Prinzipien des Sachenrechts

 

Die folgenden Prinzipen des Sachenrechts sind als Leitgedanken des Sachenrechts zu verstehen. Gesetzliche Regelungen haben allerdings im Falle eines Konfliktes stets Vorrang.

 

Publizitätsprinzip

Absolute Rechte wirken gegen jeden «erga omnes». Weil jeder diese Rechte respektieren muss, müssen die Leute auch wissen können, wenn jemand absolut berechtigt ist. Diese Rechte müssen publiziert werden, damit sie alle sehen können.

Bsp. Wenn Herr. Müller Eigentümer eines Hauses wird (dingliches Recht), wird das ins Grundbuch eingetragen.
Bsp. Ein anderes Publizitätsmittel ist der Besitz bei Fahrnis. Durch den Besitz wird angezeigt, wer Eigentümer ist.

Die Publizitätsmittel (Besitz und Grundbucheintrag) begründen eine Vermutung für das dingliche Recht Eigentum.

 

Spezialitätsprinzip (auch Individualitätsprinzip)

Gemäss dem Spezialitätsprinzip können dingliche Rechte nur an einzelnen Sachen bestehen und nicht an Sachgesamtsachen (Büchersammlung, Herde, Warenlager, Vermögen)

 

Typengebundenheit

Es gibt eine begrenzte Anzahl von Typen von dinglichen Rechten (numerus clausus). Eigentum, Dienstbarkeiten, Grundlasten und Pfandrechte, mehr gibt es nicht.

Das Prinzip der Typengebundenheit soll zur Rechtsverkehrssicherheit beitragen.
Von den Parteien dürfen keine neuen Typen erfunden werden im Gegensatz zum OR, wo Vertragsfreiheit gilt und fast alles zwischen den Parteien vereinbart werden kann.

Es ist ausserdem verboten, sich für einen, vom Gesetz ausdrücklich erwähnten Typen, zu entscheiden und diesen dann inhaltlich so zu verändern, dass er nicht mehr dem eigentlichen Typen entspricht. Dass Typen inhaltlich nicht verändert werden dürfen nennt man Typenfixierung

 

Kausalitätsprinzip

Rechtsgeschäfte unterteilt man in Verpflichtungs– und Verfügungsgeschäft.
z.B. Kauf eines Velos
Verpflichtungsgeschäft: Vertragsschluss (Handshake)
Verfügungsgeschäfte: Übergabe und Übereignung durch Verkäufer. Kaufpreiszahlung durch Käufer.

Beim Kausalitätsprinzip muss das Verpflichtungsgeschäft gültig zustande gekommen sein, sonst liegt kein kausaler Grund (causa) für die Verpflichtungsgeschäfte vor. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind kausal miteinander verknüpft.

Das Kausalitätsprinzip ist in 974 II ZGB verankert und gilt aufgrund der systematischen Einordnung für Grundstücke. Das BGer wendet das Kausalitätsprinzip aber analog auch bei Fahrnis an.

 

Prinzip der Alterspriorität

Ältere beschränkte dingliche Rechte gehen neueren grds. vor. (vgl. 812 II ZGB)

 

Akzessionsprinzip

Die Bestandteile einer Sache werden zur Sache gezählt und mit der Sache als Einheit verstanden.
z.B. 642 I: der Eigentümer einer Sache ist auch der Eigentümer all seiner Bestandteile.

Achtung nicht zu verwechseln mit dem Akzessorietätsprinzip der Pfandrechte.

Prinzipien des Sachenrechts Sachenrecht #2

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