Versuch und Rücktritt

 

Ist eine Straftat noch nicht vollendet sind Versuch und Rücktritt möglich. Vorbereitungshandlungen sind grundsätzlich nicht strafbar, es sei denn das Gesetz verbietet diese ausdrücklich (Art. 226 Abs. 1 – Sprengstoffe usw. vorbereiten)

Verbrechen und Vergehen sind als Versuch strafbar, Übertretungen nicht.

 

Aufbau Schema

Feststellung der Nichtvollendung des Delikts – 1 Satz (A nicht tod, keine Vollendung von Art.111)
Feststellung der Strafbarkeit des Versuchs – 1 Satz (Art. 111 i.V.m Art. 10 Abs. 1,2 i.V.m. Art. 22)

  1. Tatbestand
    1. Tatentschluss (entspricht subjektivem Tatbestand)
      1. Vorsatz (Wissen und Willen der Tatbestandsverwirklichung)
      2. Ggf. Weitere subjektive Tatbestandsmerkmale
    2. Ansetzen zur Ausführung des Delikts (Schwellentheorie: Die Schwelle ist überschritten mit der Ausführung der Tätigkeit, die gemäss Plan des Täters, den point of no return darstellt.)
  2. Rechtswidrigkeit (gleich wie beim vorsätzlich vollendeten Erfolgsdelikt)
  3. Schuld (gleich wie beim vorsätzlich vollendeten Erfolgsdelikt)
  4. Sonstige Strafbarkeitsvoraussetzungen
    1. Fakultative Strafmilderung bei unvollendetem/vollendetem Versuch (Art. 22 Abs. 1 Var. 3 i.V.m. Art. 48 StGB) (untauglicher Versuch (2))
    2. Straflosigkeit wegen untauglichen Versuchs aus grobem Unverstand (Art. 22 Abs. 2 StGB) (Untauglicher Versuch aus grobem Unverstand (3))
    3. Fakultative Strafmilderung gemäss Art. 48a StGB oder Absehen von Bestrafung wegen Rücktritt oder tätiger Reue (Art. 23 StGB) (Rücktritt und Tätige Reue (4))

 

(1) Ansetzen zur Ausführung des Delikts (Art. 22 Abs. 1)

Der Täter muss gemäss Art. 22 Abs. 1 mit der Tat begonnen haben. Begonnen hat der Täter, wenn er die Schwelle zur Tatbestandsverwirklichung überschritten hat.

 

Versuch und Rücktritt, Die Schwellentheorie des BGer., Vorbereitungsstadium, Unmittelbares Ansetzen zur Tat, Tatbestandsverwirklichung,

Wo ist die Schwelle. Quelle: Vorlesungsmaterial Strafrecht AT I HS 2018, Uni Basel – Prof. Dr. Wolfgang Wohlers

Ab wann die Schwelle überschritten ist – Schwellentheorie des BGer:

«Jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen.»

Kurz: (Die Schwelle ist überschritten mit der Ausführung der Tätigkeit, die gemäss Plan des Täters, den point of no return darstellt.)

Hinweis zur Schwellentheorie

Es kommt dabei auf die Vorstellung des Täters an, auch wenn diese nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. (Welche Schritte sind alle nötig für einen erfolgreichen Banküberfall)
Auf der Basis der Vorstellung des Täters ist dann nach objektiven Massstäben zu entscheiden, ob die Schwelle zum Beginn der Tatausführung überschritten wurde. (Er kann nicht sagen, naja ich dachte Abzug betätigen reicht noch nicht für Tötung)

Positive Indizien der Schwellenüberschreitung

  • Ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Tatbestandserfüllung und Vorbereitungshandlungen besteht.
  • Das geschützte RG ist bereits gefährdet.
  • Eindringen in die Schutzsphäre des Opfers.
  • Aus der Hand geben der Geschehensherrschaft.
  • Wenn keine weiteren wesentlichen Handlungen passieren müssen, dass der Erfolg eintritt. Aus ex ante Sicht «jetzt geht es los»

Negative Indizien für die Schwellenüberschreitung

  • Weiter Zwischenakte mit neuem Willensimpuls erforderlich
  • Retardierendes/zögerndes/verlangsamendes Verhalten des Täters

 

(2) untauglicher Versuch

 Versuch, bei dem der Erfolg nicht eintreten kann

Die Tat kann mit diesem Mittel, an einem solchen Gegenstand, oder überhaupt nichtvollbracht werden (falsche Software für online Betrug/ Brecheisen für Sicherheitstür/ Diebesgriff in eine leere Tasche)

Im Nachhinein (ex post) erweist sich die Tätigkeiten des Täters als ungefährlich. Für den Täter damals (ex ante) war der Erfolg aber möglich. Es handelt sich nicht um einen absolut offensichtlichen Irrtum, sondern um einen Irrtum, der von einem Experten erkannt wird, vom Durchschnittsmenschen aber möglicherweise nicht.

Rechtsfolgen: Gericht kann strafe mildern (fakultativ)

 

(3) Untauglicher Versuch aus grobem Unverstand

Die Tat kann mit diesem Mittel, an einem solchen Gegenstand, oder überhaupt nicht vollbracht werden. Der Täter handelt mit grobem Unverstand der Situation. Jeder erkennt, dass das nicht funktionieren kann, nicht nur Experten. (Mit Armbrust auf Passagierflugzeug schiessen, Brandstiftung an einer Metallskulptur, Verhexen des Ehemanns)

Rechtsfolgen: Wenn man sagen muss: «Mann, ist der blöd», bleibt der Täter straflos.

 

(4) Rücktritt und Tätige Reue

Erstmals stellt sich die Frage ob der Versuch unvollendet oder vollendet ist.

Unvollendeter Versuch = Weitere Handlungen müssen noch unternommen werden für den Erfolgseintritt. Rücktritt ist möglich

Vollendeter Versuch = «Das läuft von selbst». Alles ist in die Wege geleitet, der Erfolg wird von selbst eintreten. Nur noch tätige Reue möglich

Rücktritt und tätige Reue nach Art. 23

Versuch und Rücktritt, Rücktritt und Tätige Reue, Art. 23. Tat wegen dem Täter nicht vollendet, Tat aus anderen Gründen nicht vollendet, Passives sein lassen = Rücktritt möglich, Aktives Abwenden = tätige Reue möglich, "versuchter Rücktritt"

Übersicht Versuch und tätige Reue Art. 23

 

Beim Rücktritt ist egal, ob der Täter aus moralisch hochstehenden Gründen handelte oder aus Eigennutzen.

Entscheidend ist, dass er aufgrund einer autonomen (eigenen/inneren) Entscheidung die Tat nicht zu Ende führt.

  • (+) Autonom – Erfolg möglich («Ich will nicht obwohl ich könnte»)
  • (-) Nicht autonom – Erfolg unmöglich («Ich behaupte ich will nicht, weil mir klar geworden ist, dass ich nicht kann)
  • (+/-) Mischform – Erfolg erschwert («Ich will nicht mehr, weil es schwieriger ist als gedacht»)
Versuch und Rücktritt # 8
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