Werkvertrag (363-379 OR)

 

Beim Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer (Hersteller) zur Herstellung eines Werkes und der Besteller (Käufer) zur Leistung einer Vergütung (Werklohn). Ein Werkvertrag ist immer entgeltlich.

Der Werkunternehmer schuldet einen Erfolg (obligation de résultat), also die Herstellung des vereinbarten Werkes.
Beim Auftrag wird nur die sorgfältige Ausführung einer Tätigkeit geschuldet (obligation de moyens)

 

Rechte und Pflichten der Parteien

Werkvertrag, Ablieferung, Unternehmer, Besteller, Rechte, Pflichten,
Rechte und Pflichten der Parteien während einem Werkvertrag

 

Pflichten 1 Unternehmer

364 II OR: Grds. Pflicht zur persönlichen Ausführung/ unter persönlicher Leitung des Unternehmers.

365 I OR: Wenn Unternehmer Stoff bereit stellt Pflicht zur Rechtsmängelfreiheit 192 ff. OR.

365 II OR: Wenn Besteller Stoff liefert «klassischer Werkvertrag» obwohl eher ungewöhnlich Pflicht zum Sorgfältigen Umgang mit dem Stoff (365 II OR), sowie Pflicht zur Rückgabe des nicht verbrauchten Stoffes (365 II OR).
Falls gelieferter Stoff mangelhaft Pflicht zur Anzeige 365 III
Rechtsfolgen gem. 97 OR

369 OR: Wenn Besteller komische Weisungen gibt, die das Werk gefährden, dann Pflicht des Unternehmers den Besteller zu warnen.

 

Rechte 2 Unternehmer

Bei Zahlungspflichtverletzung des Bestellers.

102 ff. OR: Rechte gem. den Art. über den Schuldnerverzug, Werkvertrag ist synallagmatisch.

859 ff. ZGB: Wenn Werk = Reparatur einer Sache hat der Unternehmer ein Retentionsrecht.

837 I Ziff. 3 ZGB: Wenn Werk = Arbeit an Grundstück hat der Unternehmer Recht auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes.

 

Rechte 1 Besteller

Bei antizipiertem Vertragsbruch, also vor Ablieferung des Werkes: (also, wenn bereits eindeutig ist, dass Unternehmer Vertrag nicht einhalten können wird)

366 I OR: Rücktrittsrecht bei Herstellungsverzug nach erfolgloser Mahnung und Nachfristsetzung.
366 II OR: Ersatzvornahmerecht bei irgendeiner anderen Vertragswidrigkeit Die Fortführung des Werkes einem Dritten übertragen auf Kosten des Unternehmers.

377 OR: Rücktritt vom Vertrag. Besteller hat aber positives Interesse als SE zu leisten.

 

Rechte 2 Besteller

368 I OR: Bei Mangel von gewisser Schwere: Zurückweisungsrecht und Wandelung des Werkvertrages.
368 II Var. 1 OR: Bei weniger erheblichen Mängeln Minderung
368 II Var. 2 OR: Nachbesserung
Besteller kann nur eines dieser 3 Gestaltungsrechte wählen (Wandlung/ Minderung/ Nachbesserung)
368 I, II OR: Neben den 3 Wahlrechten bei Verschulden des Unternehmers Schadenersatz für Mangelfolgeschäden z.B. entgangener Gewinn. Der Mangelschaden wird schon durch die 3 Wahlrechte abgegolten. Die Schuld des Unternehmers wird vermutet, ausser er kann sich exkulpieren.

 

Pflichten 2 Besteller

Achtung: Unterscheidung zwischen Annahme (tatsächliche Entgegennahme des Werkes) und Abnahme (Genehmigung gem. 370 OR des Werkes).

