Formeller Teil – BöA für Entscheide und Erlasse

 

Hinweis: Kursiv stehen Subsumtionsvorschläge für die Voraussetzungen, die meistens nicht strittig sind und müssen nicht ausführlich diskutiert werden.

Nach diesem Schema  wird geprüft, ob die Sachurteilsvoraussetzungen einer BöA erfüllt sind. Werden sie erfüllt, ist weiter der materieller Teil zu prüfen.

  1. 82 BGG – Anfechtungsobjekt
    – Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts sind individuell-konkrete, hoheitliche Anordnungen, die Rechte und Pflichten begründen.

    – Erlasse sind generell-abstrakte hoheitliche Anordnungen, die Rechte und Pflichten in allgemeingültiger Weise begründen. Sie gelten für eine unbestimmte Anzahl von Personen (generell) und für eine unbestimmte Anzahl von Sachverhalten (abstrakt).

  2. 86 BGG (87 Abs. 1 BGG) – Vorinstanzen
    – Gemäss Art. 86 lit. d BGG ist das letzte kantonale Gericht eine geeignete Vorinstanz
    Es darf keine Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 33 lit. i VGG zulässig sein. 

    – Bei einer abstrakten Normenkontrolle kann der Beschwerdeführer direkt ans BGer gelangen, wenn kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann. Art. 87 Abs. 1 BGG

  3. 83 BGG – Ausnahmekatalog
    – Art. 83 BGG sieht Ausnahmen vor, in welchen die Beschwerde ans BGer gegen Entscheide unzulässig ist.

    – Der Ausnahmekatalog findet hier keine Anwendung.
    →Weiter prüfen.

    – Es liegt eine Ausnahme im Sinne des Art. 83 BGG vor.
    →Prüfe die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

  4. 85 BGG – Streitwertgrenze
    – Die Streitwertgrenze nach Art. 85 BGG kommt nur bei bestimmten vermögensrechtlichen Angelegenheiten zur Anwendung.

    – Vorliegend handelt es sich nicht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit.

  5. 89 BGG – Beschwerdelegitimation
    – Gemäss Art. 89 BGG müssen lit. a, b, c kumulativ erfüllt sein.
    1. Teilnahme am Verfahren der Vorinstanz
      – Der Beschwerdeführer muss am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen haben, oder dazu keine Möglichkeit gehabt haben.

    2. Besondere Berührtheit
      – Besonders berührt ist, wer stärker betroffen ist als jedermann und eine spezifische Nähe zur Streitsache hat.
      – Im Fall eines Entscheides: Der Adressat eines Entscheides ist regelmässig besonders berührt.

    3. Schutzwürdiges Interesse
      – Schutzwürdiges Interesse ist gegeben, bei einem aktuellen und praktischen Interesse. Das heisst, wenn der Beschwerdeführer einen tatsächlichen Nutzen an der Aufhebung oder Änderung des Erlasses/Entscheides hätte und er davon profitieren könnte.
      – Ausnahme: Eine Frage von Grundsätzlicher Bedeutung, die sich jederzeit wieder stellen könnte (oft bei Demos-Fällen zu bejahen)

  6. 95 ff. BGG – Beschwerdegründe
    – Nach Art. 95 BGG kann die Verletzung von Bundesrecht (Grundrechte der BV sind Bundesrecht) (lit. a), Völkerrecht(EMRK) (lit. b) oder Kantonsverfassungen (lit. c) gerügt werden.

  7. Partei- und Prozessfähigkeit
    – Die Parteifähigkeit ist das prozessuale Pendant zur zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit. (Art. 11 und 53 ZGB) Sie beschreibt die Fähigkeit in einem Rechtsanwendungsverfahren als Partei aufzutreten.

    – Die Prozessfähigkeit ist das prozessuale Pendant zur zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit. (Art. 12 und 54 ZGB). Sie beschreibt die Fähigkeit selbst oder durch einen Vertreter an Prozesshandlungen teilzunehmen. 
    Die Prozessfähigkeit für natürliche Personen setzt sich zusammen aus Volljährigkeit (Art. 14 ZGB) und Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB).

    –A ist als natürliche Person rechtsfähig und damit parteifähig.
    – Es ist davon auszugehen, dass A handlungsfähig und somit prozessfähig ist.

  8. 42, 106 Form und Art. 100, 101 Frist
    – Gemäss Art. 100/101 BGG muss die Beschwerde innert 30 Tagen eröffnet werden.
    – Gemäss Art. 42 BGG muss sie in schriftlicher oder elektronischer Form eingereicht werden.
    – Gemäss Art. 106 BGG muss sie dem qualifizierten Rügeprinzip entsprechen.

    – Aufgrund fehlender Hinweise im Sachverhalt wird davon ausgegangen, dass Frist und Form gewahrt wurden.

Die Sachurteilsvoraussetzungen gemäss Art. 82 ff. BGG sind erfüllt, das BGer tritt somit auf die Beschwerde ein und beurteilt diese materiell.

Die Sachurteilsvoraussetzungen gemäss Art. 82 ff. BGG sind nicht erfüllt, das BGer tritt somit nicht auf die Beschwerde ein.

BöA Prüfungsschema
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