Obligationen aus unerlaubter Handlung

 

Neben Obligationen aus Vertrag oder Ungerechtfertigter Bereicherung gibt es auch Obligationen aus unerlaubter Handlung. Unerlaubte Handlungen führen immer zu Schadenersatz.
Bei der unerlaubten Handlung befindet man sich im ausservertraglichen Recht (Deliktsrecht/Haftpflichtrecht).

 

Obligationen aus unerlaubter Handlung Überblick



Obligation aus unerlaubter Handlung, Die Verschiedenen formen von Obligationen aus unerlaubter Handlung, Gefährdungshaftung,
Die unterschiedlichen Formen der Ausservertraglichen Haftung im Überblick

 

Voraussetzungen des Anspruchsgrundlage Art. 41 Abs. 1

  1. Zufügung eines Schadens (Schadensdefinition)
  2. Kausalität (natürliche + adäquate)
  3. Widerrechtlichkeit der Schadenszufügung (obj. Widerrechtlichkeitstheorie siehe unten)
  4. Verschulden des Schädigers (wenn der Schädiger mit Vorsatz/Fahrlässigkeit gehandelt hat)

 

Obj. Widerrechtlichkeitstheorie

«Widerrechtlich ist die Schadenszufügung in 2 Fällen:»

  • Wenn ein «absolutes Rechtsgut» des Geschädigten verletzt wird (Erfolgsunrecht)
  • Wenn das «reine Vermögen» des Geschädigten verletzt wird, welches in diesem Fall durch eine «Schutznorm» geschützt ist. (Schutznormen finden sich im StGB oder Spezialgesetzen)

Falls ein Rechtfertigungsgrund wie Notwehr, Notstand, Einwilligung vorliegt, ist die Handlung natürlich nicht widerrechtlich.

 

Absolute Rechtsgüter

Persönliche Rechtsgüter

  • z.B.: Leben, körperliche Unversehrtheit, Gesundheit, persönliche Freiheit, Ehre

Dingliche Rechtsgüter

  • z.B.: Eigentum, Besitz, Pfandrechte, Baurechte, Jagdrechte

Immaterialgüterrechte (IP)

  • z.B.: Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte, Designrechte

 

Reines Vermögen

Reines Vermögen und eben kein absolutes Rechtsgut sind: Zu erwartender Gewinn, Kundenbeziehungen, Kurswert von Aktien.

 

Haftung für Sittenwidrige Schädigung Art. 41. Abs.2

Strengere Voraussetzungen liegen für Abs. 2 vor und er kommt seltener zum Einsatz. Art. 41 Abs. 2 deckt aber im Gegensatz zu Abs. 1 auch Schäden des reinen Vermögens ab.

Die Voraussetzung «Widerrechtlichkeit» wird durch «Sittenwidrigkeit» ersetzt. Sonst bleibt alles.

 

Verschuldenshaftung vs. Kausalhaftung

Verschuldenshaftung

Kausalhaftung

Setzt Verschulden Voraus

Setzt kein Verschulden voraus

Die Beweislast liegt beim Geschädigten. Er muss beweisen können, dass ihm ein Schaden zugefügt wurde.
Im Zweifel für den Angeklagten.

Die Beweislast liegt beim Schädiger. Er muss beweisen können, dass er die nötige Sorgfalt angewandt hat. (richtige Auswahl, Instruktion und Überwachung)
Im Zweifel für den Ankläger.

Schuldbeweis

Sorgfaltsbeweis = Exzeption. Exzeption hat tendenziell höhere Anforderungen als Exkulpation.

Bei Ansprüchen aus Art. 41 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 1 also einer Konkurrenz geht Art. 55 Abs. 1 (weil Kausalhaftung) vor, aufgrund der lex specialis-Regel.

 

Haftung mehrerer Verursacher

Echte Solidarität Art. 50 – aus demselben Rechtsgrund
Unechte Solidarität Art. 51 – aus unterschiedlichem Rechtsgrund

Alle Verursacher haften solidarisch. Der Gläubiger kann nach Art. 144 auch nur von einem Schuldner das ganze verlangen.

 

Verjährung von Obligationen aus unerlaubter Handlung

Verjährungsfrist nach Art. 60: 1 Jahr ab dem Zeitpunkt wo der Gläubiger den Schaden bemerkt und 10 Jahre maximal.

 

Gefährdungshaftung (auch scharfe Kausalhaftung genannt)

Strittig ob, und wie es genau funktioniert.

Strenge Haftung als «Preis» für den erlaubten Betrieb gefährlicher Anlagen z.B. Autohalter, AKW Betreiber, Jäger, Halter von Luftfahrzeugen.

Setzt kein Verschulden voraus.
Man kann sich aber auch nicht exkulpieren/ exzepieren. Man gilt einfach automatisch als schuldig

Man braucht eine obligatorische Versicherung, weil die Anlagen so gefährlich sind. Z.B. Haftpflichtversicherung für Personenwagen. (Art. 58 SVG)

Oftmals hat der Geschädigte keinen Anspruch gegen den Schädiger, sondern direkt gegen dessen Versicherung.

 

Vertrauenshaftung 

Bei der Vertrauenshaftung geht es darum, dass kein Vertrag herrscht, jemand aber jemand anderem gutgläubig vertraut hat und dies auch durfte, er aber dann enttäuscht wurde.

Voraussetzungen Vertrauenshaftung

  1. rechtliche Sonderverbindung (zwischen Geschädigtem und Schädiger (Näheverhältnis))
  2. Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit eines Vertragsschlusses
  3. Schutzwürdiges Vertrauen (Ehrliches, logisch verständliches Vertrauen Treu und Glauben)
  4. treuwidrige Enttäuschung
  5. Schaden des Geschädigten (hier auch «reine Vermögenschäden»)
  6. Kausalität (von Enttäuschung zum Schaden)

Rechtsfolgen ⇒ Schadenersatzanspruch
Verjährung gemäss Art. 60 Abs. 1: 1 Jahr und max. 10 Jahre.

Bsp.1 Swissair-Fall BGE 120 II 331

Bsp.2 Liegenschaftsschätzer-Fall BGE 130 III 345:


Obligation aus unerlaubter Handlung, BGE 130 III 345 Liegenschaftsschätzerfall, Vertrauenshaftung, Käufer, Verkäufer, Rechtliche Sonderbindung,
Schematische Aufzeichnung des Sachverhaltes des BGE 130 III 345 Liegenschaftsschätzer-Fall

Verkäufer lässt Haus schätzen durch Schätzer.
Schätzer sagt zu hoher Preis.
Käufer bezahlt zu viel (Verringerung der aktiven = Schaden)
weil Käufer dem Schätzer Vertraut hat.

Fraglich ist, ob der Käufer einen SE Anspruch gegen den Schätzer hat, weil er ihm einen Schaden verursacht hat.

In diesem BGE bekam der Käufer Schlussendlich keinen Schadenersatz, der Fall zeigt aber, dass Schadenersatz aus Vertrauenshaftung möglich wäre.

 

 

Obligationen aus unerlaubter Handlung OR AT # 16

2 Kommentare zu „Obligationen aus unerlaubter Handlung OR AT # 16

  • 31/01/2022 um 20:46 Uhr
    Permalink

    Super Zusammenfassung, danke sehr
    Die Verjährungsfristen OR 60 Abs. 1 sind aber neu 3 Jahre ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers bis max. 10 Jahre.

    Antworten
    • 18/02/2022 um 15:30 Uhr
      Permalink

      Hallo Josef,
      Da hast du natürlich recht. Wir müssen das aktualisieren.

      Vielen Dank

      Antworten

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