse
    4.  Verhältnismässigkeit
      1. Eignung
      2. Erforderlichkeit
      3. Zumutbarkeit
  2. Kernbereich
    Der Kernbereich der Wirtschaftsfreiheit ist, die Freiheit der Berufswahl und den freien Zugang zu privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeiten. Ausserdem die Vertragsfreiheit und der Schutz der freien Marktwirtschaft.

 

Monopol

Ein Staatliches Monopol liegt vor, wenn der Staat die ausschliessliche Möglichkeit hat eine wirtschaftliche Tätigkeit zu verrichten und sonst niemand.

 

Errichtung von Monopolen

Monopole sind Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit. Deshalb muss bei der Errichtung eines Monopols die Wirtschaftsfreiheit geprüft werden. Das Monopol darf also nur errichtet werden, wenn es durch Art. 94 und Art. 36 BV gerechtfertigt ist. Danach erlässt das Gemeinwesen eine mitwirkungsbedürftige Verfügung zum Zwecke der Konzessionsverleihung.

Monopole des Bundes

Der Bund braucht eine Verfassungsgrundlage für ein Monopol, weil er eine ausschliessliche Kompetenz in diesem Bereich braucht. Die Kompetenz hat der Bund aber nur, wenn ihm die BV eine Kompetenz zuweist.

Monopole der Kantone

Die Kantone dürfen keine Monopole haben, die ausschliesslich aus fiskalischen Zwecken bestehen (Geld verdienen als Hauptziel).
Die Alten Regalrechte (alte Monopole, die schon vor der BV bestanden) dürfen sie aber zu fiskalischen Zwecken nutzen. z.B. Fischerei, Jagd, Salz-Regale.

 

Arten von Monopolen

unmittelbar rechtliches Monopol

Der Staat ist ausschliesslich ermächtigt z.B. Post

mittelbar rechtliches Monopol

Die Bürger sind verpflichtet die Dienstleistung beim Staat zu kaufen z.B. Gebäudeversicherung

faktische Monopole

Aufgrund der hoheitlichen Stellung hat der Staat als einziger die Befugnisse auf öffentlichem Grund etwas zu tun. z.B. verlegen von Gasleitungen auf öffentlichem Grund.

 

Monopole oder originäre Staatsaufgabe

Staatliche Monopole

Bei einem Monopol hat nur der Staat das Recht eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, sonst niemand.
z.B. Kehrichtentsorgung, Eisenbahnmonopol (Art. 87 BV), Postregal (Art. 92 BV)

Private Monopole

Eine Privatperson (meist Firmen) hat in einem Teil des Marktes als einziger die Kompetenz oder Möglichkeit ein Produkt oder Dienstleistung anzubieten, oder einen so grossen Marktanteil, dass sie den Markt faktisch beherrschen. Das liegt an ihren überlegenen Kompetenzen und nicht daran, dass sie als einzige rechtlich dazu ermächtigt sind.
Private Monopole sind eig. keine richtigen Monopole.

originäre Staatsaufgabe

Tätigkeit kann aufgrund ihrer Natur nur vom Staat und nicht von einem Privaten ausgeübt werden.
z.B. Landesverteidigung, Polizei, Zollwesen, Erhebung von Steuern,

 

Konzession

Verleihung des Rechts, und der Pflicht solange ein öffentliches Interesse daran besteht, zur Ausübung einer dem Staat vorbehaltenen, monopolisierten Tätigkeit (z.B. Personentransport, Radio und Fernsehen) oder zur Sondernutzung einer öffentlichen Sache. (z.B. Wassernutzungskonzession für Wasserkraftwerke)

Die Konzession hat Teile einer mitwirkungsbedürftigen Verfügung und Teile eines verwaltungsrechtlichen Vertrages.

 

Unterschied zur Polizeierlaubnis

Man bekommt die Konzession nur schwerer, da nur wenige Konzessionen verteilt werden und man andere geeignete Gesuchsteller ausstechen muss. Konzessionen ermächtigen aber auch zu mehr und ausschliesslichen Rechten und der Entzug kann nur durch formelle Enteignung und nicht jederzeit durch Entzug passieren. Formelle Enteignung ist nötig, da es sich um ein wohlerworbenes Recht handelt, welches unter dem Schutz der Eigentumsgarantie steht.

 

Beendigung des Konzessionsverhältnisses

  • Ablauf der Konzessionsdauer und wenn vereinbart Heimfall d.h. Das Recht des Konzessionärs fällt dem Gemeinwesen zurück.
  • Rückkauf
  • Verlust wegen schwerer Pflichtverletzung (Verwirkung / Entzug)
  • Verzicht ist nur möglich, wenn es das Gesetz dem Konzessionär erlaubt.
  • Formelle Enteignung

 

Subventionen

Subventionen sind Geldleistungen des Gemeinwesens an ein anderes Gemeinwesen oder Private, wenn diese eine bestimmte Aufgabe erfüllen. Subventionen sind ein Mittel zur Verhaltenslenkung. z.B. Subventionen für Bio-Bauern.

 

Arten von Subventionen

Zweck

Finanzhilfen für Private Aufgaben (Sportverbände, Ausbildung, Beiträge an Hilfswerke)
Abgeltungen für die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben (Forschungsförderung)

Handlungsspielraum der Behörde

Anspruchssubventionen man hat durch Spezialgesetz einen Anspruch (Direktzahlungen Bauern)
Ermessenssubventionen nach Entschliessungsermessen der Behörde (Film- oder Kulturproduktion)

Zeitpunkt

Förderungssubventionen stellen sicher, dass Aufgabe erledigt wird (Ausbildungs-, Kulturbeiträge)
Erhaltungssubventionen im Nachhinein, wenn Aufgabe erfüllt (Direktzahlung an Landwirte, Spitäler)

Die Wirtschaftsfreiheit Verwaltungsrecht # 16

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