363 OR: Wenn das Werk vereinbarungsgemäss errichtet wurde Pflicht zur Bezahlung.

367 OR: Mängelrüge blosse Obliegenheit
370 II OR
: Rügt der Besteller zu spät (i.d.R. 7 Tage) oder gar nicht, sind alle Mängelrechte verwirkt, Die Mängel gelten als genehmigt (Genehmigungsfiktion). Mängelrüge muss spezifiziert sein, d.h. die Mängel müssen genau genannt werden.
370 III OR: Bei versteckten Mängeln, Rüge sofort nach Entdeckung

373 OR: Höhe der Vergütung abgemachter Preis ist abgemacht, egal ob Aufwand grösser oder kleiner als erwartet.
374 OR: Höhe der Vergütung variabler Preis nach Aufwand und Materialkosten

372 I OR: Fälligkeit der Vergütung Erst bei Fertigstellung des Werkes.
372 II OR: Bei Teillieferungen gibt es Teilzahlungen.

 

Zustandekommen eines Vertrages

Grundsätzlich gelten die Regeln des 1 ff. OR, also Angebot und Annahme. AGBs oder SIA-Normen (im Baugewerbe) können Bestandteil des Vertrages werden.

Der Vertrag kann formlos geändert werden, wenn die beiden Parteien sich auf eine Änderung einigen. Einseitige Gestaltungsrecht sind selten und bilden die Ausnahme.

 

Abgrenzung Auftrag Werkvertrag

Werkvertrag, Auftrag, Werkvertrag, Abgrenzung,
Abgrenzung Werkvertrag, Auftrag

 

Verjährung von Mängelrechten des Bestellers 371

371 I OR: Bewegliche Werke Verjährung in 2 Jahren nach Abnahme des Werkes, Kenntnis des Mangels irrelevant. Bewegliche Werke, die in Bauten integriert sind nach 5 Jahren.
371 II OR: unbewegliche Werke (Bauten): Verjährung in 5 Jahren ab Zeitpunkt der Abnahme.

 

Konkurrenzen

Das Werkvertragsrecht 367 ff. OR verdrängt das allgemeine Leistungsstörungsrecht 97ff. OR. Ist man im Werkvertragsrecht drin, kann man keine Ansprüche aus 97 ff. gelten machen. Sonst könnte der Besteller ohne zu rügen nach Verjährung aller Ansprüche aus Werkvertragsrecht noch SE aus 97 fordern, weil dieser erst nach 10 Jahren verjährt (127 OR).

Das Kaufrecht 197 ff. OR beeinflusst das Leistungsstörungsrecht 97 ff. OR nur. D.h. im Kaufrecht kann man Ansprüche aus 97 ff. geltend machen, aber die Fristen werden angeglichen.

41 ff. ist neben Art. 367 ff. parallel anwendbar
23 ff. besonders Grundlagenirrtum gem. 24 werden verdrängt.

 

Gefahrtragung beim Werkvertrag

Die Gefahr des zufälligen Untergangs des Werkes hat der Unternehmer zu tragen bis zur Übergabe des Werkes an den Besteller. Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf Ersatz der Auslagen oder einen Werklohn.

Ausnahmen

Liegt Annahmeverzug des Bestellers vor, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

376 III OR: Unternehmer hat Anspruch aus Werklohn und bei Verschulden des Bestellers SE. Wenn der Besteller mangelhaften Stoff geliefert hat.

 

Beendigung des Werkvertrages

  • 114 OR: Erfüllung
  • 366 II OR: vorzeitiger Rücktritt seitens des Bestellers, bei sich abzeichnendem Vertragsbruch
  • 368 I OR: Wandelung bei Mangel mit gewisser Schwere
  • 375 I OR: Kündigung ex nunc des Bestellers, weil ungefährer Ansatz (Preis) deutlich höher wurde als abgemacht.
  • 377 OR: Kündigung ex nunc des Bestellers jederzeit nach freiem Willen, gegen volle Schadloshaltung (positives Vertragsinteresse). Ausnahme zu «pacta sunt servanda». 377 OR kann abbedungen werden.
  • 378 OR: Zufällige Unmöglichkeit der Werkvollendung aus Gründen die beim Besteller eintreten
  • 379 OR: Zufällige Unmöglichkeit der Werkvollendung aus Gründen die beim Unternehmer eintreten
Werkvertrag OR BT #15
Markiert in:                     

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert