BöA Stimmrechtsbeschwerde gemäss Art. 82 lit. c

 

Stimmrechtsbeschwerde ist ein Spezialfall der BöA. Anfechtungsobjekte, Vorinstanzen, Legitimation, Beschwerdegründe oder Beschwerdefristen sind anders.

Zunächst wird geprüft, ob die Sachurteilsvoraussetzungen einer BöA erfüllt sind.

 

  1. 82 BGG – Anfechtungsobjekt
    – Anfechtungsobjekt sind sämtliche Akte von Behörden oder Privaten, die die von Art. 34 BV geschützten Gehalte zu beeinträchtigen drohen. Dazu gehören auch Realakte wie Abstimmungserläuterungen, behördliche Informationstätigkeit oder behördliche Unterstützung einer Seite im Abstimmungskampf (Art. 88 Abs. 2 BGG).
    – Diese Akte müssen zuerst vor der zuständigen kantonalen Instanz angefochten werden. Deren ablehnende Entscheide bilden dann zulässige Anfechtungsobjekte vor dem Bundesgericht im Sinne von Art. 82 lit. c BGG.


  2. 88 BGG – Vorinstanzen
    – Art. 88 Abs. 2 schreibt den Kantonen vor, dass sie ein Rechtsmittel bieten müssen für Stimmrechtsbeschwerden innerhalb des Kantons.
    – Der Kantonale Instanzenzug muss ausgeschöpft sein, bevor man ans BGer kann.
    – Art. 88 Abs.2 Satz 2 besagt. Dass einen Kantonsregierungs- oder Kantonsparlamentsentscheid direkt beim BGer angefochten werden kann.

  3. 83 BGG – Ausnahmekatalog
    – Der Ausnahmekatalog findet hier keine Anwendung.

  4. 85 BGG – Streitwertgrenze
    – Es handelt sich hier um keine vermögensrechtliche Angelegenheit.

  5. 89 – Beschwerdelegitimation
    – Gemäss Art. 89 Abs. 3 BGG sind Stimmberechtigte des konkreten Urnengangs zur Beschwerde legitimiert.
    – Zusätzlich muss der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen haben und ein schutzwürdiges Interesse haben.
    – Schutzwürdiges Interesse ist bei einem direkten, praktischen und aktuellen Interesse gegeben. Das heisst, wenn der Beschwerdeführer einen tatsächlichen Nutzen an der Änderung des Entscheides hätte und dadurch die Abstimmung oder Wahl womöglich anders ausgefallen wäre.

  6. 95 BGG – Beschwerdegrund
    – Mögliche Beschwerdegründe:
    • 95 lit. d – zum Rügen von kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung
    • 95 lit. a – zum Rügen von einer Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV

  7. Partei- und Prozessfähigkeit
    – Die Parteifähigkeitist das prozessuale Pendant zur zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit. (Art. 11 und 53 ZGB) Sie beschreibt die Fähigkeit in einem Rechtsanwendungsverfahren als Partei aufzutreten.
    – Die Prozessfähigkeit ist das prozessuale Pendant zur zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit. (Art. 12 und 54 ZGB). Sie beschreibt die Fähigkeit selbst oder durch einen Vertreter an Prozesshandlungen teilzunehmen. 

  8. Form und Frist
    – Ist der kantonale Instanzenzug ausgeschöpft, dh. das letztinstanzliche kantonale Gericht hat entschieden, so entspricht die Frist der BöA nach Art. 82 lit. a für Entscheide. Die Frist ist 30 Tage.
    – Wenn man allerdings nach Art. 100 Abs. 3 lit. b direkt den Entscheid der Kantonsregierung/Kantonsparlament anficht, so beträgt die Frist nur 5 Tage.

 

Die Sachurteilsvoraussetzungen für eine Stimmrechtsbeschwerde gemäss Art. 82 ff. BGG sind erfüllt, das BGer tritt somit auf die Beschwerde ein und beurteilt diese materiell.

Die Sachurteilsvoraussetzungen für eine Stimmrechtsbeschwerde gemäss Art. 82 ff. BGG sind nicht erfüllt, das BGer tritt somit auf die Beschwerde nicht ein.

 

BöA Stimmrechtsbeschwerde Prüfungsschema
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