Rechtfertigende Notwehr

 

Die rechtfertigende Notwehr, Art. 15 StGB, wird gemäss diesem Schema geprüft. Man befindet sich auf der Ebene der Rechtswidrigkeit. 

  1. Tatbestand
  2.  Rechtswidrigkeit
    1. Notwehr (Ex Post beurteilt)
      1. Objektive Voraussetzungen
        1. Notwehrlage
          1. Angriff
            – Ein Angriff ist jede durch eine menschliche Handlung drohende Verletzung rechtlich geschützter individueller Güter oder Interessen.
          2. Gegenwärtig
            –Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn die Rechtsgutsverletzung unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch fortdauert.
          3. Rechtswidrig
            –Der Angriff ist rechtswidrig, wenn er in seiner Folge der Rechtsordnung zuwiderläuft und nicht selbst von einem Erlaubnissatz gedeckt ist.
        2. Notwehrhandlung
          1. Geeignet
            – Abwehrt den Angriff
          2. Angemessen
            – Kein krasses Missverhältnis zwischen dem durch die Rettungshandlung verursachten Schaden und der abzuwendenden Gefahr
          3. Erforderlich
            – Mildestes Mittel
            ⇒ Spezialfälle
            • Ausweichen ist kein Muss!
              • Individual Rechtsgutsschutz
              • Verteidigung der Rechtsordnung
            • Einsatz einer Waffe
              1. Warnung
              2. Warnschuss
              3. Schuss auf nicht Lebenswichtige Organe
              4. Todesschuss
            • Angriff von (vermindertem) Schuldunfähigen
              Abgestuftes Notwehrrecht
              1. Schutz
              2. Ausweichen
              3. Schutzwehr: defensiv
            •  Notwehrprovokation
              • Absichtsprovokation: kein Notwehrrecht
              • Sonst vorwerfbare Provokation: Abstufung
                • Selbstgefährdung
                • Sozialadäquat
                  – m.M.: Solange das Verhalten des Provokateurs nicht rechtswidrig ist, muss sein Notwehrrecht nicht eingeschränkt werden.
                  – h.M.: Sein Notwehrrecht muss verhältnismässig zur Provokation eingeschränkt werden.
            • Aufrüsten
              – Wie A.L.I.C
    2. Subjektive Voraussetzungen
      – Handeln mit Abwehrwille
  3. Schuld
Rechtfertigende Notwehr, Art. 15 StGB Schema
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