Obligationen aus unerlaubter Handlung
Neben Obligationen aus Vertrag oder Ungerechtfertigter Bereicherung gibt es auch Obligationen aus unerlaubter Handlung. Unerlaubte Handlungen führen immer zu Schadenersatz.
Bei der unerlaubten Handlung befindet man sich im ausservertraglichen Recht (Deliktsrecht/Haftpflichtrecht).
Obligationen aus unerlaubter Handlung Überblick
Voraussetzungen des Anspruchsgrundlage Art. 41 Abs. 1
- Zufügung eines Schadens (Schadensdefinition)
- Kausalität (natürliche + adäquate)
- Widerrechtlichkeit der Schadenszufügung (obj. Widerrechtlichkeitstheorie siehe unten)
- Verschulden des Schädigers (wenn der Schädiger mit Vorsatz/Fahrlässigkeit gehandelt hat)
Obj. Widerrechtlichkeitstheorie
«Widerrechtlich ist die Schadenszufügung in 2 Fällen:»
- Wenn ein «absolutes Rechtsgut» des Geschädigten verletzt wird (Erfolgsunrecht)
- Wenn das «reine Vermögen» des Geschädigten verletzt wird, welches in diesem Fall durch eine «Schutznorm» geschützt ist. (Schutznormen finden sich im StGB oder Spezialgesetzen)
Falls ein Rechtfertigungsgrund wie Notwehr, Notstand, Einwilligung vorliegt, ist die Handlung natürlich nicht widerrechtlich.
Absolute Rechtsgüter
Persönliche Rechtsgüter
- z.B.: Leben, körperliche Unversehrtheit, Gesundheit, persönliche Freiheit, Ehre
Dingliche Rechtsgüter
- z.B.: Eigentum, Besitz, Pfandrechte, Baurechte, Jagdrechte
Immaterialgüterrechte (IP)
- z.B.: Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte, Designrechte
Reines Vermögen
Reines Vermögen und eben kein absolutes Rechtsgut sind: Zu erwartender Gewinn, Kundenbeziehungen, Kurswert von Aktien.
Haftung für Sittenwidrige Schädigung Art. 41. Abs.2
Strengere Voraussetzungen liegen für Abs. 2 vor und er kommt seltener zum Einsatz. Art. 41 Abs. 2 deckt aber im Gegensatz zu Abs. 1 auch Schäden des reinen Vermögens ab.
Die Voraussetzung «Widerrechtlichkeit» wird durch «Sittenwidrigkeit» ersetzt. Sonst bleibt alles.
Verschuldenshaftung vs. Kausalhaftung
Verschuldenshaftung |
Kausalhaftung |
Setzt Verschulden Voraus |
Setzt kein Verschulden voraus |
Die Beweislast liegt beim Geschädigten. Er muss beweisen können, dass ihm ein Schaden zugefügt wurde. |
Die Beweislast liegt beim Schädiger. Er muss beweisen können, dass er die nötige Sorgfalt angewandt hat. (richtige Auswahl, Instruktion und Überwachung) |
Schuldbeweis |
Sorgfaltsbeweis = Exzeption. Exzeption hat tendenziell höhere Anforderungen als Exkulpation. |
Bei Ansprüchen aus Art. 41 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 1 also einer Konkurrenz geht Art. 55 Abs. 1 (weil Kausalhaftung) vor, aufgrund der lex specialis-Regel. |
Haftung mehrerer Verursacher
Echte Solidarität Art. 50 – aus demselben Rechtsgrund
Unechte Solidarität Art. 51 – aus unterschiedlichem Rechtsgrund
Alle Verursacher haften solidarisch. Der Gläubiger kann nach Art. 144 auch nur von einem Schuldner das ganze verlangen.
Verjährung von Obligationen aus unerlaubter Handlung
Verjährungsfrist nach Art. 60: 1 Jahr ab dem Zeitpunkt wo der Gläubiger den Schaden bemerkt und 10 Jahre maximal.
Gefährdungshaftung (auch scharfe Kausalhaftung genannt)
Strittig ob, und wie es genau funktioniert.
Strenge Haftung als «Preis» für den erlaubten Betrieb gefährlicher Anlagen z.B. Autohalter, AKW Betreiber, Jäger, Halter von Luftfahrzeugen.
Setzt kein Verschulden voraus.
Man kann sich aber auch nicht exkulpieren/ exzepieren. Man gilt einfach automatisch als schuldig
Man braucht eine obligatorische Versicherung, weil die Anlagen so gefährlich sind. Z.B. Haftpflichtversicherung für Personenwagen. (Art. 58 SVG)
Oftmals hat der Geschädigte keinen Anspruch gegen den Schädiger, sondern direkt gegen dessen Versicherung.
Vertrauenshaftung
Bei der Vertrauenshaftung geht es darum, dass kein Vertrag herrscht, jemand aber jemand anderem gutgläubig vertraut hat und dies auch durfte, er aber dann enttäuscht wurde.
Voraussetzungen Vertrauenshaftung
- rechtliche Sonderverbindung (zwischen Geschädigtem und Schädiger (Näheverhältnis))
- Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit eines Vertragsschlusses
- Schutzwürdiges Vertrauen (Ehrliches, logisch verständliches Vertrauen Treu und Glauben)
- treuwidrige Enttäuschung
- Schaden des Geschädigten (hier auch «reine Vermögenschäden»)
- Kausalität (von Enttäuschung zum Schaden)
Rechtsfolgen ⇒ Schadenersatzanspruch
Verjährung gemäss Art. 60 Abs. 1: 1 Jahr und max. 10 Jahre.
Bsp.1 Swissair-Fall BGE 120 II 331
Bsp.2 Liegenschaftsschätzer-Fall BGE 130 III 345:
Verkäufer lässt Haus schätzen durch Schätzer.
Schätzer sagt zu hoher Preis.
Käufer bezahlt zu viel (Verringerung der aktiven = Schaden)
weil Käufer dem Schätzer Vertraut hat.
Fraglich ist, ob der Käufer einen SE Anspruch gegen den Schätzer hat, weil er ihm einen Schaden verursacht hat.
In diesem BGE bekam der Käufer Schlussendlich keinen Schadenersatz, der Fall zeigt aber, dass Schadenersatz aus Vertrauenshaftung möglich wäre.
Super Zusammenfassung, danke sehr
Die Verjährungsfristen OR 60 Abs. 1 sind aber neu 3 Jahre ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers bis max. 10 Jahre.
Hallo Josef,
Da hast du natürlich recht. Wir müssen das aktualisieren.
Vielen Dank